Parkfläche an Böschung: Verkehrssicherungspflicht?
Ich habe ein Reihenendhaus, das neben einer Parkfläche liegt, welche ca. 1/2 Meter erhöht liegt. Folglich ist eine Böschung zwischen den beiden Grundstücken. Die Böschung liegt auf meinem Grundstück. Der Bauträger der Parkfläche hat selbige mit Randsteinen abgeschlossen, die er mit einer Betonrückenstütze gesichert hat. Blöd nur, dass diese Betonrückenstütze auf meiner Böschung ruht. Die Baufirma ist der Auffassung, dass das so richtig ist. Ich (und alle, die das bisher gesehen haben) bin nicht dieser Meinung.
Hinzu kommt noch, dass jeder, der auf dieser Parkfläche parkt, rein theoretisch etwas zu weit fahren kann und dann in meinem Garten landet, weil die Randsteine auf einer Höhe mit der Parkfläche sind.
Unter dem Stichpunkt Verkehrssicherungspflicht konnte ich bisher keinen Fall finden, der meine Situation widerspiegelt. Weiß jemand, ob der Parkflächen-Bauträger hier eine Pflicht hat, die Parkfläche entsprechend abzusichern (z.B. durch einen Rammschutz) und vor allem, ob er einfach mein Grundstück nutzen darf, um seine Betonrückenstütze zu errichten?
Erschwerend kommt leider hinzu, dass die Reihenhäuser auf Gemeinschaftseigentum stehen, und jeder Eigentümer nur ein Sondernutzungsrecht für seinen Teil des Grundstücks hat. Das ist auch das Argument des Bauträgers. Da ich "nur" Sondernutzungsrecht besitze, muss ich die Betonrückenstütze auf meiner Böschung dulden.
Weiß jemand, ob das wirklich so ist?
(ich könnte ein Foto hochladen, das die Situation zeigt)
6 Antworten
Da Du nicht Eigentümer des Grundstücks bist kann nur die Eigentümergemeinschaft gegen die Nutzung der gemeinsamen Freiflächen vorgehen.
Ist für Dich auf der überbauten Fläche ein Sondernutzungsrecht nach WEG eingetragen musst Du dieses Recht gegenüber dem Störer vor Gericht durchsetzen.
Das ist korrekt so. Die Baumaßnahme sichert ja den Parkplatz, den ihr gemeinsam nutzt. Das musst du dulten.
Falls tatsächlich ein KFZ zu weit vorstößt und einen Schaden verursacht, ist dieses ja versichert
Die Frage ist zwar gut,
die Situation vor Ort aber so komplex daß du nur durch eine örtliche Begehung eines Architekten oder jemandes vom Bauamt 100% Bescheid bekommen kannst.
Alles andere hier ist Mutmassung......
Ja, ich gebe zu, dass es mit Worten alleine recht komplex ist. Kann auch sein, dass die rechtliche Lage das Ganze komplex macht. Dennoch lade ich mal ein Foto der Situation hoch. https://www.dropbox.com/s/fgmth8q4d50kt7f/B%C3%B6schung.jpg
So, zweiter Versuch. Mein Eintrag von eben wurde einfach nicht übernommen. Die Website kehrte nach dem Speichern zur Startseite zurück...
Das Verfahren vor dem Landgericht wurde endlich eingestellt - zu meinen Gunsten. Der Bauherr wurde dazu verurteilt, mir eine 5-stellige Summe zu zahlen, da das Errichten einer Stützmauer laut Gutachten so viel kosten würde. Die Begründung war, dass mein Sondernutzungsrecht der Gemeinschaftsfläche durch die Betonrückenstütze eingeschränkt sei.
Vorab: Das ist ohne Anwalt von vorneherein sinnlos. Aber Du bist kein Betroffener, also auch nicht klageberechtigt.
Der Bauträger der Parkfläche hat selbige mit Randsteinen abgeschlossen, die er mit einer Betonrückenstütze gesichert hat.
OK.
Blöd nur, dass diese Betonrückenstütze auf meiner Böschung ruht.
Das ist unzulässig. Es handelt sich um eine illegale Nutzung fremden Grundes; nur: Da Du kein Eigentümner bist, geht Dich das auch nichts an.
Unter dem Stichpunkt Verkehrssicherungspflicht konnte ich bisher keinen Fall finden, der meine Situation widerspiegelt.
Das ist auch primär keine Frage der Verkehrssicherungspflicht, sondern des Eigentums- bzw. des Nachbarschaftrechtes. Letzteres beruht meist auf örtlichen Satzungen.
Weiß jemand, ob der Parkflächen-Bauträger hier eine Pflicht hat, die Parkfläche entsprechend abzusichern
Sofern es keine Auflagen seitens der zuständigen Gewerbeaufsicht respektive der Ordnungsbehörde dazu gibt, nein.
und vor allem, ob er einfach mein Grundstück nutzen darf, um seine Betonrückenstütze zu errichten?
Nein. Aber es ist eben nicht Dein Grundstück. Es ist Aufgabe der WEG, dagegen vorzugehen; notfalls per Klage. Die unzulässige Nutzung ist kein Offizialdelikt, sondern es ist Sache des Geschädigten, hier zivilrechtlich dagegen vorzugehen. Und in den meisten kommunalen Satzungen ist eine bauliche Abgrenzung zweier Grundstücke nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn Deine WEG also einen Zaun möchte, wird sie ihn selber bezahlen müssen. Das hätte man ggfs. im Planungsverfahren vor Baubeginn bereits lösen können, wurde aber offensichtlich ignoriert. Pech.