Pacht landwirtschaftliche Fläche?
Ein Vater von einer Tochter und eines Sohnes hat als Eigentümer eine landwirtschaftliche Fläche an seinen Sohn verpachtet. Ohne Laufzeit mit 2 Jahren Kündigungsfrist.
Der Vater verstirbt. Die beiden Kinder werden je zur Hälfte Miteigentümer.
Der Sohn will den bestehenden Pachtvertrag weiterführen und 100% der Fläche bewirtschaften, weil es Teil seiner Lebensgrundlage ist.
Die Schwester möchte mind. 50% der Fläche nutzen. Ihr Ehemann ist ebenfalls Landwirt und hat einen betrieb in 11km Entfernung.
Normalerweise gehen Pachtverträge auf die Rechtsnachfolger über. Existiert der Vertrag noch nach dem Tod des Vaters?
Kann der bestehende Pachtvertrag des Sohnes gekündigt werden wenn beide hälftige Miteigentümer sind?
Was kann die Schwester noch tun um den Pachtvertrag des Bruders zu beenden? Teilungsklage oder ähnliches? Was passiert dann?
1 Antwort
Auch dieser Pachtvertrag geht auf die Erben als Erbengemeinschaft über, welche dann bis zu einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft nur gemeinsam und einvernehmlich über die zur Erbmasse gehörenden Gegenstände (und Verträge) verfügen können. Der Vertrag kann daher nur durch gemeinsame Erklärung der Miterben gekündigt werden. Wenn der Sohn sich quer stellt, läuft der Vertrag zunächst weiter.
Die Schwester kann zwar nicht einseitig den Pachtvertrag beenden aber innerhalb der Erbengemeinschaft deren Auseinandersetzung betreiben. Das schließt auch die Teilungsversteigerung der geerbten Landflächen mit ein, wenn es keine einvernehnliche Lösung gibt. Dann wird der versteigerte Grund und Boden in der Erbmasse durch den teilungsfähigen Ersteigerungserlös ersetzt und zwischen den Erben zu gleichen Teilen aufgeteilt. Natürlich kann auch der Sohn auf die Fläche bieten, wird aber nur bei Höchstgebot berücksichtigt, genau wie jeder andere Bieter (z.B. der Ehemann der Schwester) auch. Versteigert werden grundsätzlich alle Grundstücke einzeln. Wenn eine 50%-Lösung von beiden Geschwistern gewünscht werden sollte, müsste man ein einheitliches Grundstück zuvor teilen um dann die beiden Hälften einzeln zu versteigern. Falls man so viel Einvernehmen hinkriegt, sollte man die Versteigerung wegen der damit verbundenen Kosten aber vielleicht noch mal überdenken...