Muss ich die Gartenpflegekosten bezahlen, die vor meinem Einzug entstanden sind?

8 Antworten

Der übliche Turnus der Abrechnung der Betriebskosten muss in deinem Mietvertrag vereinbart sein. Die Kosten, die vor deinem Einzug entstanden sind, hast du mit Sicherheit nicht zu tragen, und wenn doch weil vereinbart, dann nur anteilig für deinen Mietzeitraum. 

JanaIrina 
Beitragsersteller
 23.09.2015, 08:27

Hallo Gerhart,

danke erstmal.

"Die Kosten, die vor deinem Einzug entstanden sind, hast du mit Sicherheit nicht zu tragen" --> diese sind ja vor meinem Einzug entstanden.

"und wenn doch weil vereinbart, dann nur anteilig für deinen Mietzeitraum" --> Gartenpflege muss ich laut meinem MV tragen.
Was gilt jetzt?

Diese Kosten waren ja nicht verbrauchsabhängig. Sie sind vor meinem Einzug entstanden und Punkt. Oder?

anitari  23.09.2015, 08:40
@JanaIrina

Was gilt jetzt?

Das was Gerhart geschrieben hat, anteilig für deinen Mietzeitraum.

JanaIrina 
Beitragsersteller
 23.09.2015, 09:01
@anitari

Wie rechnet man so eine Rechnung anteilig auf einen Mietzeitraum? In welchen Teilen/mit welchem Verteilungsschlüssel wird sowas auf die Parteien gesplittet? Es geht einfach nicht in meinen Kopf, dass ich für etwas zahle, dass komplett vor meiner Zeit entstanden ist

anitari  23.09.2015, 09:18
@JanaIrina

Formel:

Gesamtkosten des Objektes : Gesamtwohnfläche (danach werden i. d. R. solche Kosten verteilt) x Wohnfläche der Wohnung : 365 x Tage des Nutzungszeitraumes

Der Verteilerschlüssel muß in der Abrechnung stehen. Ist vertraglich kein anderer vereinbart ist es für verbrauchsunabhängige Kosten die Wohnfläche.

JanaIrina 
Beitragsersteller
 23.09.2015, 10:00
@anitari

Okay. Nur, ist das nicht alles unerheblich, wenn die Leistung des Gärtners + die Rechnung des Gärtners in einer anderen Abrechnungsperiode/in einem anderen Abrechnungszeitraum, nämlich dem VOR meinem, entstanden ist?

Gerhart  23.09.2015, 13:04
@JanaIrina

Anders Beispiel: Der Vermieter lässt die Wartung der Gasetagenheizung der Mietwohnung im Monat April jeden Jahres warten. Er bezahlt die Rechnung des Handwerkers. Die Heizung hat nach der Wartung ein Jahr Wartungspause. Während dessen wechseln die Mieter der Wohnung. Der Folgemieter nutzt die Heizung, die bereits vor seinem Einzug gewartet wurde und steht somit für die Kosten des Vermieters anteilig im vereinbarten Abrechnungszeitraum ein, weil Wartungskosten Bestandteil der Betriebskosten sind. Der Vormieter erhält ebenfassl eine Abrechnung der BK bis zu seinem Auszug und damit zahlt er ebenfalls anteilig diese Kosten.

Was die Gärtner nun hier in Rechnung stellten, das hast du noch nicht mitgetteilt. Vielleicht erkennt man aus dem Inhalt der Arbeiten deine Uneinsichtigkeit, die eventuell berechtigt ist.

