Nachträgliche Loggia wird in ETW eingebaut
Hallo,
ich habe folgende Frage, wir sind in unserem Haus 3 Parteien. Die oberste Wohnungseigentümerin möchte eine Dachloggia bauen.
Generell hat niemand etwas dagegen da wir uns gut verstehen. Wir also die anderen beiden Eigentümer darunter, möchten uns aber absichern das diese Dachloggia und alle anfallenden Instanhaltungs bzw. Instandsetzung Kosten an die oberste Wohnung gebunden sind, egal ob die Wohnung verkauft oder verschenkt wird.
Was müssen wir hierzu tun, reicht eine eine ET-Versammlung wo man beschliesst das wir damit einverstanden sind aber alle Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung an die Eigentümer der Wohnung in der obersten Etage zu richten sind. Das sich auch der Rechtsnachfolger daran bindet? Das gleiche gilt natürlich auch für die Kostenverteilung da ja die Dachloggia als Wohnfläche zum Teil zählt.
Oder muss das ganze in eine Teilungserklärung oder ähnlichem?
Gruß
Chris
1 Antwort
Das ist komplex. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine Eigentümerversammlung notwendig, da es sich um bauliche Änderungen handelt, die das Gemeinschaftseigentum berühren (Dachausbau sowie vermutlich Außenwände und Fassaden). Die WEG muss dies zunächst entsprechend detailliert beschließen, dann müssen zwingend die Teilungserklärungen geändert werden (wegen der Sondernutzungsflächen und der veränderten Anteile), und dann muss die Lastenübernahme zwingend im Grundbuch als Belastung in der betroffenen Wohneinheit eingetragen werden. Nur dadurch ist auch ein zukünftiger Erwerber an die Übernahme der aus der Loggia entstehenden Kosten gebunden. Mein Rat: Die WEG beauftragt einen Anwalt (Kosten trägt entweder die WEG oder der Inhaber der betreffenden Einheit), der die entsprechenden Beschlüsse und Vorlagen (Notar!) ausarbeitet.