Urlaubsgeld-Anspruch bei Kündigung in WfbM?
Mein Sohn ist seit 5 Jahren als Beschäftigter in einer WfbM angestellt. Er ist seit dem 20. 4. 2017 durchgehend "arbeitsunfähig" geschrieben, seit 1. 6. Bezug von Krankengeld. Da eine Weiterbeschäftigung in dieser Werkstatt aufgrund vieler Vorfälle nicht mehr gegeben ist, habe ich heute mit der Werktstatt telefoniert und die Kündigung schon einmal telefonisch angesprochen mit der Bitte, den Resturlaubsanspruch zu errechnen und uns mitzuteilen. Meines Wissens nach hätte mein Sohn noch ca. 28 Tage Urlaub ( 31 Tage) durch 12 Monate mal 11 Monate.. 1 Tag hat er vor seiner Krankheit genommen. Die Werkstatt äußerte, dass wir den Vertrag auch per sofort auflösen könnten, der Urlaub allerdings würde verfallen und nicht ausgezahlt werden.
Wir möchten aber gerne ( mein Sohn ist noch bis zum 26. 10. vorerst AU geschrieben), die Kündigung z.B. zum 30. 11. 17 aussprechen mit Anerkennung des Urlaubsanspruches und dadurch bedingt Zahlung des Novembergehaltes ( na ja, Anwesenheitsprämie in Höhe von ca. 240 EURO) erhalten.
Haben Diakonische Werkstätten da, wie so oft ihre eigenen Regelungen oder sollen wir nur "vorgeführt" werden?
Vielen Dank für Antworten.
2 Antworten
Kenne den Vertrag nicht. Hier und da kann es interne Regelungen geben. Wenn dein Sohn kündigt hat er aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sei dir darüber bewusst. Will er immer noch kündigen, dann Wählre du den Tag und nicht der Arbeitgeber Fundbei dem Urlaub hat er Anspruch für die Zeit, die er gearbeitet hat auf der Basis Anzahl Urlaubstage pro Jahr geteilt durch 12 mal die Zeit, die er gearbeitet hat.
warum nicht?
Eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte ist eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation und keine berufliche Tätigkeit! Das heißt arbeitsrechtliche Dinge wie Mindestlohn, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen usw. spielen dort überhaupt keine Rolle!
Anspruch auf Alg1 hätte er wohl sowieso kaum!