JanaIrina 
Beitragsersteller
 23.09.2015, 14:51
@Gerhart

Ich verstehe das Beispiel und sehe auch ein, dass man Kosten für Leistungen tragen muss, von denen man selbst Vorteile hat. Wie beispielsweise eine Tankreinigung, die nur alle 4-5 Jahre gemacht werden muss. (Bedauerlicherweise stand die dieses Jahr an, weshalb die Nachzahlung auch derart hoch ausfällt)
Die Gärtnerleistung war laut meinem Verwalter das Entfernen eines kleineren Baumes im "Vorgarten" des Hauses. Ich habe nachgeprüft und keinen Baumstumpf o.Ä entdeckt, der das beweisen könnte. (Verwalter meinte, der müsste zu sehen sein)
Ich zweifle stark an, dass der Baum tatsächlich an diesem Ort (nämlich dem, der quasi allen zur "Verfügung" steht) entfernt wurde.
Hinter dem Haus hat die Familie im EG einen eigenen Garten. Ich könnte mir vorstellen dass DORT etwas gemacht wurde. Dementsprechend müsste die Familie allein die Kosten tragen.
Ich denke das, weil der Verwalter mir beim Gespräch schon mitteilte, dass 2016 erneut ein Gärtner beauftragt wird, in ebendiesem Familiengarten etwas zu machen und diese Kosten dann wieder auf ALLE Parteien verteilt würden. Habe schon klargestellt, dass ich die Zahlung für so etwas verweigern werde.
Klar ist, dass ich nichts und wieder nichts von diesen Gärtnerarbeiten habe. Auch die zukünftigen Gärtnerarbeiten betreffen mich nicht.
Leider weiß ich nicht, wie ich hier ein Bild hochladen kann.

Gerhart  24.09.2015, 08:56
@JanaIrina

Offensichtlich werden hier nicht turnusmäßig wiederkehrende Pflegearbeiten in Rechnung gestellt, die dennoch in den Betriebskosten ihren Niederschlag finden.Es ist kaum vermittelbar, dass der Eigentümer jedes Jahr einen Baum im allgemeinen Garten beseitigen lässt. Vermietete Gärten fallen nicht unter unter die Splittung der BK auf alle Mieter. Hier gilt die Gartennutzungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.

Im Übrigen hat der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht für das Mietgrundstück. Wenn vom strittigen Baum eine Gefahr ausgegangen ist, dann greift diese und daher wäre der Fällvorgang wie eine Instandsetzung zu betrachten.

Auf deiner Abrechnung müssen sowohl der Abrechnungszeitraum als auch der tatsächliche Nutzungszeitraum innert des Abrechnungszeitraumes ausgewiesen werden. Bitte um Info, danach mehr. Was üblich ist, gilt hier nicht, es zählt, was vereinbart ist. Der Abrechnungszeitraum umfasst immer (mit ganz selten begründeten Ausnahmen)  gesetzlich 12 Monate.

JanaIrina 
Beitragsersteller
 23.09.2015, 10:15

Weitere Infos und Foto folgen heute Abend!

... bist Du Dir sicher, der Vermieter berechnet eine Laufzeit von nur 10 Monaten? Da wird das Ding aber nicht ordnungsgemäß sein, so auch meine Glaskugel! Viel Glück.

Mein Einzug: 01.07.14. Gartenpflegearbeiten wurden getätigt im Feb/März 2014, Rechnung ebenfalls im März 2014. Muss ich diese Kosten tragen?

Ja: Du schuldest vor und nach deiner Mietzeit sämtliche Kosten ihrem Jahresaufwand nach bezogen auf deine Mietzeit und natürlich anteilig mit den übrigen Mietparteien (Umlageschlüssel).

Dabei spielt es keine Rolle, genau welchem jährlichen, eigentlich zwölfmonatigen Abechnungszeitraum der Jahresaufwand zugeordnet ist :-)

Meint: Bei 4 Parteien und 1200 EUR Gesamtgartenpflegekosten für 2014 bist du mit "Gartenpflege: 150 EUR" anteilig ab deinem Mietbeginn, d. h. zu 6/12,  dabei.

Und an den Betriebskostenarten für 2015 bist du ebengleich mit 4/12 heranzuziehen - selbst an denen, als du schon längst ausgezogen warst: Heizöltankreinigung im Juli, Winterdienst im Dezember.

