Erbanspruch bei Zahlung einer Beerdigung bei „verschwägertem“ Verhältnis?

7 Antworten

Seltsame Formulierung einen Stiefvater als verschwägert zu führen, scheint aber so zu passen.

§1968 BGB - gilt in ganz Deutschland,

In Bayern gibt es eine Bestattungsverordnung, dort ist §15 geregelt, wer bestattungspflichtig ist:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBestV-1

Wenn jetzt Stiefsöhne tatsächlich unter verschwägert fallen- würde ich die Kostenpflicht für die Bestattung mal nicht ganz ausschließen.

Wenn man aber auf diese Beziehung zurückkommt - haben offenbar alle gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben das Erbe ausgeschlagen.

Sollte es doch Erbmasse geben - und die Bestattungspflicht der Stiefkinder greift - kann man diese Kosten bei den Erben einfordern.

Wenn ein Schreiben gekommen war - dann vermutlich die Rückerstattung der von der Gemeinde vorfinanzierten Sozialbestattung.

Ein Erbanspruch entsteht hierdurch aber nicht.

Bestattungspflicht hat nichts mit dem Erbe zu tun.

Es können ganz andere Personen erben und trotzdem könnte der Stiefsohn bestattungspflichtig sein. Seltsames Gesetz, aber bitte, so scheint es zu sein.

Er kann aber die Kosten vom Erben zurückverlangen. Denn Bestattungskosten sind auch Nachlassverbindlichkeiten.

Hier scheint es so, dass kein Erbe da ist, oder der Erbe nicht in die Bestattungspflicht fällt, weil nicht mit dem Verstorbenen verwandt oder verschwägert.

Erbanspruch hat er als Stiefsohn ohne Adoption keinen, auch nicht, wenn der Stiefvater und die Mutter noch verheiratet wären.

Ich würde Einspruch erheben gegen diesen Bescheid mit der Begründung das keinerlei Verbindung seid der Scheidung der Eltern besteht und abwarten was dann passiert.

ich halte das für einen Versuchsballon seitens der Behörde - würde mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Chaotix1 
Beitragsersteller
 28.06.2021, 20:35

er wird erst mit der Gemeinde reden, dann Anwalt. Sein älterer Bruder hat z.B. kein Schreiben bekommen, weil er in dieser Gemeinde nie gemeldet war.

Wer zur Kasse gebeten wird, muss doch auch den Erbanspruch haben, das wäre zumindest mein Verständnis.

Nein, das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Ich habe das Erbe meiner Mutter ausgeschlagen, und rotzdem die Bestattung bezahlt. Dadurch bin ich auch nicht automatisch nachträglich noch zum Erben geworden.
Andersrum hat das genausowenig Gewicht.

Chaotix1 
Beitragsersteller
 28.06.2021, 20:18

Mir geht es um den Anspruch. Ob er ausschlägt oder nicht ist noch nicht geklärt, hätte er aber den Anspruch? Wenn andere erben, warum sollte er die Bestattungskosten tragen?

ZuumZuum  28.06.2021, 20:24
@Chaotix1

Der Erbanspruch ergeht aus der Erbfolge gem. BGB § 1924 ff.
Die Übernahme der Bestattungskosten aus der Kostentragungspflicht nach
BGB § 1968.
Beides zwei komplett verschiedene Schuhe.

Chaotix1 
Beitragsersteller
 28.06.2021, 20:26
@ZuumZuum

Danke 👍🏼

Notwendige Bestattungskosten sind zuerst aus dem Erbvermögen (dem positiven Vermögen des Verstorbenen) zu begleichen, sofern vorhanden. Die Heranziehung Angehöriger erfolgt erst, wenn das Erbvermögen zur Deckung nicht ausreicht.