Nutzerwechselkosten bei Ein- und Auszug?
In meiner Betriebskostenabrechnung für 2017 wurden als Direktkosten Nutzerwechselkosten Rechnung gestellt, da ich zum 1.8.17 dort eingezogen bin.
Im Mietvertrag wird die Nutzwechselgebühr (ohne Hinweis dass sich dies auf Ein- und Auszug bezieht!) sonstige Betriebskosten aufgeführt, und ebenso wurde an anderer Stelle festgehalten, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat, wenn er vor Ende eines Abrechnungszeitraumes auszieht.
Der Sachbearbeiter der Wohnungsbaugesellschaft meinte auf meine Anfrage, es wäre rechtens, dass bei Ein- und Auszug diese Kosten in Rechnung gestellt werden, weil sie als sonstige Betriebskosten vereinbart wären.
Dies kannte ich bisher nicht so, ist das so richtig?
Danke
4 Antworten
Die Vereinbarung von Nutzerwechselkosten (z.B. für die Ablesung der Zählerstände) im Mietvertrag ist in jedem Fall sehr grenzwertig. Denn laut §1 der Betriebskostenverordnung sind die auf den Mieter umlegbaren Kosten nur solche, die turnusmäßig immer wiederkehren, also jährlich, alle 2 Jahre oder wie häufig auch immer. Aber die Nutzerwechselkosten entstehen ja nur einmalig und sind daher genau genommen keine umlagefähigen Nebenkosten, sondern Verwaltungskosten.
Nun muss man wegen einmalig 30 Euro nicht kleinlich sein. Aber 2 mal berechnen geht gar nicht, das ist eine Benachteiligung für den Mieter, während der Vermieter doppelt kassiert, einmal von vorherigen Mieter und einmal vom neuen. Dies kann man rügen.
weil sie als sonstige Betriebskosten vereinbart wären.
Dann schau bitte mal in deinen Mietvertrag.
Ist die Nutzerwechselgebühr dort als sonstige Nebenkosten genannt ist sie umlegbar.
nicht mehr ..
Ich hab noch nie von solchen Kosten gehört? Wodurch fallen die an? Wegen Änderung von Bankverbindungen?
Wegen Einzug und Ablesung der Zählerstände an den Heizkörper, Kalt und Warmwassergeräten
Weder zum Einzug noch zum Auszug darf der Vermieter derartige Kosten (Nutzerwechselgebühr) über Betriebskosten verlangen. Das hat der BGH so abschließend entschieden. Das gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag anders ausgeführt. Das wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Außerdem sind das nach Definition der Betriebskostenverordnung keine Betriebskosten.
Du darfst entsprechend deine Abrechnung selbst korrigieren. Reklamiere dementsprechend schriftlich per Einwurfeinschreiben
Die fallen bei Nutzer-/Mieterwechsel an.