Nachmieter übernimmt Schönheitsreparaturen?
Hallo ihr Lieben,
Ich ziehe um. Habe eine neue Wohnung und auch ein Nachmieter der aktuellen Wohnung steht fest. Dieser beginnt sein Mitteverhältnis am 1.8
Da ich jedoch schon Anfang Juli ausziehe, kann und möchte mein Nachmieter früher einziehen. DAS geht auch seitens des Vermieters - muss jedoch zwischen mir und meinem Nachmietern vereinbart werden.
Das Problem liegt darin, dass mein Nachmieter mir angeboten hat die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Damit wäre ich natürlich einverstanden. Allerdings habe ich seitens des Vermieters einen' blanko' Vordruck über Vereinbarungen bekommen, der folgenden Satz enthält:
"Der Vormieter ist darauf hingewiesen worden, dass er aus seiner Verpflichtung zur Ausführung der Arbeiten nur dann entlassen wird, wenn der Nachmieter sie Arbeiten tatsächlich ausgeführt hat."
Das bedeutet doch, dass ich jetzt mit dem Nachmieter etwas vereinbare. Ggf sogar den Aufwand entschädige..und am Ende doch der Depp bin
Hat da jemand Erfahrung? Einen Tipp? Oder bin ich auf der sichereren Seite, wenn ich es einfach selbst mache und die Zeit nutzen und selbst streiche etc.?
Das ich ggf eh nicht alles durchführen muss - Stichwort neue BGH Urteile - ist mir bewusst.
Ich würde lediglich gern früher die Bude abgeben und mein Nachmieter gern früher einziehen. Die Frage ist nur, wie regelt man das so, dass ich nicht in 2-3 Jahren eine böse Überraschung erlebe?
9 Antworten
Das bedeutet doch, dass ich jetzt mit dem Nachmieter etwas vereinbare. Ggf sogar den Aufwand entschädige..und am Ende doch der Depp bin
Nein. Es bedeutet dass sich der VM an dich als seinen Vertragsschuldner halten wird, wenn dein Nachmieter keine von dir vertragsgem. geschuldeten Schönheitsreparturen ausführt oder so mangelhaft, dass der VM zu Nachbesserung berechtigt wäre.
Daher sollte man hierüber eine Vereinbarung treffen - ob der Nachmieter sich dazu verpflichtet, selbst wenn er vorschüssig die Materialkosten selbstverständlich ersetzt bekäme, die du ja hättest anschaffen müssen, bliebe Verhandlungssache:
"Vereinbarung zwischen (Name, Anschrift) -Mieter-
und
(Name Anschrift) -Nachmieter-
über Schönheitsreparaturen
- Die Parteien sind sich einig, dass die vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen in der Wohnung Erdgeschoß links, Musterstrasse XY, vom Nachmieter auszuführen sind.
- Sie umfassen folgende Arbeiten: Neuanstrich der Wände und Decken im ...-Zimmer, Bad und Küche; Neutapezieren des Schlafzimmers, ...
- Die Parteien erklären übereinstimmend, dass die Arbeiten unentgeltlich ausgeführt werden.
- Die Mieter sichern zu, innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss XXX EUR für Matrialkosten an die Nachmieter zu zahlen.
- Die Ausführung der Renovierungsarbeiten ist sachgerecht in mitllerer Art und Güte geschuldet. Das umfasst gleichmäßig deckenden, streifen- und ansatzlosen Farbauftrag, sauber abgeklebte Übergänge zu Fenstern, Türen, Fußleisten u. dgl. ohne Farbnasen und - spritzer sowie nach Herstellervorgaben tapezierte Wände.
- Die Nachmieter erkennen an, das etwaige Nachbesserungen, die der Vermieter aufgrund mangelhafter Ausführung fordert, auf ihre Kosten vorzunehmen sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Ort, Datum, Unterschriften"
Viel Erfolg :-)
G imager761
Jedoch hat die für den Vermieter keinerlei Bedeutung.
Sicher. Nicht einmal der FS, der es vom VM schriftlich hat, bestreitet seine Verpflichtung zu Schönheitsreparatur. Er fragt lediglich, ob er deswegen der "Depp" sein kann, nachdem er dem Nachmieter das Material bezahlt hat und sich auf dessen Zusicherung verlässt.
Nach dem BGH Urteil v. 22.8.2018, VIII ZR 277/16 ändert daran eine Vereinbarung zwischen bisherigem Mieter und Nachmieter nicht das Geringste.
Unsinn. Selbstverständlich können die Parteien übereinstimmend eine derartige Vereinbarung schliessen. Und sofern der VM einverstanden ist, sogar Laminat oder Einbauküche zurücklassen und verschenken.
Denn wer die unbestritten mietvertragliche Verpflichtung der Renovierung ausführt, bleibt dem Vertragsschuldner scheidender Miter überlassen. Er könnte auch einen Fachbetrieb damit beauftragen und haftet dennoch gesamtschuldnerisch für Mietausfälle, wenn der nicht rechtzeitig fertig würde.
