Nachlasskonto vs. Konto Erbengemeinschaft?
Es gibt eine Erbengemeinschaft und es gibt ein Nachlasskonto. Verpflichtungen aus dem Nachlass wurden alle bezahlt. Jetzt gibt es eigentlich nur noch Einnahmen. Von der Erbengemeinschaft wurde bisher kein Gemeinschaftskonto angelegt. Frage: Kann jede Partei ihren Anteil der jährlichen Einnahmen die momentan noch auf das Nachlasskonto überwiesen werden, abzüglich Ausgaben wie Grundsteuer und Kontoführungsgebühren, an sich herausverlangen? Ich kann ja die Miterben wohl nicht zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos für derartige Zwecke zwingen? Nachlasskonto ist aber in meinen Augen eben das Nachlasskonto und kein Gemeinschaftskonto der Erbengemeinschaft.
3 Antworten
Ein Gemeinschafstkonto über das die künftigen Einnhame, einchließlich eines evtl. Restbetrages vom Notaranderkonto, und Ausgaben der Erbengeminschaft laufen ist sinnvoll.
Darüber hinaus sollte die Gemeinschft darüber abstimmen, in welchem Umfang Rücklagen auf diesem Konto gebildet werden und welche Beträge mtl., vj., halbj. oder einmal jährlich an die einzelnen Gemeinschaftsmitglieder im Verhältnis zu deren Anteil an der Gemeinschaft durch Überweisung auf deren Privatkonten ausgekehrt werden sollen.
Ein Verwalter sollte aus der Geminschaft oder von außerhalb entgeltlich oder unentgeltich bestellt werden, der sich um die Verwaltung des Geminschftskontos und die Umsetzung der Beschlüsse der Gemeinschaft kümmert.
Ich sollte vielleicht noch etwas dazu sagen. Über die Erbauseinandersetzung sind wir uns in soweit einig, dass meine Miterben das gesamte Konto, ich das Land. nun zieht sich das noch etwas. Besser gesagt meine Miterben sorgen für diesen Umstand. Ich habe jetzt bereits zwei Mal nach dem Tod meiner Eltern meinen Anteil auf dem Nachlasskonto belassen. Auch weil ja die Erbauseinandersetzung nocht nicht feststand. Nun kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass meine Miterben einen unterschreibbaren Notarvertrag weiter hinauszögern, damit das Konto noch dicker wird. Sollen ja sie alles bekommen. Muss ich meinen Anteil ein drittes Mal drauf lassen? Kontovollmacht habe - zum Glück - ich als Einzigster in der Erbengemeinschaft. Hätten die meine Miterben gehabt wäre es mir so gegangen wie 80 % meines Bekanntenkreises. Konto ist leer und stellenweise wurde nicht mal das Geld für die Beerdigung drauf gelassen. Also - muss ich die Einnahmen ein drittes Mal drauflassen oder kann ich einfach jeder Partei ihren Anteil, abzüglich geringer Ausgaben, auszahlen? Im Übrigen ist da ein ziemlich hoher Betrag drauf und den sollen ja die Miterben bekommen.
Hallo, die Antwort ist stark davon abhängig, ob Sie in Zukunft noch gemeinschaftliche Einnahmen erwarten als Erbengemeinschaft, so z.B. aus dem Verkauf von geerbten Immobilien. Dann ist es natürlich übersichtlicher und sinnvoll, ein Gemeinschaftskonto zu haben, von dem der Notar nach Geldeingang aus Verkauf die Anteile an die jeweiligen Erben einzeln auszahlt. Ein zusätzliches Notarunderkonto, das er sonst einrichten würde genau für diesen Fall, wird damit eingespart. Dafür ist das Nachlasskonto eben sinnvoll.
Wenn alles abgewickelt ist und alle einverstanden sind, wird man das Nachlasskonto natürlich auflösen. MFG
Die Bank wird nicht ewig ein Nachlaßkonto führen wollen.
Ein Gemeinschaftskonto ist hier sinnvoll und wird auch immer gewählt.
Den Erbauseinandersetzungsvertrag kannst du ja mitbestimmen, aber du hast ja schon geschrieben es gibt nur noch Einnahmen.
Egal wie das Konto sich nennt (Nachlaß/Gemeinschaftskonto...) es kostt immer Gebühren. Nur ein Nachlaßkonto wird von der Bank nicht auf Dauer geführt. Der Nachlaß muss ja auch mal geregelt sein.
Na ja, die Bank kassiert doch nur. Sagenhafte 3,80 EUR jeden Monat für eigentlich nix :-). Vielleicht bekomme ich aber auch noch einen Erbauseinandersetzungsvertrag vorgesetzt von meinen Miterben, indem es nicht schon jedem juristischen Laien in's Auge springt, dass da was stinkt.