Nutzerwechselkosten bei Ein- und Auszug?

4 Antworten

Die Vereinbarung von Nutzerwechselkosten (z.B. für die Ablesung der Zählerstände) im Mietvertrag ist in jedem Fall sehr grenzwertig. Denn laut §1 der Betriebskostenverordnung sind die auf den Mieter umlegbaren Kosten nur solche, die turnusmäßig immer wiederkehren, also jährlich, alle 2 Jahre oder wie häufig auch immer. Aber die Nutzerwechselkosten entstehen ja nur einmalig und sind daher genau genommen keine umlagefähigen Nebenkosten, sondern Verwaltungskosten.

Nun muss man wegen einmalig 30 Euro nicht kleinlich sein. Aber 2 mal berechnen geht gar nicht, das ist eine Benachteiligung für den Mieter, während der Vermieter doppelt kassiert, einmal von vorherigen Mieter und einmal vom neuen. Dies kann man rügen.

weil sie als sonstige Betriebskosten vereinbart wären.

Dann schau bitte mal in deinen Mietvertrag.

Ist die Nutzerwechselgebühr dort als sonstige Nebenkosten genannt ist sie umlegbar.

albatros  18.12.2018, 02:50
nicht mehr ..

Ich hab noch nie von solchen Kosten gehört? Wodurch fallen die an? Wegen Änderung von Bankverbindungen?

ulrikemueller 
Beitragsersteller
 17.12.2018, 14:33

Wegen Einzug und Ablesung der Zählerstände an den Heizkörper, Kalt und Warmwassergeräten

Weder zum Einzug noch zum Auszug darf der Vermieter derartige Kosten (Nutzerwechselgebühr) über Betriebskosten verlangen. Das hat der BGH so abschließend entschieden. Das gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag anders ausgeführt. Das wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Außerdem sind das nach Definition der Betriebskostenverordnung keine Betriebskosten.

Du darfst entsprechend deine Abrechnung selbst korrigieren. Reklamiere dementsprechend schriftlich per Einwurfeinschreiben