MUSS ein Handwerker in der Rechnung die Arbeitskosten ausweisen?
Folgendes Problem: ich habe letztes Jahr eine Rigipswand bauen lassen. In der Rechnung steht nur drin: 1x Gipskartonwand plus ständerwerk inkl Arbeitskosten: XXX EUR
ich habe übersehen dass dort die von der Steuer absetzbaren Arbeitskosten nicht einzeln aufgeführt sind. Ich habe ihn gebeten, mir eine detaillierte Rechnung zu senden, da dies bei mir knappe 150 EUR in der Steuer ausmacht.
Nun weigert er sich dies zu tun. Er sagt, dass ihn ja meine Steuer nichts angeht.
wie sieht das aus? Ist er verpflichtet mir diese Kosten auszuweisen?
11 Antworten
Als bei mir die Handwerker waren, habe ich schon im Voraus gesagt, dass ich die Handwerksarbeiten gesondert aufgelistet haben möchte.
Einer der Handwerker hat mir eine Rechnung über x Euro ausgestellt und am Schluss den Zusatz .... Euro Handwerkskosten.
Für mich ist es selbstverständlich, dass diese Kosten gesondert aufgelistet sind.
Der AN wird doch gemerkt haben, dass die AG nicht firm ist und das ist auch okay.
Ein ordentliches WaWi macht es dem AN leicht, die Rechnung entsprechend aufzuschlüsseln.
Der Mehraufwand sind drei Minuten.
Ich vermute, die AG wollte es "fix und billig" und hat bekommen, was sie bezahlte, die Sparvariante.
Ja, es war ungeschickt von der AG, der AN hätte es aber ebsser machen können / sollen.
Wenn ich ahnungslose Kunden habe, lasse ich sie nicht im Regen der Ahnungslosigkeit stehen.
mit ahnungslosen kunden mehr zu reden als unbedingt nötig macht keinen sinn denn furs labern zahlt niemand!
Ich habe es schlichtweg vergessen, zumal dies das erste mal war, dass ich so eine Rechnung einreichen konnte
Macht die Steuererklärung ein Steuerberater oder Du selbst? Dann frag doch einfach mal beim Finanzamt an, was Du hier machen kannst.
Ich will keine andere Rechnung haben sondern die Ergänzung, , welchen Anteil die Arbeitskosten haben. Und das SELBSTVERSTÄNDLICH gratis.
bist du irgendwo gegen gelaufen? eine faktura ist ein document das nicht nachträglich geändert werden darf - oder ist dir das neu?
wenn nicht anders VORAB vereinabart besteht keinerlei verpflichtung arbeitsleistung und material getrennt zu listen.
zu guter letzt storniere ich grundsätzlich keine faktura aus so einem anlass da ich sie weder mit dem ursprünglichen datum neu ausstellen kann noch etwaige garantie oder gewährleistungsfristen die mit dem fakturendatum in einklang stehen vereinbaren kann.
Als Handwerker sind Sie verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, aus der sich der abziehbare Anteil der Kosten (Lohnanteil) ergibt. Das muss Ihnen nicht gefallen, ist aber nun mal so. Es könnte sein, dass Ihnen Ihre Ansichten bei einer Buchprüfung sonst mehr Probleme bereiten als Ihnen lieb sein kann.
Als Handwerker sind Sie verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, aus der sich der abziehbare Anteil der Kosten (Lohnanteil) ergibt.
mit nichten! das trifft bloss zu wenn es vorab vom auftraggeber so verlangt wurde! genau das trifft hier nicht zu da der fs selbst eingesteht dass er es vergessen hat!!!
es gibt darüber hinaus situationen wo dies gar nicht möglich ist -> zb. pauschale für wartung der heizanlage für 1 jahr = 350,-€, wobei ein leistungsverzeichnis den umfang definiert und das in der pauschale includierte material wie reinigungsmaterial, kleinteile, dichtungen etc.
Okay, hier haben wir ja laut der Wortwahl und des Tonfalls einen leider typischen Vertreter seiner Zunft. In solchen Fällen pflege ich mal eine Buchprüfung anzuleiern. Das habe ich bei meinem Ex-Chef auch gemacht. Der Laden ist jetzt dicht. Herrlich!
hier haben wir einen typischen kunden der meint andere zum narren halten zu können - überleg dir einfach vorab was du willst und dann wirst du keine problem haben ... so einfach ist das!
Du leierst eine Buchprüfung an? Wie denn, als ahnungsloser Laie?
"Hey, Finanzamt, der da ist doff. Isch weissch das. Wenn dasch nicht reischt, ich weissch noch mehr."
Hättest du Sachverstand, müsstest du hier nichtfragen...
