Sparbücher nach Todesfall

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Das Kreditinstitut wird für die Auszahlung des Gelds einen Berechtigungsnachweis verlangen. Dazu reicht nicht nur das Sparbuch, auch wenn dies als Beweisurkunde für das angelegte Geld gilt. Laut dem Versicherer ARAG kann das Kreditinstitut die Auszahlung des Gelds verweigern, wenn es Zweifel an der Berechtigung gibt.

Ein Identitätsnachweis des Erbberechtigten – wie zum Beispiel Personalausweis - reicht für den Beweis der Berechtigung jedoch nicht aus. Das Kreditinstitut wird auch einen tatsächlichen Berechtigungsnachweis fordern. Dazu gehört zum einem die Sterbeurkunde des Verstorbenen. Zum anderen ist auch die Vorlage des Erbscheins notwendig. Entnommen aus: http://www.banktip.de/rubrik2/20682/was-passiert-mit-dem-sparbuch-nach-dem-tod.html

Marcellus19 
Beitragsersteller
 07.04.2014, 22:02

Und wie ist es, wenn der Erbe das Sparbuch (physisch) nicht finden kann, er sich aber ganz sicher ist, dass der Verstorbene eines bei der Bank X hatte? Müssen sie das Geld genau so rausgeben, wenn ich mit dem Erbschein komme?

DrDralle  08.04.2014, 15:14
@Marcellus19

Das wird ein ziemlich großes Problem.

Wenn das Sparbuch verloren gegangen ist und es soll ein neues Buch ausgestellt werden, dann muss der Kontoinhaber eine Kraftloserklärung unterschreiben. Das heißt, wenn er mit seiner Unterschrift zugestimmt hat, wird der Kontoinhaber für alle Schäden haftbar gemacht, die bei einem Missbrauch entstanden sind, wenn das Sparbuch verloren gegangen ist.

Der Kontoinhaber kann auf eine Kraftloserklärung des alten Sparbuches verzichten, wenn auf dem Sparbuch ein geringes Sparguthaben ist oder wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass das Sparbuch vernichtet worden ist. Siehe auch: http://www.sparbuch-alternativen.de/sparbuch-verloren/

Hat der Erbe dann eine Möglichkeit, darauf zuzugreifen, oder verfällt das Geld an die Bank?

Natürlich verfällt das Geld nicht. Man kann das Sparburch am Schalter auflösen. Die Bank wird hier aber in der Regel einen Nachweis der Erbenstellung ( Erbschein oder notarielles Testament + Eröffnungsurkunde) verlangen.

Der Erbe muss sich legitimieren und den Erbschein vorlegen, dann ist das in Ordnung. Wenn der ehemalige Kontoinhaber sein Passwort mal vergisst gehört das ja auch nicht gleich der Bank o.O da muss man halt eine neue Legitimationsprüfung mit Ausweis machen

Du gehst mit dem Erbschein, deinem Ausweis und dem Sparbuch zu einer Niederlassung dieser Bankgesellschaft und lässt das Konto entweder auf dich umschreiben oder es auszahlen und schließen.

Ist es eine Erbengemeinschaft, kann keiner alleine das Konto umschreiben/auszahlen lassen, nur alle zusammen, bzw. stellvertretend durch notariell bevollmächtigte Ersatzpersonen.

wenn er das Erbe nachweisen kann, kann er das Sparbuch auf sich umschreiben oder auszahlen lassen. Wenn es umgeschrieben ist, kann er ein neues Paßwort beantragen. Das Geld geht niemals an die Bank! Wenn dann an den Staat, falls keine Erben da sind

angeliclocket  06.04.2014, 16:41

aus steuerlichen Gründen ist umschreiben nicht mehr gestattet

Mismid  06.04.2014, 16:47
@angeliclocket

Blödsinn! Was soll denn der Unterschied sein, ob man das Geld sich auszahlen läßt oder als Sparbuch weiterführt???? Die Antwort ist totaler Unsinn

Fraganti  06.04.2014, 16:52
@Mismid

Du hast vollkommen Recht, erst im August des letzten Jahres ist ein BGH Urteil ergangen, das die Umschreibung in manchen Fällen theoretisch vereinfacht. Die Banken dürfen jetzt jedenfalls nicht mehr grundsätzlich und per AGBs auf einen Erbschein pochen. Sie müssen sich auch ein Testament/Erbvertrag angucken, sagen "Tut uns leid, das ist für uns nicht eindeutig zu interpretieren, bitte kommen sie mit einem Erbschein wieder."

Mismid  06.04.2014, 22:34
@Fraganti

ja wobei das wiederum ein anderes Thema ist. Im Kommetar ging es ja darum das dies grundsätzlich aus steuerrechtlichen Gründen nicht gehen würde.

Fraganti  07.04.2014, 01:41
@Mismid

Ich meine ja, dass der BGH ja keine "Vereinfachung" im Urteilsspruch für einen Vorgang enthalten würde, wenn er abgeschafft wäre.