Nach Schulabschluss ausbildungs-/studiumsuchend melden?
Hallo Miteinander, Ich habe diesen Monat erfolgreich mein Abitur bestanden. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich mich problemlos ausbildungs-/studiumsuchend bis schätzungsweise April '15 melden kann. Ich habe seit einigen Tagen lange recherchiert, aber keine passende Antwort auf meine Frage gefunden. So wie ich das verstanden habe, muss ich meine Bemühung um einen Studienplatz nachweisen können, allerdings habe ich mich bewusst dazu entschieden, mich erst im nächsten Jahr zu bewerben und da könnte ich in den folgenden Monaten bis Januar nichts nachweisen. Da ich keine Probleme mit sämtlichen Versicherungen oder Kindergeld haben möchte, hoffe ich auf eine hilfreiche Antwort. Danke ich Voraus :)
3 Antworten
Der Bundesfinanzhof stellte klar: Eltern können für Kinder bis 25 Jahre, die einen Ausbildungsplatz suchen, Kindergeld nur dann erhalten, wenn das Kind als ausbildungssuchend beim Arbeitsamt gemeldet ist. Wichtig: Laut einem aktuellen BFH-Urteil (BFH, Az. III R 66/05) muss sich der Nachwuchs sogar alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit melden, um eine fortbestehende Bemühung um eine Lehrstelle auch zu dokumentieren. In einem zweiten Fall hat der BFH (Az. III R 68/05) vergleichbare Anforderungen für Kinder aufgestellt, die nach einer Arbeitsstelle suchen. So haben Eltern für arbeitslose Kinder bis 21 Jahre einen Kindergeldanspruch, wenn die sich alle drei Monate beim Arbeitsamt melden.
und hier
helpster.de/studienplatz-suchend-melden-so-geht-s_109582
Überbrückungsphasen zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn werden dabei selbstverständlich auch von der Familienkasse zugelassen. Für diese Phase werden vier Monate unproblematisch toleriert.
Sollten Sie länger keine Ausbildung oder kein Studium antreten, da beispielsweise Ihr gewünschter Studienplatz Sie zu einem Wartesemester zwingt, müssen Sie sich beim Arbeitsamt melden, um Ihren Anspruch bei der Familienkasse nicht zu verlieren. Sie werden dort als „Ausbildung suchend“ verzeichnet. Das umfasst ebenfalls, dass Sie „Studienplatz suchend“ sind.
Der Artikel stimmt nicht ganz. Im Urteil wird deutlich herausgestellt, dass den Eltern das Kindergeld gestrichen wurde, weil das Kind sich nicht bei der Agentur gemeldet hat und keine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft machen konnte. Der Nachweis eigener Bemühungen wäre ausreichend gewesen.
Diese bewusste Entscheidung führt dazu, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Lücke in der Ausbildung ist von Dir verschuldet. Auch wenn Du ausbildungsplatzsuchend gemeldet bist, musst Du tatsächlich suchen.
Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn Du Dich zum nächstmöglichen Beginn um einen Ausbildungsplatz bemühst, demnach ab dem Zeitpunkt, zu dem man nicht mehr früher mit der Ausbildung beginnen kann.
Soweit ich mich erinnern kann, kann man 5-6 Monate Problemlos Kindergeld etc. beziehen. Dann musst du, wie du schon sagst, Bemühungen in der Studiensuche o.ä. nachweisen.
Du könntest ein kleines Praktikum durchziehen oder einen Kursus besuchen um dieses System zu "resetten". Wichtig für die Kassen sind letztendlich die Bescheinigungen. Sobald es soweit ist, dass du dich zu einem Studium bewirbst, wirst du diese Bewerbung auch als Bescheinigung nutzen können.
Erstmal vielen Dank für die Antworten. Die haben mir auf jeden Fall geholfen. Für ein Praktikum wollte ich mich ohnehin bewerben, da ich die Zeit nicht unnötig absitzen möchte und es sich zudem gut in meinem Lebenslauf machen würde.
Nur für arbeitsplatzsuchende Kinder ist die Meldung zwingend. Ausbildungsplatzsuchende Kinder müssen nicht gemeldet sein. Es genügt, wenn sie mittels Bewerbungen und Antworten nachweisen, dass sie ernsthaft zum nächstmöglichen Beginn suchen (§ 32 EStG). Die Meldung, soweit sie der einzige Nachweis ist, muss spätestens nach 3 Monaten erneuert werden, wenn sie weiter gelten soll.