Privatinsolvenz - Angestellter und nebenbei Kleingewerbe - Errechnung Pfandungsbetrag
Hallo, ich befinde mich in der Privatinsolvenz und in einem festen Angestelltenverhältnis. Der pfändbare Anteil geht direkt vom AG an den Insolvenzverwalter. Nebenbei habe ich mit Einverständnis des IV ein Kleingewerbe laufen. Zu dieser Konstellation habe ich einige Fragen: - Wie berechnet sich der pfändbare Anteil aus dem Kleingewerbe? - Erfolgt die Berechnung des pfändbaren Anteils 1 x jährlich oder in kürzeren Zeitabständen? - Wird als Grundlage der Gewinn vor oder nach Steuer zugrunde gelegt oder sogar der Steuerbescheid des betreffenden Jahres? Es wäre toll, wenn mir hierzu ein Experte etwas sagen könnte. Vielen Dank im Voraus.
5 Antworten
Das sind ja Fragen; Du haftest selbstverständlich mit Deinem gesamten Vermögen, mit allem was Du hast. Danach läuft alles ganz normal nach Insolvenzordnung ab. Das erklärt Dir aber auch der Insolvenzverwalter im Detail.
wende dich an dein >Insolvenzverwalter< wenn du ihm das nicht verschwiegen hast (was ich glaube) sonst würdest du hier nicht fragen !!!
ein nachteil hast du (deshalb wohl dein insolvenz-) denken/schreiben sind bei mir zwei paar schuhe
Ich würde gerne verstehen was genau Sie meinen. Das was ich geschrieben habe ist so wie es da steht korrekt. Daher eben auch meine Verwunderung über diese Berechnung. Aber trotzdem danke für Ihre Beiträge. Es ist ja auch viel einfacher jemanden erstmal vorsorglich zu unterstellen, dass er die Unwahrheit sagt...
wer sagt denn hier schon die wahrheit >keiner< weil er dann die richtige meinung hört, was er aber nicht will,und diese selbst kennt (folgen)
Trotzdem schön, dass Sie sich die Zeit genommen haben auf meine "unwahre" Frage zu antworten. Und jetzt kann ich Ihre Antworten auch richtig einordnen: Da ja hier eh "keiner die Wahrheit sagt", sind ja auch Ihre Beiträge genaue andersherum zu verstehen als sie dem Wortlaut nach eigentlich gemeint sind...
@schelm1.....was sollen Deine blöden Kommentare?! Hier sind Menschen, die Hilfe suchen und ich unterstelle ihnen, dass sie sich nicht mutwillig in diese Situation gebracht haben. Also, was soll das? Such Dir einen guten Psychotherapeuten, wenn Du mit Deinem Frust nicht klar kommst!!!!!!
Ihr Experte ist der IV! Sonst niemand, wenn Sie Ihre Restschuldbefreiung nicht rikieren wollen! Als staatlich legitimiert betrogener Gläubiger würde ich Ihnen über einen Umsatz im Kleingewerbe eine Falle stellen und Sie anschließend versuchen wegen Konkursbetruges zu verklagen. Dann hätte ich wieder Aussicht, mein Geld um das Sie mich gebracht haben, doch noch zu bekommen!
@schelm1.....was sollen Deine blöden Kommentare?! Hier sind Menschen, die Hilfe suchen und ich unterstelle ihnen, dass sie sich nicht mutwillig in diese Situation gebracht haben. Also, was soll das? Such Dir einen guten Psychotherapeuten, wenn Du mit Deinem Frust nicht klar kommst!!!!!!
Bei den technischen Problemen gestern ist wohl meine Antwort und der Kommentar des Fragestellers verschwunden. Deshalb hier noch mal beides:
Die Antwort lautete:
Die Frage ist nicht wirklich leicht zu beantworten, da die Berechnung des pfändungsfreien Betrages von Selbstständigen eine ständige Streitfrage ist.
Zunächst eine Frage von mir: hat der Insolvenzverwalter deine selbstständige Tätigkeit freigegeben? Hast du ihn nach einer Freigabe gefragt?
§ 35 InsO Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Wenn das Gewerbe freigegeben wurde, geht es den Insolvenzverwalter gar nichts an. Du kannst dann mit dem Gewerbe verdienen was du willst. Es bleibt bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags einfach außen vor. normalerweise geben alle Insolvenzverwalter Kleingewerbe frei. Es würde mich wundern, wenn es dein Insolvenzverwalter nicht getan hätte. Falls er es nicht getan hat kannst du es bei ihm immer ja noch beantragen. Er muss dann kurzfristig eine Erklärung dazu abgeben.
