Öl bezahlen, welches nach dem Auszug aus der Mietwohnung bestellt wurde?
Hallo Zusammen, wir sind letztes Jahr zum 01.06. aus unserer Wohnung ausgezogen und haben nun die Heizkostennachzahlung von 1300 Euro bekommen. In der Abrechnung ist zu sehen, dass im Juni und im Dezember Öl nachgefüllt worden ist und diese Kosten von gesamt ungefähr 2000 Euro wurden in die Abrechnung - anteilig - mit eingerechnet. Wir haben aber von diesem Öl gar nichts verbraucht. Die Vermieterin meinte, dass wäre gesetzlich vorgeschrieben. Das erscheint mir irgendwie kurios, weiss jemand bescheid darüber? Danke im voraus
5 Antworten
Es ist kurios und es ist mysteriös und es erscheint auch nicht ganz richtig, wie bei Dir abgerechnet wurde und Du hast vollkommen recht, wenn Dir das "spanisch" vor kommt. Ob Du nun in einem Haus wohnst mit vielen Mietparteien oder in einem mit wenig, also z. B. nur 2 Parteien, geht aus Deiner Frage leider nicht hervor. Angenommen es handelt sich um ein Zweifamilienhaus und beide Wohnung sind vermietet. Die Heizkostenverordnung kommt also zum Tragen. Die Heizkosten müssen korrekt aufgeteilt werden.
Eine absolut korrekte Abrechnung würde bedeuten, dass der Füllstand des Tanks am Jahresanfang, bei jedem Auftanken und zum Zeitpunkt Eures Auszugs und am Jahresende ermittelt worden wäre. Außerdem die Heizkostenverteiler beider Wohnungen hätten abgelesen werden müssen. Somit wäre es möglich gewesen, den genauen Verbrauch bis zu Eurem Auszug zu ermitteln und zusätzlich die verbrauchten Mengen zu ihren Einkaufspreisen zu bewerten. Vermutlich wurde das in dieser Konsequenz nicht gemacht und somit war es der Vermieterin nicht möglich eine absolut korrekte Abrechnung zu erstellen.
Stelle Dir jetzt einen Komplex mit 100 Wohnungen vor, die mit Öl beheizt werden. Um hier bei jedem Auszug die jeweils korrekten Mengen zu ermitteln, müßte ein Aufwand betrieben werden, der nicht zu vertreten ist, denn die Kosten für das ganze Ablesen, Berechnen, Bewerten und schließlich auch die unzähligen Reklamationen von Leuten, die meinen, etwas wäre nicht korrekt, wäre so teuer, dass alleine die Kosten dafür, die ja auch umgelegt werden, viel teurer werden, als die Nachteile, die man aus der Abrechnung hat, wie sie wohl für Euch gemacht wurde.
Da es nicht sinnvoll wäre, Verordnungen für jede mögliche Größe von Häusern zu machen, ist die Abrechnung, wie sie Euch vorgelegt wurde, schon korrekt, auch wenn ihr jetzt u. U. einen durchschnittlich höheren Ölpreis verkraften müßt.
Was auf jeden Fall nicht geht und in Eurem Fall auch nicht gemacht wurde ist, Euch anteilig die Menge in Rechnung zu stellen, die noch im Tank lagert. Also wenn z. B. 10000 Liter gekauft worden wären und ihr anteilig für 5 Monate mit den Kosten des zum größten Teil noch lagernden Öls belastet worden wäret, was aber nicht der Fall ist.
Die Abrechnung ist genau richtig. man muss von Jahreskosten ausgehen. Siehe auch Antwort von @Tillmann. Beim Wasser ist das nicht anders. Eine Klage würdest du verlieren.
Sie können nur zu Kosten herangezogen werden die Sie auch verursacht haben. In Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter eine Wohnung SELBST bewohnt und die andere Wohnung vermietet ist, kann vereinbart werden, die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig, sondern nach Wohnfläche abzurechnen.
Ansonsten gilt IMMER die Heizkostenverordnung. Danach muss der Vermieter mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen. Hierzu müssen alle Wohnungen oder Heizkörper mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach einem festem Maßstab, im Regelfall nach der Wohnfläche, verteilt.
Dann sollte klar sein welche Kosten Sie in welchem Zeitrahmen ( Bei Zwischenablesung) verursacht haben. Achten Sie noch darauf welche Rechnung der Vermieter zugrunde legt. Es gilt der Grundsatz
First in = First out
Also das jeweilige Restöl mit seinem bezahlten Preis muss zwingend zuerst in die Berechnung eingehen.
Rechnet der Vermieter nicht nach den Grundsätzen der Heizkostenverordnung ab ist die Abrechnung formal falsch und kann im Widerspruch Verwendung finden.
Für den der Abrechnung zugrunde liegenden JAHRESverbrauch ist das so korrekt. Hauptsache, die Umlage nach Verbrauch auf die einzelnen Mietparteien stimmt...
Wann das Öl im Abrechnungszeitraum gekauft wurde ist irrelvant.
Relevant ist korrekte Erfassung des Anfangs-, Endbestandes und natürlich des Verbrauchs
Lies hier unter Falsche Bewertung des Brennstoffverbrauchs
http://www.energieverbraucher.de/de/Heizkosten--abrechnung__263//ContentDetail__11618/