Muss eine Witwenpension noch mal besteuert werden, denn die wird doch von der schon besteuerten Nettopension des Ehegatten berechnet?
Meine Frage ist, ob der 60%ige Anteil, den die Witwe oder der Witwer eines Beamten bekommt, nochmals besteuert werden muss. Die Berechnung wird doch meines Wissens von der Nettopension berechnet, die ja schon versteuert wurde.
4 Antworten
Eine Pension sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind einkommensteuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug (§ 38 EStG)
Dein Gedankengang ist fehlerhaft. Nur die Höhe der Pension des Beamten selbst wird als Rechnungsgrundlage genommen, aber es wird nicht besteuertes Einkommen erneut besteuert.
Es ist Einkommen des Hinterbliebenen, folglich dieser es auch versteuern.
hmmm, also wenn ich das jetzt richtig verstehe, dann wird die Witwenpension nun doch vom Netto des verstorbenen Pensionärs berechnet (wurde ja schon besteuert), und dann, nachdem die Witwenpension offensichtlich steuerfrei ist, nicht nochmal Steuer abgezogen.
Wie kann denn ein Toter Einkünfte beziehen, die bereits besteuert wurden?
Besteuerung durch Lohnsteuerabzug erfolgen beim Zufluss. Dem Toten kann aber nichts zufließen, weil er tot ist.
Es wurde also noch nichts besteuert, sondern dies geschieht wenn der Hinterbliebene die Witwenpension erhält, die natürlich geringer ist, als die Pension, die der Beamte selbst bekommen hätte. Ist ja schließlich nicht Griechenland hier.
Die Berechnung geht immer von der Bruttopension des/der Verstorbenen aus. Deshalb kann nichts doppelt besteuert werden.
vielen Dank, ich dachte aber wirklich, dass die Witwenpension immer vom Netto berechnet wird....
Rente und Pension sind zwei verschiedene Dinge und werden daher auch verschieden besteuert.
Beamtenpensionen gelten einkommensteuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz), während Renten sonstige Einkünfte im Sinn von § 22 EStG sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html