Straßenverkehrsordnung Halten und Parken, Bußgeld Parken Unbefestige Fläche
Hallo,
mir wird vorgeworfen nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern an einer Unbefestigten Fläche geparkt zu habe. (Verwarnungsgeldhöhe 15 EUR)
Ich habe das dazu gefunden:
Auf innerörtlichen Parkplätzen sind Stellflächen häufig durch Markierungen gekennzeichnet. So ist klar ersichtlich, wo geparkt werden darf. Denn das Parken jenseits der Markierungen ist nur dann verboten, wenn ein Zusatzschild dies eindeutig regelt oder es sich um eine verkehrsberuhigte Zone handelt und jemand behindert wird. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: SS 159/94). In diesem Fall hatte auch jemand auf einer unbefestigter Fläche geparkt.
Straßenverkehrs-Ordnung § 12 Halten und Parken (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Was heißt ausreichend befestigt? Meines erachtens war die Fläche ausreichend befestigt: Sand-, Kies-, Rasen- und verdichteten Erdstreifen (s.h. Foto). Das Auto konnte problemlos die tragfähige Fläche be- und ab fahren ohne zu versinken oder der gleichen. Zudem war es Nachts beim Parkvorgang.
Lohnt sich ein Einspruch?
vg Mike
3 Antworten
Schau doch mal nach im § 2, Abs. 1, Satz 1. "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen." Auch das Parken fällt unter "benutzen". In Deinem Fall handelt es sich offensichtlich um ein Privatgrundstück, das der Eigentümer scheinbar selbst als Parkplatz benutzt und auch darf.
Meiner Meinung nach ist die Fläche zum Parken gedacht. Aber unter Vorbehalt, da so ein kleiner Bildausschnitt auch trügen kann. Falles es nicht erlaubt ist, spielt es aber keine Rolle, daß es Nacht war.
Die gezeigte Parkfläche ist kein Parkstreifen im rechtlichen Sinne. Parkstreifen werden parallel zur Fahrbahn angelegt. Auch weißt die befestigte Fläche keinerlei Markierung auf, die auf eine Stellfläche hinweisen könnte. Du kannst deshalb das von dir genannte Urteil nicht anwenden.