Mietvertrag oder Übergabeprotokoll... was zählt?

8 Antworten

Grundsätzlich ist der MV maßgeblich. Da das Übergabeprotokoll aber als Teil des MV zu werten ist und auch teilweise als individuelle Vereinbarung angesehen wird, kann diese auch zum tragen kommen. Es ist keinesfalls richtig, dass es sich hier lediglich um eine Beschreibung handelt. Das kann so sein. Hier ist entscheidend, ob das Protokoll mit einer Vereinbarung verknüpft wurde und wie diese Vereinbarung zustande gekommen ist. Wurde z.B. eine Gegenleistung für eine nicht renovierte Wohnung im Übergabeprotokoll vereinbart (1-X Monatsmieten frei, Geld usw.), dann kann dieser als Ausgleich angesehen werden und die Wohnung wurde "renoviert" übergeben. Man kann in diesem Fall nicht den tatsächlichen Zustand zugrunde legen. Sie können sich in diesem Fall auch nicht auf den damaligen Zustand beziehen. Gibt es keinerlei Vereinbarungen und man muss sich gerichtlich einigen, muss der VM beweisen, dass die Wohnung renoviert war und zwar detailliert und das dürfte fast jedem VM schwer fallen. Zeugen sind hier oft hilfreich. Die beiden gegenteiligen Aussagen aus dem MV und dem Protokoll dürfte jeder Richter in der Luft zerreißen. MfG

Im Prinzip gilt beides. Aber da das Übergabeprotokoll rechtlich gesehen ein Teil der AGB des Mietvertrages sind ist hier das AGB-Gesetz anzuwenden und ein § darin besagt, das zweifelhafte Aussagen immer zu Lasten des Vertragserstellenden Partei gehen. Also in diesem Fall gehen zweifelhafte Aussagen immer zu Lasten Deines Vermieters.

Das Übergabeprotokoll ist Teil des Mietvertrages.

Allerdings ist ein Übergabeprotokoll nicht vorgeschrieben.

Die beiden Aussagen widersprechen sich. Nach dem Mietrecht ist die für den Mieter günstigste Position anzunehmen.

Es kommt hier zu der berühmten Unklarheitenregelung. In einem Rechtsstreit wird ein Richter versuchen zu klären, was besprochen wurde, was Tatsache ist, und nur danach entscheiden.

Er hat dabei auch die Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen in seine Abwägungen mit einzubeziehen.

hallo,

auch ich habe eine frage zu dem gelichem thema...zumindest fast das gleiche. zählt die nebenkostenabrechnung ab dem übergabeprotokoll oder dem mietbeginn? uns wurde auf grund von zeitnot unsere wohnung im august 2009 übergeben. tatsächlich haben wir die wohnung jedoch erst am 1.10.2009 bezogen was auch schriftlich mit dem vermieter nachträglich vereinbart wurde. jetzt sollen wir sämtliche kosten für die zwei monate (august und september) nachzahlen was so ziemlich alles betrifft (Tiefgarage, hausmeister, gartenarbeiten, heizung und wasser/abwasser, allgemeinstrom, müllbeseitung, sämtliche versicherungen, aufzugskosten).

Es zählt weder das eine noch das andere, sondern die Realität. Es handelt sich dabei um eine Beschreibung, nicht um eine Vereinbarung. Entweder die Wohnung ist renoviert oder sie ist es nicht.

Ich schließe aus deiner Frage, dass die Wohnung nicht renoviert ist. Wenn dies den Vereinbarungen entspricht, hast du kein Problem. Wenn es nicht den Vereinbarungen entspricht, die Wohnung also renoviert sein sollte, fordere den Vermieter zur Renovierung auf. Das von dir unterschriebene Protokoll würde dann zwar die Beweislast ändern, nicht aber die Rechtslage.