Muss ich zum Auszug die Tapeten in meiner Wohnung entfernen?
Hallo,
ich habe letztes Jahr meine erste Wohnung bezogen. Die Vormieterin habe ich noch kennengelernt, aber in meinem Vertrag steht nichty von einer Übernahme der Wohnung. Die ist an sich nicht mehr besonders gut in Schuss.
Gestern war der Hauswart da und hat die Vorabnahme gemacht. Er meinte dann, die Wohnung ist so runtergekommen, ich brauche nicht zu streichen. Sobald ich ausziehe, würde die Wohnung von grundauf renoviert. Deshalb müsste ich jetzt zum Auszug die Tapeten runter holen, damit die Wohnung quasi renovierbereit ist. Eigentlich hätte das ja die Vormieterin übernehmen müssen, aber ich hätte die Wohnung ja so mit einigen ihrer Möbel übernommen und damit auch ihre Pflichten.
Nun steht im Internet überall, dass Schönheitsreparaturen, die das Runterholen der Tapete auf jeden Fall miteinbezieht (das habe ich auch bei der Verwaltung nochmal nachgefragt, die haben mir das so bestätigt), nur dann machen muss, wenn im Vertrag festgehalten ist, dass die Wohnung renoviert ist. Ist sie ja aber anscheinend nicht, sonst müsste sie ja nicht renoviert werden. Im Vertrag ist auch gar kein Zustand festgehalten, da steht nur "der tatsächliche Zustand der Wohnung ist im Übergabeprotokoll festgehalten". Im Übergabeprotokoll steht "Die Wohnung ist in vertragsgedecktem Zustand übernommen".
Irgendwie bin ich mit dem ganzen gerade etwas überfordert. Ich sehe überhaupt nicht ein, für die die verranzte Wohnung bereit zum Renovieren zu machen, nur weil ich ein paar Möbel übernommen habe. Der Hauswart meinte zu mir, es habe da schon Verfahren gegeben, aber das sei immer so eine Sache, wie die ausgehen. Verklagen will ich die jetzt auch nicht unbedingt, weil unnötiger Aufwand und mein Vater will ja auch seine Kaution bald wieder zurück. Gibt es sonst noch irgendwas was man da machen kann? Ich hatte schon überlegt, Mitglied beim Mieterverein vor Ort zu werden, aber das kostet aus 87 Euro im Jahr.
3 Antworten
Zur Beantwortung deiner Frage müßte mal normalerweise noch wissen, was genau zu den Schönheitsrenovierungen in deinem Vertrag steht. Jedoch hast du gesagt, was im Übergabeprotokoll steht:
Die Wohnung ist in vertragsgedecktem Zustand übernommen
Und diese Aussage lässt überhaupt nicht darauf schließen, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert war. Das bedeutet, ein Gericht würde es zu deinen Gunsten auslegen, dass die Wohnung unrenoviert war.
Und schon das allein genügt, dass die Schönheitsrenovierung nicht deine Pflicht ist, egal was im Vertrag steht. Denn der BGH hat festgelegt, dass der Mieter nur dann verpflichtet ist, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde oder der Mieter einen finanziellen Ausgleich vom Vermieter bekommen hat.
Und die Tapeten gehören zu den Schönheitsrenovierungen dazu, das ist so definiert in den Gesetzen. Aus diesem Grund kann man dich auch nicht zwingen, die Tapeten zu entfernen. Es genügt, wenn du die Wohnung besenrein zurück gibst.
Naja, aber dadurch, dass du die Pflichten der Vormieterin bei Wohnungsübergabe übernommen hast, bist du nun dazu verpflichtet für die jeweiligen Schönheitsreparaturen aufzukommen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann ich dir das aber nicht sagen. Sei froh, dass es "nur" das Tapeten abreißen ist.
dass du die Pflichten der Vormieterin bei Wohnungsübergabe übernommen hast, bist du nun dazu verpflichtet für die jeweiligen Schönheitsreparaturen aufzukommen
Nein. Eine solche Vereinbarung wäre laut BGH Urteil unwirksam. Mal ganz davon abgesehen, dass es in der hier gestellten Frage keine solche Vereinbarung gibt.
Nein.
Ausnahme nur dann, wenn das in einem Mietvertrag extra so geregelt wurde (nicht gemeint ist da eine entsprechende Klausel in einem Formularmietverrag; die wäre unwirksam).Der Bundesgerichtshof hat nun (Urteil vom 05.04.2006, Az. : VIII ZR 109/05) entschieden, dass eine entsprechende Klausel, jedenfalls im Rahmen eines Formularmietvertrages, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt und unwirksam ist, da sie dem Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf zusätzlich zu ebenfalls vereinbarten turnusmäßigen Schönheitsreparaturen einen erheblichen Arbeitsaufwand auferlege. Der Mieter würde dadurch aber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).
https://deutschesmietrecht.de/mietrecht/187-bei-auszug-muss-die-tapete-nicht-ent...