Neuer Eigentümer möchte nach 24 Jahren eine Mietkaution?
Hallo.
Ich wohne seit über 24 Jahren in einer Mietwohnung in einem Hochhaus. Unterschrieben habe ich den Mietvertrag mit der "Deutschen Post Wohnbau Rhein Main". Da ich mit meinen zwei Kindern kein Vermögen hatte, hat mein Vater der nun bereits verstorben ist und beim Finanzamt tätig war, für mich gebürgt. Es wurde keine Kaution geleistet. Die Bürgschaft wurde meines wissens nach per Handschlag betätigt.
Die Wohnung wurde mehrmals an Privaten Personen und an Immobiliengesellschaften verkauft. Keiner von denen wollte bis jetzt eine neue Kaution. Vor enem Monat wurde die Wohnung wieder verkauft. Es wurden lediglich die Bankkonten geändert und kein neuen Mietvertrag unterschrieben, wie es schon in den letzten 24 Jahren der Fall war. Die neue Eigentümerin lebt in der Schweiz und verlangt eine volle Mietkaution. Im Brief steht auch das ich angeblich ein neuen Mietvertrag unterschrieben hätte, obwohl dies nicht der Fall ist.
Ist das rechtens, nach so einer langen Zeit?
10 Antworten
Ich kann mir gut vorstellen das die neue Eigentümerin sich im deutschen Mietrecht nicht auskennt.
Ist vertraglich keine Kaution vereinbart, kann auch keine Verlangt werden.
Selbst wenn eine vereinbart war, wäre der Anspruch darauf nach 3 Jahren verjährt.
Den angeblich neuen Mietvertrag soll dir die neue VM bitte vorlegen.
Der Vermieter kann eine Mietkaution nur verlangen, wenn diese im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist der Mietvertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution geschlossen worden, kann der Vermieter ohne Einverständnis des Mieters nachträglich keine Mietkaution verlangen.
(Auszug aus: https://kautionsfrei.de/mietrecht-kaution)
Es wurde vermutlich keine Kaution vereinbart. Daher muss hier nicht über Kaution diskutiert werden.
Der Bürge ist ausgefallen. M. E. kann ggf. danach Anspruch auf eine andere Sicherheitsleistung bestehen.
Die neue Vermieterin übernimmt dich als Mieter mit dem unveränderten Mietvertrag. Wen in diesem keine KAution vereinbart ist, hat sie keinen Anspruch darauf.
Wäre eine Kaution gezahlt worden, m,üsste der alste Eigentümer diese an den neuen Eigentümer übereignen.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
https://dejure.org/gesetze/BGB/566.html
Das heißt: Ein Eigentümerwechsel berührt die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag nicht.
Du schreibst:
Da ich mit meinen zwei Kindern kein Vermögen hatte, hat mein Vater der nun bereits verstorben ist und beim Finanzamt tätig war, für mich gebürgt.
Demzufolge hat der damalige Vermieter ("Deutschen Post Wohnbau Rhein Main") eine Sicherheitsleistung verlangt.
Du schreibst:
Die Bürgschaft wurde meines wissens nach per Handschlag betätigt.
Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.
Du schreibst:
.....mein Vater der nun bereits verstorben ist
Gut zu wissen:
Mit einer Bürgschaft steht man für eine fremde Schuld ein. Mit dem Tod des Erblassers erlischt eine von ihm übernommene Bürgschaft nicht. Der Erbe tritt anstelle des Erblassers in den Bürgschaftsvertrag ein und übernimmt dessen Verpflichtung.
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/buergschaft.html
Warum die Forderung der neuen Eigentümerin dennoch nicht gerechtfertigt ist:
Eine Bürgschaft sichert das Ausfallrisiko ab. Das heißt, kann der Schuldner die Forderung des Gläubigers nicht mehr erfüllen, haftet der Bürge für den entstandenen Schaden.
Das heißt: Eine Bürgschaft kann immer erst dann in Anspruch genommen werden, nachdem ein Schaden eingetreten ist. Nicht im Voraus!
Vor diesem Hintergrund fällt die Anspruchsgrundlage für die geforderte Zahlung einer Kaution weg.
Im Übrigen ist eine Mietkaution keine Versicherung, sondern eine Sicherheitsleistung. Durch eine Mietkaution sind nicht automatisch alle Schäden abgedeckt.
Meine persönliche Meinung ist:
Am besten du siehst dir einmal deinen Mietvertrag an. Dort müsste auch die Bürgschaft durch deinen Vater vermerkt sein.
Sollte in deinem Mietvertrag nichts im Bezug auf die Bürgschaft zu lesen sein, dafür aber die Vereinbarung einer Mietkaution, könntest du dich ggf. auf die Verjährung berufen.
Für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Mietkaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kautionsvereinbarung getroffen wurde.
Wird die Bürgschaft im Vertrag erwähnt, wäre zu klären, wer diese durch Erbschaft übernommen hat.
Der Erbe würde zwar weiter bürgen - bezahlen müsstest du aber auch dann nicht.
Gut zu wissen:
Die besten Tipps und Ratschläge können eine anwaltliche Rechtsberatung nicht ersetzen.
Einfach und schnell hilft dir z.B. der Deutsche Mieterbund
https://www.mieterbund.de/beratung/mieterverein-vor-ort.html
Viel Erfolg!Der Erbe tritt anstelle des Erblassers in den Bürgschaftsvertrag ein und übernimmt dessen Verpflichtung.
Hier scheint es nun so zu sein, dass der Mieter, für den gebürgt wurde nun Erbe geworden ist.
Der wirtschaftliche Gehalt dieser Bürgschaft ist damit weggefallen.