Muss ich eine optionale Position bezahlen?
Hallo Community,
ich hatte einen Maler beauftragt und ein Angebot bekommen und unterschrieben. Hierbei hätte ich eine Position rausgekürzt und eine Position war als optional gekennzeichnet.
Zwei Dinge:
1) nun hat er in der Abschlussrechnung die Position, die ich rausgekürzt hatte, wieder dazugestellt und behauptet die arbeiten wären aber erledigt worden. Es gab aber nach dem Angebot mit meinetwegen Unterschrift und der Kürzung keine weitere Anweisung etwas zu tun.
2) er meint, dass wenn im Angebot eine Position als optional gekennzeichnet ist, diese berechnet wird. Da es nur ein Angebot ist. Meiner Meinung aber müsste ich das erst autorisieren.
Danke für die Hilfe vorab.
7 Antworten
Wenn Sie die Optionen nicht bestellt und sogar bei der Auftragserteilung klargestellt haben, dass diese Leistungen nicht erbracht werden sollen, hat der Handwerker auch keinen Anspruch auf die Vergütung. Er hätte, sofern die als Option ausgewiesenen Leistungen sich doch als notwendig herausgestellt haben, für diese wieder einen Auftrag gebraucht.
Nun sollten Sie sich das im Einzelfall ansehen. Vielleicht haben Sie ja auch einen Vorteil davon, dass der Maler diese Leistungen erbracht hat. Wägen Sie ab, ob sich hier ein Streit lohnt oder ob Sie die Forderung begleichen wollen.
Wenn eine Position gekürzt wurde aber notwendig für die Durchführung der Arbeiten, ist die Kürzung Anlass, die Arbeiten nicht durchzuführen. Baustelleneinrichtung oder Vorbereitende Arbeiten gehören dazu.
NEP, also Bedarfspositionen müssen ausdrücklich gesondert beauftragt werden und gehören nicht zum Auftrag. Wenn der Handwerker die VOB als Grundlage ausgewiesen hat, kommt er da nicht raus.
Zuerst ist es relevant ob ihr (aus den Einzelpositionen) einen Pauschalbetrag festegelegt habt für seine gesamten Arbeiten. Dann bleibt in der Regel der Gesamtbetrag bestehen und zu zahlen.
Wenn ihr quasi ein kleines LV habt mit Eventualpositionen, müssen diese vor Ausführung besprochen bzw. vom AG beauftragt werden (am bestens schriftlich). Sonst hat er es freiwillig getan und kann es dir nicht anrechnen. Auch wenn diese Eventualpositionen dringend notwendig waren, um sein Werk zu vollenden, musst du darüber informiert werden.
Klar bleibt noch zu überprüfen, ob in der Auftragsbestätigung dein Wegstreichen berücksichtigt wurde.
wieder dazugestellt und behauptet die arbeiten wären aber erledigt worden
diese Arbeit sollte aber nicht ausgeführt werden! im Angebot von dir gestrichen, damit besteht auch keine Zahlpflicht für diesen Posten.
man verweise auf das Angebot
hast du eine entsprechende Auftragsbestätigung erhalten?? ist dort der Posten wieder aufgeführt und kein Dementi eingelegt?
damit dürfte wieder eine Zahlpflicht entstehen
„Position 2 streichen“
„ wird nach tatsächlichen m2 abgerechnet“
ergo wurde der Posten doch ausgeführt und zu zahlen
kein Zusammenhang erkennbar
Naja wenn Du die optionale Position nicht rausstreichst, würde ich die auch als beauftragt ansehen.
Man sollte aber natürlich sowas auch persönlich nochmal besprechen, bevor der Handwerker loslegt, so vermeidet man Streitigkeiten, wie Du sie jetzt hast.
Habe keine Auftragsbestätigung erhalten. Nur meinen unterschriebenen Auftrag geschickt mit den Änderungen „Position 2 streichen“ und „ wird nach tatsächlichen m2 abgerechnet“.