Neubau: Abgenommene Eigentumswohnung im noch nicht abgenommenen Gemeinschaftseigentum (weil zu viele Mängel). Besteht für Bauträger eine Pflicht zur Übergabe?
Habe eine Eigentumswohnung in einem Neubau erworben. Die Wohnung ist bezugsfertig und abgenommen, die fälligen Kaufpreisraten sind bezahlt. Das Gemeinschaftseigentum konnte wegen zahlreicher Mängel nicht abgenommen werden. Der Bauträger will die Wohnung erst übergeben, wenn auch das Haus abgenommen wurde. Besteht (BGB, andere Gesetze, Rechtsprechung) eine Pflicht des Bauträgers, die Wohnung sofort zu übergeben?
4 Antworten
Hallo, ihre Angaben lesen sich irreführend. Sie schreiben es wurde übergeben und später schreiben sie sie würden nicht bezahlen. Ja dann ist doch auch nicht übergeben! Die Übergabe fand dann statt, wenn sie die Schlüssel in der Hand haben.
Also, sofern es Mängel gibt, kann ein Bauträger nicht zur Übergabe gezwungen werden. Es ist sein Recht alles mängelfrei zu erstellen und dann zu übergeben. Er darf bis dahin aber natürlich die letzte Rate nicht verlangen und hat evtl. das Risiko bzgl. eines Fertigstellungstermins in Verzug zu kommen. Wichtig, verlangt der Bauträger zur Schlüsselübergabe die vollständige Kaufpreiszahlung, obwohl es noch Mängel gibt (egal ob Whg. oder Gemeinschaft), so fällt das unter den Punkt "Nötigung" und ist strafbar. Ein Käufer hat ein gesetzliches Zurückhaltungsrecht, eben gerade für Mängel und das darf ein Bauträger nicht aushebeln.
Es ist "leider" so, dass oft die Verhältnismäßigkeit zwischen Mangel und Einbehalt nicht stimmt. Da wird gern mal für einen Mangel im tatsächlichen Wert von 500 € dann 5000 € einbehalten und dann letztendlich vll. garnicht mehr gezahlt und das möchte der Bauträger gerne "verhindern".
Wenn die Eigentümergemeinschaft die Abnahme ablehnt, die Sache aber in Gebrauch nimmt (und das Gemeinschaftseigentum muss man ja zwangsläufig in Gebrauch nehmen) gilt nach einer gewissen Frist die Sache von alleine als abgenommen! Etwas anderes ist es, wenn die Abnahme zwar erfolgt ist, jedoch mit Mängeln, die dann im Protokoll aufgenommen werden. Sind die Mängel denn so gravierend, dass die komplette Abnahme verweigert wird?
Nicht unbedingt! Der Bauträger kann argumentieren, dass die aufgelisteten Mängel so gravierend sind, dass er es nicht verantworten kann, die Wohnungen zu übergeben.
Es gibt keine Sicherheitsmängel. Die Sache ist etwas komplizierter, ich hatte sie für meine Frage vereinfacht. Der Bauträger sagt, er würde die Wohnung auch vor der Abnahme des Gemeinschaftseigentums übergeben, wenn man den vollen Kaufpreis zahlt. Dieser ist bei dem heutigen Stand natürlich noch nicht fällig. Einige Käufer haben sich dazu entschlossen zu zahlen ( was sie dadurch riskieren ist eine andere Frage ) und haben die Schlüssel bekommen. Zwingen tut uns der Bauträger nicht, das zu tun. Aber dann gibt er uns die Schlüssel erst, wenn das Gemeinschaftseigentum abgenommen wurde. Ich meine, das ist nicht rechtens, deshalb meine Frage, ob er zur zeitnahen Übergabe verpflichtet ist.
Schwer zu sagen, ich bin kein Anwalt, aber auch Unternehmer, sodass ich die Reaktion des Bauträgers sehr verstehen kann. Die berühmten Schlusszahlungen die einbehalten werden...
Es ist auch die Frage, wie es sich verhält, wenn nur einzelne Bewohner das gemeinschaftseigentum abgenommen haben und andere nicht. Wenn man mit der Abnahme alle Bewohner unter einen Hut bekommen möchte, dann dauert das vermutlich Jahre. Wichtig für den Bauträger wäre, wenn die Abnahme durch den bauleiter erfolgen würde. Wenn das geschehen würde, wäre er um Meilen voraus; egal, wer von den Bewohnern noch abnimmt oder nicht.
Laut Frage jedenfalls alles im grünen Bereich:
Die Wohnung ist bezugsfertig und abgenommen, die fälligen Kaufpreisraten sind bezahlt.
Was sagt die Bauaufsicht?
Sind da gravierende Sicherheitsmängel?
Wie ist der Bauträger denn motiviert? Normal will der das doch eher forcieren (wg Gewährleistungsfristen).
Gruß Dietmar
Hat er doch, so jedenfalls die Frage. Abgenommen steht da, also gibt es Schlüssel und es wird eingezogen.
Es hat schon 2 Abnahmeversuche für das Gemeinschaftseigentum gegeben. Es sind 20 Seiten mit Mängel, von einem Sachverständigen, den der Bauträger gem. Bautägervertrag bestimmt hatte, ordnungsgemäß protokolliert. Ich kann daher nur meine Frage wiederholen: Besteht eine sofortige, rechtlich fundierte Übergabepflicht des BT? Es geht um die Aussicht für eine einstweilige Verfügung.