Nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen Zeitarbeitsfirma und Betrieb - Welche Rechte habe ich?
Zur Zeit bin ich über eine Zeitarbeitsfirma bei einem bekannten Fashion Store angestellt, bin als kurzfristig Beschäftigter auf Vollzeitbasis unter Vertrag und da mir die Arbeit gefällt und ich nur noch wenige Wochen dort bin und ich danach nichts zu tun habe, habe ich vor dort als fest Angestellter anzufangen (nicht über eine Zeitarbeitsfirma wo ich mehr arbeite und weniger verdiene). Als ich aber mal mit einer Managerin des Betriebs gesprochen habe, hat sie mir gesagt dass zwischen dem Betrieb und den Zeitarbeitsfirmen, über die er seine Aushilfen bekommt, geregelt ist, dass man 6 Monate lang nicht bei dem Betrieb angestellt werden darf ohne dass er eine horrende Summe an die Zeitarbeitsfirma zahlen muss, was nicht passieren wird. Dieses Wettbewerbsverbot hindert mich also für ein halbes Jahr daran, dort Festangestellter zu werden (Alternative ist, ein halbes Jahr lang woanders zu arbeiten...), jedoch habe ich gelesen dass man als Arbeitnehmer Anspruch auf Karenzentschädigung hat während der Zeit, in der das Wettbewerbsverbot gültig ist. Da selbiges aber im Vertrag zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Betrieb geregelt ist, habe ich nun die Frage ob ich trotzdem Anspruch auf Karenzentschädigung habe (wie wenn das Wettbewerbsverbot zwischen mir und der Zeitarbeitsfirma vertraglich geregelt wäre), oder ob ich dadurch außen vor gelassen werde. Außerdem möchte ich wissen, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, das Wettbewerbsverbot zu umgehen, damit ich sofort bei dem Betrieb angestellt werden kann (ohne die Provision für die Zeitarbeitsfirma bezahlen zu müssen)?
4 Antworten
Es gab mal ein Urteil, da hat es gereicht das der Arbeitnehmer für eine Woche bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat und dann fest angestellt wurde. Hängt aber von der genauen Formulierung im Vertrag zwischen ZAF und dem Fasion Store ab, wann die Summe fällig wird.
Aus §9 AüG:
Unwirksam sind ...
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
Es hängt von der Formulierung im Entleihvertrag ab und ob die "horrende Summe" noch als angemessene Vergütung zu sehen ist.
Ich würde an Deiner Stelle einen guten Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, die rund 100€ für die Beratung sollte Dir eine gesicherte Information wert sein.
Nachtrag:
Vielleicht findest Du eine andere Verleihfirma, über die Du das halbe Jahr überbrücken kannst. (Nur eine Idee).
Du wirst nix anderes machen können als das halbe Jahr abwarten. der Betrieb wird dich ganz einfach nicht einstellen.
Interessant wäre es aber wenn jetzt Klage geführt wird von Dir, unter der Voraussetzung das die Beschäftigung eben aus diesem Grund nicht zustande kommt. Die Managerin hat den Grund ja gesagt, fraglich ob sie ihn vor Gericht wiederholt.
Andererseits: Entschädigung wäre ja eigentlich nicht fällig, du bist in einem Arbeitsverhältnis.
Das was du gelesen hast müßte arbeitsvertraglich geregelt sein. Also das Du 6 Monate bei keinem anderen Betrieb anfangen kannst. Da muß der AG zahlen.
Entleih- und Verleihfirmen haben normalerweise Vertragsabsprachen, dass des Personal nicht "abgeworben" werden soll (darf).
Die Verleihfirma lebt schließlich auch davon, Mitarbeiter zu vermitteln. Dafür wird dann eine Vermittlungsprovision fällig