Muss ich zum Auszug die Tapeten in meiner Wohnung entfernen?

3 Antworten

Zur Beantwortung deiner Frage müßte mal normalerweise noch wissen, was genau zu den Schönheitsrenovierungen in deinem Vertrag steht. Jedoch hast du gesagt, was im Übergabeprotokoll steht:

Die Wohnung ist in vertragsgedecktem Zustand übernommen

Und diese Aussage lässt überhaupt nicht darauf schließen, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert war. Das bedeutet, ein Gericht würde es zu deinen Gunsten auslegen, dass die Wohnung unrenoviert war.

Und schon das allein genügt, dass die Schönheitsrenovierung nicht deine Pflicht ist, egal was im Vertrag steht. Denn der BGH hat festgelegt, dass der Mieter nur dann verpflichtet ist, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde oder der Mieter einen finanziellen Ausgleich vom Vermieter bekommen hat.

Und die Tapeten gehören zu den Schönheitsrenovierungen dazu, das ist so definiert in den Gesetzen. Aus diesem Grund kann man dich auch nicht zwingen, die Tapeten zu entfernen. Es genügt, wenn du die Wohnung besenrein zurück gibst.

Naja, aber dadurch, dass du die Pflichten der Vormieterin bei Wohnungsübergabe übernommen hast, bist du nun dazu verpflichtet für die jeweiligen Schönheitsreparaturen aufzukommen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann ich dir das aber nicht sagen. Sei froh, dass es "nur" das Tapeten abreißen ist.

Renick  21.09.2018, 13:01
dass du die Pflichten der Vormieterin bei Wohnungsübergabe übernommen hast, bist du nun dazu verpflichtet für die jeweiligen Schönheitsreparaturen aufzukommen

Nein. Eine solche Vereinbarung wäre laut BGH Urteil unwirksam. Mal ganz davon abgesehen, dass es in der hier gestellten Frage keine solche Vereinbarung gibt.

Nein.

Ausnahme nur dann, wenn das in einem Mietvertrag extra so geregelt wurde (nicht gemeint ist da eine entsprechende Klausel in einem Formularmietverrag; die wäre unwirksam).Der Bundesgerichtshof hat nun (Urteil vom 05.04.2006, Az. : VIII ZR 109/05) entschieden, dass eine entsprechende Klausel, jedenfalls im Rahmen eines Formularmietvertrages, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt und unwirksam ist, da sie dem Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf zusätzlich zu ebenfalls vereinbarten turnusmäßigen Schönheitsreparaturen einen erheblichen Arbeitsaufwand auferlege. Der Mieter würde dadurch aber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).

https://deutschesmietrecht.de/mietrecht/187-bei-auszug-muss-die-tapete-nicht-ent...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung