Muss man wenn man Erbe ausschlägt, eine Nachforderung der Krankenkasse bezahlen, es geht um zuviel gezahltes Pflegegeld?
3 Antworten
Schlägt man das Erbe fristgerecht aus, so wird man nicht Erbe und damit auch nicht Rechtsnachfolger. Mit den gegen den Nachlass gerichteten Forderungen hat man dann nichts zu tun. Über die Schiene des Erbrechts lautet die Antwort also eindeuting nein.
Es ist allerdings denkbar, das eine Rückforderung im Einzelfall auf anderen Wege möglich ist. z.B. wenn das Plfegegeld nicht auf das Konto des Erblassers sondern auf das Konto des Ausschlagenden überwiesen wurde, und sich noch dort befindet. Dazu müßte man aber zunächstmal wissen wie die Krankenkasse das begründet.
Sehr wahrscheinlich weis die Krankenkasse aber noch gar nicht, das das Erbe ausgeschlagen wurden. Daher wäre der Forderung zu widersprechen und eine Kopie der Ausschlagungsniederschrift beizulegen.
Man beachte, das auch wenn man das Erbe ausschlägt, man u.U. im Rahmen der Unterhaltspflicht für die Beerdigungskosten haftet, sofern das Geld nicht aus den Nachlass entnommen werden kann. Bei den Beerdigungskosten handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, d.h. sie sind vor derartigen Rückforderungen aus den Nachlass zu begleichen.
Wenn du ein Erbe an nimmst, dann erbst du alle Schulden des verstorbenen, die du bezahlen musst. Schlägst du das erbe aus, bist du aus dem Schneider und brauchst nichts bezahlen.
Nein mußt Du nicht,Du hast ja das Erbe ausgeschlagen.