Parkfläche an Böschung: Verkehrssicherungspflicht?

6 Antworten

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Da Du nicht Eigentümer des Grundstücks bist kann nur die Eigentümergemeinschaft gegen die Nutzung der gemeinsamen Freiflächen vorgehen.

Ist für Dich auf der überbauten Fläche ein Sondernutzungsrecht nach WEG eingetragen musst Du dieses Recht gegenüber dem Störer vor Gericht durchsetzen.

Das ist korrekt so. Die Baumaßnahme sichert ja den Parkplatz, den ihr gemeinsam nutzt. Das musst du dulten.

Falls tatsächlich ein KFZ zu weit vorstößt und einen Schaden verursacht, ist dieses ja versichert

Die Frage ist zwar gut,

die Situation vor Ort aber so komplex daß du nur durch eine örtliche Begehung eines Architekten oder jemandes vom Bauamt 100% Bescheid bekommen kannst.

Alles andere hier ist Mutmassung......

So, zweiter Versuch. Mein Eintrag von eben wurde einfach nicht übernommen. Die Website kehrte nach dem Speichern zur Startseite zurück...

Das Verfahren vor dem Landgericht wurde endlich eingestellt - zu meinen Gunsten. Der Bauherr wurde dazu verurteilt, mir eine 5-stellige Summe zu zahlen, da das Errichten einer Stützmauer laut Gutachten so viel kosten würde. Die Begründung war, dass mein Sondernutzungsrecht der Gemeinschaftsfläche durch die Betonrückenstütze eingeschränkt sei.

Vorher - (Baurecht, Verkehrssicherungspflicht, Parkfläche) Nachher - (Baurecht, Verkehrssicherungspflicht, Parkfläche)

Vorab: Das ist ohne Anwalt von vorneherein sinnlos. Aber Du bist kein Betroffener, also auch nicht klageberechtigt.

Der Bauträger der Parkfläche hat selbige mit Randsteinen abgeschlossen, die er mit einer Betonrückenstütze gesichert hat.

OK.

Blöd nur, dass diese Betonrückenstütze auf meiner Böschung ruht.

Das ist unzulässig. Es handelt sich um eine illegale Nutzung fremden Grundes; nur: Da Du kein Eigentümner bist, geht Dich das auch nichts an.

Unter dem Stichpunkt Verkehrssicherungspflicht konnte ich bisher keinen Fall finden, der meine Situation widerspiegelt.

Das ist auch primär keine Frage der Verkehrssicherungspflicht, sondern des Eigentums- bzw. des Nachbarschaftrechtes. Letzteres beruht meist auf örtlichen Satzungen.

Weiß jemand, ob der Parkflächen-Bauträger hier eine Pflicht hat, die Parkfläche entsprechend abzusichern

Sofern es keine Auflagen seitens der zuständigen Gewerbeaufsicht respektive der Ordnungsbehörde dazu gibt, nein.

und vor allem, ob er einfach mein Grundstück nutzen darf, um seine Betonrückenstütze zu errichten?

Nein. Aber es ist eben nicht Dein Grundstück. Es ist Aufgabe der WEG, dagegen vorzugehen; notfalls per Klage. Die unzulässige Nutzung ist kein Offizialdelikt, sondern es ist Sache des Geschädigten, hier zivilrechtlich dagegen vorzugehen. Und in den meisten kommunalen Satzungen ist eine bauliche Abgrenzung zweier Grundstücke nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn Deine WEG also einen Zaun möchte, wird sie ihn selber bezahlen müssen. Das hätte man ggfs. im Planungsverfahren vor Baubeginn bereits lösen können, wurde aber offensichtlich ignoriert. Pech.