Ordnungswidrigkeit Strafe Arge, wie hoch kann die wohl ausfallen? + Orientiert die sich am Einkommen
???
Ich war bis vor gut einem Jahr Hartz IV Empfänger. Habe jetzt ein Schreiben bekommen in dem man mir vorwirft, Angaben zu meinem Einkommen verspätet gemacht zu haben. Die eine Angabe, die verspätet war, dürfte jedoch an meinem Bezug nichts ändern, da ich hier ein negatives Einkommen hatte (Selbständigkeit). Das andere "zu spät angegebene" Einkommen betrifft eine Tätigkeit, die ich über eine Förderung der Arge aufgenommen habe. Nachdem ich festgestellt hatte, dass die Arge trotz Aufnahme dieser Vollzeitstelle noch gezahlt hat, habe ich das sofort mitgeteilt. Zurückzahlen konnte ich das Geld nicht mehr, da es bereits verbraucht war. Also in diesem Falle sehe ich mich als Schuldlos an.
Problem ist noch, daß ich in einem anderen Verfahren vor etwa einem Jahr zu einer Strafe verurteilt wurde (ähnliche Sache, nur war es hier tatsächlich mein Verschulden).
Was habe ich aktuell zu erwarten? Orientiert sich die Strafe am Einkommen (wie die Tagessätze) oder an was anderem?
Danke euch!
P.S. bitte verkneift euch irgendwelche Kommentare zu der Sache von vor einem Jahr, dass das ein Fehler war ist klar und es wird mir nicht mehr passieren. Danke!
5 Antworten
In dem zweiten Fall warst Du in einer Arbeit, die das Jobcenter mit einem Zuschuss gefördert hat?
In dem Fall musste es bereits wissen, dass Du die Arbeit antrittst und wieviel Du verdienst. Da sehe ich keine Möglichkeit, ein Bussgeld zu rechtfertigen, weil nichts bei Dir erhoben werden konnte, was noch unbekannt war.
In dem ersten Fall wäre es denkbar. Ein Bussgeld hängt - im Gegensatz zu einer Verurteilung in einer Strafsache wegen Betrugs - nicht von dem Tatbestand ab, dass Du Dir einen "Vermögensvorteil" verschafft hast. Hier reicht es bereits aus, dass Du eine Angabe nicht (rechtzeitig) gemacht hast, egal, ob du davon einen Vorteil hattest oder nicht!
Denkbar wäre allerdings als Einwand einiges: z.B. kann das JC Dir kein Bussgeld wegen fehlender Angaben, über die es aus anderen Quellen bereits verfügt, "nur um des Prinzips willen" verhängen (siehe Eingang).
Wenn es überhaupt rechtmässig wäre, hinge die Höhe hinge weiterhin von solchen Umständen ab: wieviel Schaden entstanden ist, ob es Absicht war usw. etc.
Mit Bussgeldern kommt die BA nur selten durch, wenn man Rechtsmittel dagegen einlegt.
Wenn Du einen Bussgeldbescheid erhältst, wäre es darum anzuraten:
- sofort das im Bescheid angezeigte Rechtsmittel einzulegen ("Begründung folgt")
- Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und
- einen Fachanwalt (Sozialrecht, SGB II) aufzusuchen. Wenn Du immer noch geringes Einkommen hast, kann der mit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe arbeiten.
Das Rechtsmittel des Widerspruchs (bzw. Klage) gegen den Bescheid bezieht sich auf die Sache selbst. Die Aussetzung der Vollziehung sorgt dafür, dass die BA/Kommune nicht trotz evtl. erfolgreichem Widerspruch und/oder Klage zwischenzeitlich über Kontopfändung oder mit dem Zoll per Hausdurchsuchung vollstrecken kann.
Alle Angaben ohne Gewähr! Eine verbindliche Rechtsberatung kann nur in Kenntnis aller Umstände mit vorliegender Akte erfolgen.
Viel Glück!
Ein Bußgeldverfahren wird - wenn Dir schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann - mit der Verhängung eines Bußgeldes abgeschlossen. Dieses ist nicht direkt vom Einkommen abhängig, da sich Geldbußen - im Gegensatz zu Geldstrafen - nicht in Tagessätzen bemessen. Die Höhe ist variabel und nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Das schöne an der Sache ist aber, daß es hier kein Strafverfahren gibt. Es gibt also keinen Eintrag im Führungszeugnis u.ä.
Eine Strafe wird immer in Tagessätzen angegeben Dadurch wird ja erreicht, dass . das Einkommen berücksichtigt wird.
Die Antwort ist - ein unendliches mal mehr von Dir - völlig unpassend und daher auch falsch. Es geht hier gar nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine Ordnungswidrigkeit. Die unterliegt ganz anderen gesetzlichen Grundlagen.
Ich würde es nicht "nur" ein Bussgeldverfahren nennen. Das ist nämlich z.T. tückischer als das Strafverfahren. Wenn Du nicht angemessen reagierst, bist Du nämlich automatisch "verurteilt".