Denn wer die unbestritten mietvertragliche Verpflichtung der Renovierung ausführt, bleibt dem Vertragsschuldner scheidender Miter überlassen.
Du hast die Konsequenz aus dem Urteil noch nicht verstanden.
Du hast die Konsequenz aus dem Urteil noch nicht verstanden.
Durchaus, du aber den Sachverhalt nicht. Mal abgesehen davon, dass wir nicht wissen, ob der Nachmieter überhaupt einen Formularmietvertrag eigegangen ist, er einen Mietnachlass gewährt bekommt oder überhaupt zu Schönheitsreparturen mietvertrgl. verpflichtet wird, ist das ausschl. das Risiko des Vermieters.
Hier geht es lediglich um die Frage, wie sich der scheidende Mieter absichern kann, wenn er mit allseitiger Zustimmung seine Renovierungspflicht durch den Nachmieter ausführen lässt und ihm dafür vorschüssig sogar Matrialkosten bezahlt.
Hier geht es lediglich um die Frage, wie sich der scheidende Mieter absichern kann
Das ist nicht weit genug gedacht. Denn es könnte theoretisch so sein, dass sich der Vermieter das Ergebnis der Renovierung anschaut und damit nicht zufrieden ist von der Qualität her. Der Vermieter wird dann vom bisherigen Mieter zurecht verlangen, seine Pflicht vollständig zu erfüllen. Dann ist Ärger vorprogrammiert, denn der Nachmieter hat Geld für das Material bekommen, letztlich muss aber mehr bezahlt werden.
Lesen hilft: Genau auf die Vermeidung von Ärger und insbes. die finanzielle Absicherung einer etwaigen Nachbesserungsforderung ist mein Vertrag ausgelegt. Dass sich der VM an den Ex-Mieter hält, ist auch dem FS bewußt, das hat er schriftlich. Warum der Mieter besser renovieren soll als sein Nachmieter oder ob der VM nur bei ihm nichts zu meckern hat, argwöhnst du doch nur.
Was, wenn der VM mit der Güte der Arbeit seines scheidenden M nicht einverstanden wäre? Das nur er so renovieren kann, das der VM nichts zu meckern hat, rätst du doch nur.
Hier geht es doch schlicht und ergreifend darum: Entweder der FS traut dem Nachmieter die Arbeit wie besprochen und sachgerecht zu. Dann kann er ihm vorzeitig und gegen Mieterstattung bzw. Aufrechnung mit Material wie vereinbart vorzeitig die Wohnung überlassen und streßfrei umziehen, wo bestimmt auch Arbeit auf ihn wartet.
Oder er hält sich an deinen Vorschlag, malert seine alte Wohnung im Auszugsmonat, zahlt doppelte Miete im Umzugsmonat, hat zweifachen Renovierungsstreß. Der Nachmieter wartet dann eben noch vier Wochen mit Einzug in eine Wohnung, die er in der mietvertraglich hellen, neutralen Farbstellung gar nicht wollte und nach eigenem Einzug zum vertragl. Mietbeginn tagelang neu streichen darf, bevor er seine Sachen auspacken und Möbel aufstellen kann.
Ich denke, jeder außer dir hat verstanden, das es genau das ist, was keiner der drei Parteien will.
Deine Meinung haben wir schon beim ersten Mal verstanden, die interessierte aber den FS nicht. Er wollte vielmehr wissen wie er verhindern kann, am Ende dumm dazustehen. Nun weiß er es, kann abwägen und seine eigene Entscheidung treffen.
Es gibt viele schlaue Mieter, die meinen, sie übernehmen einfach die Wohnung so, wie sie ist und unterlassen daher die fällige Renovierung beim Einzug.
Du hast die Verpflichtung zu den fälligen Schönheitreparaturen bei Auszug. Renoviert übernommen - renoviert zurück. Wenn nun der Nachmieter die Wohnung unrenoviert übernimmt, könnte er, wenn er auszieht, dem Vermieter vorhalten, unrenoviert übernommen - unrenoviert zurück. Das will Dein Vermieter natürlich unbedingt vermeiden und deswegen ist ihm diese Formulierung so wichtig und es liegt an Dir, zu überprüfen, ob die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden.
Im Grunde reicht auch Dir ein Stück Papier, auf dem steht, dass der Nachmieter die Arbeit von Dir übernommen hat und somit die Wohnung renoviert übernommen hat.
Im Grunde reicht auch Dir ein Stück Papier, auf dem steht, dass der Nachmieter die Arbeit von Dir übernommen hat und somit die Wohnung renoviert übernommen hat.
Dann lies mal das BGH Urteil v. 22.8.2018, VIII ZR 277/16. Darin siehst du, dass das so nicht funktionieren wird.
Abweichend von dem Fall des Gerichtsurteils will der Vermieter hier vom Vormieter eine Erklärung. Uns ist nicht bekannt, ob der Vermieter auch vom Nachmieter eine Erklärung verlangt, in der dieser erklärt, dass er die Wohnung renoviert übernimmt und deshalb auch renoviert wieder zurück geben wird.
So etwas gab es in dem Fall des Gerichtsurteils offenbar nicht.
Bei dem BGH-Urteil geht es im Übrigen um die Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Nachmieter und nicht um Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Vormieter.
Ich richtete aber meinen von Dir zitierten Satz an den FS, der Vormieter ist und nicht Vermieter. Bei meinem Vorschlag handelt es sich um eine Erklärung zwischen Nachmieter und Vormieter, die der Vormieter jederzeit dem Vermieter unter die Nase halten könnte, wenn irgendwann einmal der Vermieter, womöglich nach mehreren Jahren mit Ansprüchen auf den Vormieter zukommen würde.
Ansonsten stimme ich Dir völlig überein, dass eine solche Übereinkunft "Nachmieter übernimmt Renovierungspflicht vom Vormieter" immer zum Problem für den Vermieter werden kann. Es ist ein Risiko.
Aktuell haben wir auch so einen Fall, wo vor einem Jahr die neuen Mieter die Pflicht vom Vormieter übernommen haben, weil Nachmieter selbst gelernter Maler ist und die Vormieterin als Gegenleistung verschiedene Geräte und Gegenstände (mit €-Beträgen beziffert) an den Nachmieter überlassen hat.
Nun zieht der Nachmieter wieder aus und wir gehen mal davon aus, dass noch keine Renovierung notwendig sein wird und wenn doch, werden wir das vom Nachmieter nicht einfordern wollen, sondern lieber selbst Hand anlegen.
Das bedeutet doch, dass ich jetzt mit dem Nachmieter etwas vereinbare. Ggf sogar den Aufwand entschädige..und am Ende doch der Depp bin
ja.
I.d.R. halten Nachmieter ihre Versprechungen ein. Eine Renovierung durch den Vormieter, die seinen Vorstellungen nicht entspricht, davon hat der Nachmieter auch keinen wirklichen Vorteil.
Vereinbare es mit ihm. Im Streitfall mit dem Vermieter kannst Du Dich evtl. an ihm schadlos halten.
Ob das Erfolgreich sein wird, hängt u.U. an der Weigerung und ggf. Zahlungsfähigkeit des Nachmieters.
Im Grunde, wenn Du die Renovierung nicht selbst machen würdest, ein zeitlicher verlagerter Kostenfaktor.
Du solltest aber den Zustand der Wohnung dokumentieren.
Ein vom Nachmieter angerichteter Schaden kann erheblich sein.
Ich würde dir empfehlen, die Arbeiten selbst durchzuführen, insoweit du dazu verpflichtet bist. Erstens ist das Vom Aufwand in der Regel nicht so viel. Und alles andere könnte spätere Diskussionen verursachen, die vermeidbar sind.
Nun gibt es gute Gründe, die dagegen sprechen: Die NM ziehen offenbar so frühzeitig ein, dass dafür im Umzugstreß keine Zeit bleibt und es wäre umsonst, wenn man es für den VM neutral streicht, die NM aber für sich alles neu und nach ihrem Wunsch andersfarbig streichen :-O
Man sollte daher, da der VM hier schon im Boot ist, mit einer verbindlichen Vereinbarung regeln, was und wie es zu tun ist und wer haftet, wenn der VM das nicht abnähme.
Danke für deine Meinung. Aber die interessiert mich genauso wenig wie wenn in China ein Sack Reis umfällt. Letztlich ist er Fragesteller dem Vermieter verpflichtet und nicht dem Nachmieter. Und wenn der Vermieter nicht zufrieden ist, dann wird es Diskussionen geben. Daher ist meine Meinung eine andere.
Lies dir mal diese Seite durch:
Sind an der Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Nachmieter ausschließlich der Vormieter und der Nachmieter beteiligt, wird sich der Vermieter in der Regel zunächst an den Vormieter wenden und von ihm die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen, wenn der Nachmieter diese nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt.
Dem Vermieter ist es letztendlich egal was du mit dem Nachmieter ausmachst. Solange er an eurer "Vereinbarung" nicht beteiligt ist, wird er sagen können, dass du die Schönheitsreparaturen auch zu zahlen hast, wenn der Nachmieter seiner Meinung nach nicht richtig oder vollständig gearbeitet hat. Was im Grunde zwar Quatsch ist, weil der Nachmieter ja unrenoviert einziehen will und auch später keinen Anspruch deswegen auf "unrenoviert" zurück geben hat.
Also solltet ihr Drei zu einer Einigung kommen.
Schöne Textvorlage. Jedoch hat die für den Vermieter keinerlei Bedeutung. Denn der neue Mieter kann nur dann zu den Schönheitsrenovierungen verpflichtet werden, wenn dieser entweder eine renovierte Wohnung oder aber vom Vermieter einen finanziellen Ausgleich für eine nicht renovierte Wohnung bekommen hat.
Nach dem BGH Urteil v. 22.8.2018, VIII ZR 277/16 ändert daran eine Vereinbarung zwischen bisherigem Mieter und Nachmieter nicht das Geringste.
Aus diesem Grund ist es besser, wenn jeder Mieter das Mietverhältnis sauber abschließt mit allen Verpflichtungen.