Muß man als Miterbe einer Immobilie einen "Mietvertrag" bei Selbstnutzung abschließen bzw. bisherige Miete ändern?
Meine Lebensgefährtin hat mit ihrer Schwester im Frühjahr diesen Jahres gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu 50/50 geerbt .
Wir bewohnen seit 2009 eine von 4 Wohnungen in diesem Haus. Bei Einzug 2009 wurde mit der Mutter im Beisein der Schwester folgendes vereinbart (nur mündlich) :
- günstige Miete - ca 80% der üblichen Ortsmiete
im Gegenzug
- Hausmeistertätigkeiten übernehmen
- Verwaltung, Nebenkostenabrechnung erstellen
Alles paletti, hat bisher super funktioniert, wir kümmerten uns und restlichen Mieter sind auch zufrieden.
Tja, nun meint die Schwester der mündliche Mietvertrag galt nur zu Lebzeiten der Mutter.
Nun will die Schwester mit uns einen Mietvertrag abschließen (angeblich nötig wegen Steuer) und dabei die "Miete" auch erhöhen (ortsüblich). Und am besten noch bei allen andern Mieter neue Verträge und Mieterhöhung.
(Ich habe der Schwester bereits erklärt dass bisherige Mietverträge bzgl. der anderen Mieter auch weiterhin gültig sind und eine Mieterhöhung wegen fehlendem Mietspiegel auch nicht so einfach ist. Das ist aber andere Frage bzw. Thema.)
Das bisher gute Verhältnis der beiden trübt sich langsam, da meine Liebste natürlich auch nicht einsieht jetzt mehr zu zahlen......
Soweit ich alles verstehe sind die beiden nun rechtlich eine Erbengemeinschaft. Es wurde seit dem Tod der Mutter auch weiterhin pünktlich die vereinbarte monatliche Miete inkl NK auf ein Gemeinschaftskonto der beiden Geschwister eingezahlt. Man spricht ja dann von Nutzungsentschädigung wovon 50% der Schwester zustehen, oder ?
20% der Einnahmen verbleiben monatlich als Rücklage, der Rest wird je zur Hälfte von den beiden entnommen.
Soweit wurde zumindest verwaltungstechnisch alles in Zufriedenheit der beiden geregelt.
Welche Möglichkeiten hätte die Schwester ihren Willen bzgl. schriftlichen Vertrag oder Erhöhung durchzusetzen ?
Wie könnte eine einvernehmliche Lösung aussehen ?
Danke für rechtliche und praktische Tipps
5 Antworten
ja, UND-Konto wäre sinnvoll, dann kann die eine Schwester nicht ohne Mitwirkung der anderen verfügen. Wäre aber etwas aufwändig, wenn beide z.B. nicht in der gleichen Stadt wohnen sollten.
Welche Möglichkeiten hätte die Schwester ihren Willen bzgl. schriftlichen Vertrag oder Erhöhung durchzusetzen ?
Sie könnte auf Teilungsversteigerung der Immobilie zum Zwecke der Aufhebung der Ertbengemeinschaft klagen, wenn man ihr da nicht entgegenkäme :-O
Etwa um das bebaute Grundstück 30% unter seinem Verkehrswert zu ersteigern, gegenüber allen Altmietern ihr Sonderkündigungsrecht n. § 57a ZVG auszusprechen um die Wohnungen mit neuen Mietverträgen und deutlich erhöhter Miete zu vermieten oder eure Wohnung selbst zu nutzen :-O
Wie könnte eine einvernehmliche Lösung aussehen ?
Man kauft der Schwester ihren Miteigentumsanteil ab.
Oder einigt sich im Innenverhältnis auf eine wirtschafltiche Teilung des Hauses zu je 1/2, wie es grundbuchlich eingetragen ist: Deine Lebensgefährtin bekommt ihre Wohnung und die darunterliegende, ihre Schwester die andere vertikale Haushälfte mit 2 WE, anteilige Kellerabteile, Parkplätze und Nutzungsrecht der Geminschaftsflächen (Waschküche, Garten,...) und beide handeln wirtschaftlich allein.
G imager761
Worst Case Szenario, aber sehr informativ, danke....
Die wirtschaftliche Teilung wäre in unserem Fall nicht so einfach, da nicht symetrisch oder vertikal ;) und unterschiedliche Wohnflächen.
wie ichweisnix weiter unten antwortete:
Sofern es sich um gleichwertige Wohungen handelt wäre es am sinnvollsten die das Erbe real auseinanderzusetzen, das heißt 2 Wohungen für jeweils einen Erben. Dann hat jeder seine Wohnungen und kann letztlich machen was er will. Kleine Wertunterschiede können auch durch einen Barausgleich erfolgen.
Würde auf alle Fälle auf Wertunterschied hinauslaufen denke ich.
In etwa so:
EG Wohnung, Garagen, Freisitz, Barausgleich - 1 Schwester
die übrigen 3 Wohnungen - andere Schwester
Könnte man zur korrekten Ermittlung für den Barausgleich ein Gutachten zur Wertermittlung jeder einzelnen Wohnung erstellen lassen ???? Würde sich das ganze dann in eine Eigentümergemeinschaft umwandeln ?
P.S. Wird vll. noch mal eine neue Frage nötig werden ;)
Noch einmal: Wieso fragt eigentlich niemand die Schwester, was sie will, bevor sie Tatsachen schüfe?
Da Mieten einkommenssteuerpflichtig sind, sollte man sie vermeiden. Bei Ihrer Konstruktion muß ihre Lebensgefährtin die Mieten der 3 anderen Wohnungen anteilig versteuern. Die von Ihnen gezahlte anteilige Miete an der Wohnung kann dabei nicht gegengerechnet werden.Sofern es sich um gleichwertige Wohungen handelt wäre es am sinnvollsten die das Erbe real auseinanderzusetzen, das heißt 2 Wohungen für jeweils einen Erben. Dann hat jeder seine Wohnungen und kann letztlich machen was er will. Kleine Wertunterschiede können auch durch einen Barausgleich erfolgen.Idealerweise sollte das gleich beim Umschreiben des Grundbuchs erfolgen, sprich gar nicht erst die Erbengemeinschaft als ganzes eintragen, sondern jeden anteilig und mit entsprechenden Sondernutzungsrechten an den jeweiligen Wohnungen. Ansonsten fallen für die Realteilung Notarkosten an.
Es gibt keinen Anlaß für eine Mieterhöhung -man kann auch sagen "Erbe bricht nicht Miete" - gebauso wie "Kauf bricht nicht Miete". Außerdem kann eine Änderung der Mietverträge nur erfolgen, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zustimmen. Stimmt also deine Freundin nicht zu, kann auch an den Verträgen nichts geändert werden.... so einfach ist es uns so leicht zu blockieren....
Wie könnte eine einvernehmliche Lösung aussehen ?
Ich hätte noch eine Ergänzung. Wegen der Mietzahlung könnte es auch so aussehen:
- Es sollte in jedem Fall ein UND-Konto sein.
- Eure Miete wird angehoben auf die übliche Höhe.
- Dafür wird einen Hausverwaltung incl. Hausmeisterdienst eingesetzt. Die Erstellung der Abrechnungen gehört dann auch zu deren Ausgaben.
- Um zu sehen, ob ihr eine solche Hausverwaltung findet und was die kostet incl. Hausmeisterdienst sollten Angebote eingeholt werden.
- Die Kosten werden aus den Mieten beglichen. Eine Umlage dieser Kosten bis auf die Hausmeister- und -wartungsarbeiten auf die Mieter ist nicht möglich. Die Hausverwaltungskosten und die der Abrechnung tragen allein die Eigentümer je zur Hälfte.
- Ihr habt mehr Zeit und Ruhe und ihre Schwester sieht sich nicht benachteiligt.
- Vielleicht denkt die Schwester um, wenn sie mal sieht, was sowas kostet!
Auch ein mündlicher Mietvertrag ist wirksam und kann nur unter den im Gesetz vorgegebenen Bedingungen abgeändert werden. Der Erbfall ändert an dem Inhalt der Mietverhältnisse nichts, nur die Person des Vermieters wird geändert. Vermieter ist nunmehr die Erbengemeinschaft - und die kann nur in ihrer Gesamtheit (also einschließlich der Lebensgefährtin) die Verwaltung der Immobilie durchführen und möglicherweise Mietverträge anpassen.
Macht der Schwester klar, dass die eine nicht ohne die andere kann...
Danke, sehr detaillierte Info.
Vll. kann man sich bei angesetzten Mietbeträge einigen und so bewerkstelligen.
Zur Sicherheit wäre wohl auch ein UND-Konto hilfreich, dann muß zwangsläufig Einigkeit erreicht werden