Wenn du doch so tuff bist, nimm dir doch 3,2€ und geh zum Advo?
Hallo youngindy,
als Auftraggeber haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Rechnung, in welcher der Lohnanteil gesondert ausgewiesen ist. Laut BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, / 40 muss sich aus einer Handwerkerrechnung auch der Arbeitslohn ergeben. Unklar bleibt jedoch in diesem Schreiben, ob der Auftragnehmer den Anteil an Lohnkosten gesondert ausweisen muss.
Sie können aber auch argumentieren, dass jeder Leistungserbringer die Pflicht hat, seinen Auftraggeber nicht zu schädigen (§ 242 BGB), was er ja tut, indem er die steuerliche Absetzbarkeit verhindert.
Darüber hinaus gäbe es dann noch ein Urteil des Amtsgericht Mülheim vom 30.7.2015, 12 C 1124/14, welches den Rechtsanspruch (Ausweis des Arbeitslohns) des Auftragnehmers bejaht.
Problematisch ist, dass die Rechnung wohl schon bezahlt ist.Sonst hätten Sie mit Verweis auf § 273 BGB die Rechnung zunächst nicht bezahlen lassen. Ob nun im Nachhinein, der Steuervorteil so interessant ist, um einen Rechtsstreit anzuzetteln, halte ich für unwahrscheinlich.
Ich würde den Handwerker mal mit der Gesetzeslage konfrontieren und es auf einen Versuch ankommen lassen. Das Schreiben senden Sie dann per Einschreiben mit Rückschein.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Beste Grüße FH
als Auftraggeber haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Rechnung, in welcher der Lohnanteil gesondert ausgewiesen ist.
... soferne das bei auftragserteilung vereinbart wurde, was sehr oft nicht daer fall ist da viele kunden -wenn nicht die meisten- bloss wissen wollen was sie das kostet ... tuto completo ...
Problematisch ist, dass die Rechnung wohl schon bezahlt ist.Sonst hätten Sie mit Verweis auf § 273 BGB die Rechnung zunächst nicht bezahlen lassen.
ob bezahlt oder auch nicht wäre mir absolut piep egal - eine neufakturierung käme für mich nicht in frage wenn der kunde das nicht bei auftragserteilung gefordert hat. die faktura ist nichts weiter als die documentation eines geschäftsfalles die zugleich ein wertpapier darstellt und keener formvorschrift unterliegt.
sehr wohl ist aber das ausstellungsdatum interessant - zb. wegen gewährleistungsfristen!
Hallo kleinkirmit , so einfach, wie Sie es sich machen, ist es nicht.
doch - genau so einfach ist es!
- wo steht dass arbeitszeiten erfasst werden müssen wenn ein pauschalpreis vereinbart ist?
- was ist eine fatura?
ad 2: ein wertpapier - nichts weiter! (das einzige wertpapier das nicht gehandelt werden darf sondern nur zediert!)
Ich werde mich nicht mit Ihnen streiten. In meiner Antwort an youngindy habe ich alles geschrieben, was man zu diesem Thema wissen sollte.
ich streite mich auch nicht - es geht um sachverhalte und zu sagen dass alles gesagt wurde was wissenswert ist ist nicht mehr als arrogant.
wo steht geschrieben dass es rechtswidrig ist zb. die errichtung eines hauses -schlüsselfertig- für 300.000,-€ zu vereinbaren? dann kann die faktura simpel lauten:
errichtung eines hauses laut vereinbarung und plan ..... 300.000,-€ + 19%MwSt.
ja und?
Ich danke dir für deine wirklich gute und ausführliche Antwort.
Bitte, gern.
was hast du gefordert? Angebot oder Kostenvoranschlag
beim Angebot steht unterm Strich eine Gesamtsumme; und so wird auch die Rechnung ausgestellt. Da werden keine Lohnkosten separat aufgeführt.
Ist er verpflichtet mir diese Kosten auszuweisen?
Ja, jedenfalls nach Auffassung des Amtsgericht Mülheims vom 30.7.2015, 12 C 1124/14 ist er das.
Da er sich offenbar beharrlich weigert, würde ich es anders versuchen:
Prüfe, ob sich es sich bei der Errichtung der Trockenbauwand überhaupt um eine abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Bei Neuerrichtung einer Trennwand ist sie das nämlich nicht.
Versuche, ob sich dein FA in dem Fall auf eine Schätzung der Arbeitskosten einlässt.
das ist keineswegs selbstverständlich - insbesondere dann nicht wenn ein pauschalpreis vereinbart ist - dieser beeinhaltet lieferung und leistung incl. wegzeit etc..