Also Du wirst das Geld auf jeden Fall zurückzahlen müssen und nicht nur den Regelsatz, sondern auch die Beiträge für Kranken- sowie Pflegeversicherung und ein Bußgeld kommt auch auf Dich zu. Wie hoch das Bußgeld ausfällt kann ich Dir leider nicht sagen...
Dass ich das Zurückzahle hatte ich damals schon geregelt. Finde es nur Sch**** dass die jetzt wieder den dicken Ordnungswidrigkeitsknüppel aus dem Sack holen.
Ich meinte mit dem Sch**** natürlich Sch.ade
Hallo derbas! Ich bin selber Mitarbeiterin einer dieser "Argen". Erstmal: Zahle die offenen Forderungen zurück. Wenn es nicht auf einmal geht, kannst du es auch in Raten zahlen. Das musst du dann mit deinem Sachbearbeiter besprechen oder mit dem Forderungseinzug. Ein Bußgeld wird nicht immer verlangt. Sollte es jedoch zur Anzeige kommen, so gibt es eine Gerichtsverhandlung. Dort kannst du deinen Standpunkt klar und deutlich vertreten und es werden auch Beweismittel vorgebracht. Kommt es zu einem Urteil gegen dich, so zahlst du ein Bußgeld. Dieses wird vom Einkommen, Höhe der Forderung, Wiederholung der Tat, andere Strafttaten, Führung im Gerichtssaal, Buße,... abhängig gemacht. Bei der Verhandlung, an der ich teilgenommen habe betrug die Geldbuße 500,00 Euro an die Organisation WWF. War aber auch eine härtere Strafe, knapp vor einer Haftstrafe.
Trotzdessen: Alles Gute!!! :-) hG, Butterblume
"Sollte es jedoch zur Anzeige kommen, so gibt es eine Gerichtsverhandlung."
Das ist falsch.
Bussgelder für Ordnungswidrigkeiten verhängt eine Behörde selbst. Es gibt kein Gerichtsverfahren per Automatismus.
Das gibt es nur, wenn es derjenige, gegen den das Bussgeld verhängt wurde, das Rechtsmittel der Klage gegen den Bussgeldbescheid einlegt.
Tut derjenige, gegen den das Bussgeld verhängt wurde, hingegen nichts - innerhalb der Rechtsmittelfrist - bleibt es bei dem Bussgeld.
Sehr fahrlässiger Rat!
Das stimmt, dieser Wortlaut wird immer in Anhörungen verwendet! Aber eine Anhörung bedeutet nicht gleich auch ein Bußgeld!
Aber wenn die o.g. Formulieren - ich leite das Verfahren ein - verwendet wird, dann besteht bereits Anzeige, bzw. wird bearbeitet.
Na ich gehe mal schon davon aus dass da was kommt. Sie schreibt " Daher habe ich gegen Sie ein Bußgeldverfahren gemäß...eröffnet".
Rückzahlung ist auch so eine Sache...Ich habe mit der Rückzahlung in Raten begonnen, seit Eröffnung der Insolvenz über mein Vermögen darf ich das natürlich nicht mehr.
Ich habe der SB einen Brief geschrieben in dem ich ihr mit aller Ruhe und Freundlichkeit die Situation erkläre und um Milde bitte. Vielleicht bringts ja was....
Okay, das ist natürlich eine klare Ansage. Damit hat sie das Verfahren eingeleitet. Mach dir aber keinen großen Kopf, verhalte dich ruhig und sinnlich. Es wird sich alles klären. Wenn du einen Anwalt brauchst, kann du beim Amtsgericht einen Antrag auf Prozesskostenbeihilfe stellen. Viel Glück und hoffentlich eine milde Strafe. Ich hoffe, dass dir meine Antworte trotzdessen weitergeholfen hat. hG Butterblume
Das ist doch gut! ;-)
Das kann im "Bürokratenslang" als Äusserung zu einer Anhörung gewertet werden. Vermutlich stand in diesem Schreiben auch etwas drin wie "gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich zu dem (...) bis Datum xy zu äussern. Solten Sie davon keinen Gebrauch machen, werde ich nach Aktenlage entscheiden"
Stand das da drin?
Das Verbot der "Gläubigerbegünstigung", das Du ansprichst, beträfe nur Gläubiger, die Du vor dem Beschluss des Insolvenzgerichts über den Zahlungsplan bereits gehabt hast. Während des Verfahrend darf aber überhaupt gar keine Schuld mehr entstehen!
Aber das wird die Arge-Frau nicht milde stimmen. Höchstens meine Frau...
Nein, eine Strafe wird nicht immer in TS angegeben.
Sonst müßte ich ja auch TS zahlen wenn ich zu schnell fahre. Aber da wird die Strafe von der Bußgeldstelle festgelegt.
Bei einer Strafe im strafrechtlichen Sinne gebe ich dir Recht. Aber das was hier angedroht ist, ist "nur" ein Bußgeld.