Sperrfristen bei Übernahme durch Zeitarbeitsfirma in den entleihenden Betrieb?
Hallo.
Ich arbeite derzeit für eine Zeitarbeitsfirma, befristet bis Ende des Jahres.
Die Chemie zwischen dem Entleihbetrieb und mir passt.
Da ich mir ohnehin überlegt habe in dieser Branche fest Fuß zu fassen, aber noch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, bot mir nun der Abteilungsleiter an, mich für das kommende Jahr für eine Ausbildung im Betrieb zu bewerben.
Da dieser Betrieb mehrere Standorte hat und ich höchstwahrscheinlich nicht in eben dieser Abteilung ausgebildet werde sondern in einer anderen Station des Betriebes, frage ich mich ob hier gängige Klauseln, die ein zeitnahes abwerben des Entleihbetriebes verhindern sollen wirksam sind oder nicht.
Ich finde in meinem Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel, Wie es mit dem Vertrage des entleihenden Unternehmer aussieht weis ich leider nicht.
Danke im Voraus.
5 Antworten
eine Übernahme so wie bei uns sollte möglich sein. Dann auch ohne sog. Auslösen für den Betrieb & zusätzliche Kosten.
Bei uns hat man sich so geeinigt, daß man Zeitarbeiter dieser Fa. nachordert & so auf weitere Provisionen verzichtet.
Und eben im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher ist es vertraglich geregelt.
Das ist auch keine Sperrfrist sondern eine Art Auslöse die in der Regel bezahlt wird.
Wenn dann muss es der Entleihbetrieb mit dem Verleiher klären. Oftmals geht es bei Stammkunden sehr schnell. Oder der Entleihbetrieb zahlt eine Summe X an den Verleiher un der darf dich übernehmen.
Wäre es so, dass du zuvor beim Entleihbetrieb angestellt warst und sie dich entlassen um dich dann über den Personaldienstleister zu ordern, das geht nicht wegen der Drehtürklausel.
In Deinem Arbeitsvertrag wäre ein solche Klausel unwirksam, das AüG verbietet so etwas. Selbst in einem regulären Arbeitsvertrag ist eine derartige Sperrfrist nur dann wirksam, wenn es einen angemessenen Ausgleich gibt.
Erlaubt sind aber Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher über Ablösegeld, die erlaubten Höchstbeträge sind aber überschaubar.
Das steht auch nicht in deinem Vertrag sondern im Vertrag zwischen ZAF und Entleiher.
Frag doch den Abteilungsleiter mal. Der scheint ja ganz nett zu sein.