Muss ich "potenziellen" Erben einen Schlüssel für eine Immobilie aushändigen?
Hallo zusammen,
ich besitze eine Immobilie bereits zu 50 %. Meiner Oma haben die anderen 50 % gehört. Sie ist verstorben. Es gibt drei Erben (mich eingeschlossen) für ihre Hälfte. Wir befinden uns noch in der 6-Wochen-Frist. Die anderen beiden Erben möchten gerne das Haus besichtigen, bevor sie sich entscheiden, ob sie annehmen oder ablehnen. Hierfür wurde bereits ein Termin vereinbart. Nun möchte jedoch einer der beiden bereits eigene Schlüssel ausgehändigt bekommen, obwohl er, wie oben bereits geschrieben, noch nicht entschieden hat, ob er annehmen wird.
Bin ich verpflichtet, einen Schlüssel auszuhändigen?
8 Antworten
Bin ich verpflichtet, einen Schlüssel auszuhändigen?
Bist Du nicht - z.Z. reicht es aus, wenn Du ihnen die Möglichkeit zur Besichtigung einräumst.
Gesetzliche Erbfolge oder testamentarische Verfügung?
gesetzliche Erbfolge
Das hast du etwas falsch verstanden. Die anderen Beiden sind bereits mit dem Versterben der Oma Erben. Sie haben lediglich 6 Wochen Zeit sich zu überlegen, das Erbe auszuschlagen.
Bei Grundbesitz und Immobilien ist jedoch das Grundbuch maßgebend, ab wann jemand Miteigentümer ist. Aus diesem Grund musst du jetzt noch keinen Schlüssel heraus geben, bevor die Eintragung erfolgt ist.
Im Übrigen solltet ihr dann auch erst mal besprechen und beschließen, wie es weiter gehen soll. Willst du die anderen auszahlen für ihren Anteil, oder falls noch andere Erbmasse da ist kann man eine Erbauseinandersetzung machen um alles aufzuteilen, will die Erbengemeinschaft als solche das Haus selber nutzen oder vermieten um nur ein paar Beispiele zu nennen. Erst dann die Grundbucheintragung zu veranlassen entsprechend dem weiteren Vorgehen wäre sinnvoller.
Soweit mir bekannt ist, müssen Sie keinen eigenen Schlüssel aushändigen. Jedoch müssen Sie potentiellen Erben eine Besichtigung ermöglichen - Sie machen also alles richtig.
Sobald neue Eigentümer im Grundbuch vermerkt sind, regeln die untereinander einvernehmlich die Rechte am Haus.
Derzeit haben Sie keine Veranlassung Schlüssel zur Verfügung zu stellen.
Kann man sich nicht einigen, dann kann jeder Eigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangnsversteigerung herbeiführen.
Aus dem Versteigerungserlös erhält dann nach Abzug der Kosten ein jeder das, was seinem grundbuchmäßigen Anteil entspricht.
Sie sind selbstverständlich verpflichtet, den beiden anderen Miterben die Besichtigung des Hauses zu ermöglichen. Den Hausschlüssel sollten Sie erst aushändigen, wenn sich die Miterben entschieden haben, ob sie das Erbe ausschlagen oder nicht. Denn im Grunde dürfte nicht ein Miterbe allein das Haus betreten und etrwaige Verfügungen darüber treffen, sondern nur alle gemeinsam.Da Sie schon 1/2-Eigentümer aus anderem Rechtsgrund sind, werden Ihnen künftig 1/2 + 1/6 = 4/6 Miteigentum zustehen. Somit haben Sie als Mehrheits-Eigentümer das Privileg des Schlüsselbesitzes.