Allein für den Gärter wäre dies demnach noch einmal 100 EUR, macht auf der Abrechnung 07/14 - 04/15 zusammen "Gartenpflege: 250 EUR ".

Einfacher ausgedrückt: Jeder Mieter schuldet dem Vermieter dessen (gleichbleibende) Aufwendungen der Gartenpflegekosten für eine zwölfmonatige Abrechnungsperiode gleichermaßen mit 25 EUR pro Mietmonat  ersetzt, auch dann, wenn der M davon nichts "hat" :-)

G imager761


Gerhart  23.09.2015, 13:09

Die Abrechnungszeiträume der Gärtnerrechnung und vermutlich der Betriebskosten sind nicht identisch.

JanaIrina 
Beitragsersteller
 23.09.2015, 11:46

Hallo, danke für die ausführliche, gute Antwort (auch wenn sie genau das aussagt, was ich am allerblödesten finde) ;) Kannst du das mit irgendwelchen Gesetzestexten kräftigen?

Das heißt also, dass solche Kosten (in meinem Fall für Garten) unabhängig vom Einzugstermin UND unabhängig vom Abrechnungszeitraum umgelegt werden können? Es zählt also rein das Jahr, indem die Leistung erbracht wurde? Und jeder, der in diesem Jahr in der Wohnung wohnt, muss zahlen?

imager761  01.12.2015, 16:10
@JanaIrina

Es zählt also rein das Jahr, indem die Leistung erbracht wurde?

Richtig, sogar rückwirkend, wenn eine Erhöhung für das Abrechnungsjahr nachberechnet anfällt (Nachflussprinzip) :-)

Und jeder, der in diesem Jahr in der Wohnung wohnt, muss zahlen?

Richtig, anteilig seiner Jahresmietzeit, h. 6/12 in 2014 :-)

Das heißt also, dass solche Kosten (...)  unabhängig vom Abrechnungszeitraum umgelegt werden können?

Richtig: Wäre die Jahreswartung deiner Einzelterme in Juli terminiert, zahlst du die für deinen Vormieter mit und sogar für deinen Nachmieter, wenn du zum Monatsletzten eines Juli kündigst.


Nach Deinen Angaben wurde die Rechnung zwar vor Deinem Einzug gestellt, jedoch **für** den Zeitraum 1.7.14 - 30.4.15.

Der Gartenpfleger hat eine Vorab-Rechnung gestellt. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenngleich der Abrechnungsturnus etwas ungewöhnlich ist.

JanaIrina 
Beitragsersteller
 23.09.2015, 08:55

Eine Vorab-Rechnung? Die Leistung wurde ja vor der Rechnung schon erbracht. Beides also im alten Abrwechnungszeitraum.
Nur weil der Verwalter es uns jetzt in der neuen Abrechnung auflastet, heißt das doch nicht, dass die Rechnung **für** unseren Zeitraum gestellt wurde. Ist es nicht eher so, dass der Verwalter es sich hier einfach macht und die Begleichung der Kosten von den jetzt dort wohnenden Parteien fordert? Anstat von den bereits ausgezogenen ? (ist nur eine, meine Vormieterin)

Ich sehe, es wird irgendwie kompliziert. Ich kaufe mir heute das Mieterlexikon. Da wird sicher was dazu drin stehen...

meini77  23.09.2015, 10:49
@JanaIrina

Nein, die Leistung wurde nach Deinen Angaben nicht vor der Rechnung erbracht. Du schrubst ja:

Abrechnungszeitraum der Rechnung: 01.07.14 bis 30.04.15

Rechnung ebenfalls im März 2014

Wenn die Rechnung für den Leistungszeitraum 1.7.14 bis 30.4.15 gestellt wurde und Du am 1.7.14 eingezogen bist, ist doch alles klar. Dann wurde die Rechnung für *genau* den Zeitraum erstellt, ab dem Du eingezogen bist.