Falls das Gewerbe nicht freigegeben ist und auch nicht freigegeben wird hättest du gar nichts davon,dass du es ausübst. Da Du ja deinem Pfändungsfreibetrag schon über deine normale Arbeit hast bekommst du von dem Gewerbe gar nichts. Der Insolvenzverwalter könnte die gesamten Einnahmen abfassen ohne dir davon etwas zu geben. Aus diesem Grund muss man immer darauf drängen, dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt. Dann sind die Verhältnisse geklärt.
Der Kommentar lautete:
Hallo,
vielen Dank für die umfassende Antwort. Sie deckt sich mit der Aussage, die ich heute bei der Schuldnerberatung bekommen habe.
Der IV hat gem. §35 Abs.2 S1 InsO erklärt, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Nach §35 Abs.2 S2 InsO findet §295 Abs.2 InsO entsprechende Anwendung. Da es sich nur um ein Kleingewerbe handelt soll ich mich bzgl. der genauen Berechnung mit dem IV zusammensetzen, da es wohl dafür keine eindeutige Regelung gibt.
Hier jetzt die Ergänzung nach dem Kommentar des Fragestellers:
Ich hatte ja die Freigabe vermutet. Durch die Freigabe ist das Gewerbe völlig aus der Masse rausgenommen. Sie haben "Chance und Risiko" zurückbekommen. D.h. Wenn Sie neue Schulden mit dem Gewerbe machen, ist das Ihr Problem; es werden keine Masseverbindlichkeiten begründet. Wenn Sie hohe Gewinne machen, ist das Ihre Chance; Sie müssen diese nicht an die Masse abgeben.
Der Verweis in §35 Abs.2 S2 InsO auf §295 Abs.2 InsO ist schwer zu verstehen. Dazu muss man sich erst mal §295 Abs.2 InsO klar machen:
§ 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners
(1). ...
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Im Klartext: Das Gesetzt verlangt vom Schuldner dass er sich um Arbeit bemüht, nicht, dass er selbständig tätig wird. Wenn der Schuldner aber selbständig tätig wird, soll er die Gläubiger eben "so zu stellen, wie wenn er" eine Arbeit angenommen hätte. D.h.: es wird ein fiktives Gehalt ermittelt, indem man sich fragt, was dieser Schuldner mit seiner Berufserfahrung und Ausbildung verdienen könnte. Daraus errechnet man den pfändbaren Betrag. Dieser (fiktive) pfändbare Betrag ist dann abzuführen, völlig unabhängig davon, ob mit der Selbständigkeit Geld verdient wird oder nicht. Also selbst bei Verlusten mit der selbständigen Tätigkeit muss der Betrag gezahlt werden.
Das Problem ist, dass die Errechnung dieses fiktiven Betrages Kaffeesatzleserei ist. Das macht in der Praxis eben Schwierigkeiten.
Aber die gute Nachricht: Sie müssen aus der selbständigen Tätigkeit gar nichts abführen!
- Das Gewerbe ist freigegeben, also keine Abführung des Überschusses.
- Die Obliegenheit zu arbeiten und den pfändbaren Teil abzugeben erfüllen Sie durch ein festes Arbeitsverhältnis.
Damit ist für die Anwendung von §295 Abs.2 InsO kein Raum, denn die Norm geht davon aus, dass jemand "nur" selbständig ist und keine feste Arbeit hat.
Sie müssen also nur den pfändbaren Teil aus dem Arbeitsverhältnis abgeben, das wars.
Ich hoffe, dass meine Antwort hilfreich war und nicht wieder im Technikdschungel von Gutefrage verschwindet.
Vielen Dank nochmal für die Ergänzung. So hatte ich es auch verstanden. Wobei es wohl für diese spezielle Konstellation (Angestellt + Kleingewerbe) keine wirklich definierte Verfahrensweise geben soll.
Aber es ist ja so: Ich muss mit dem IV über den Zeitraum des IV-Verfahrens und der WVP klarkommen. Insofern bin ich ja gerne bereit auch einen Teil des durch das Kleingewerbe erwirtschafteten Gewinns abzuführen. Allerdings sollte es nicht komplett in die Pfändung gehen, da ich ansonsten keinerlei Anreiz habe das Gewerbe neben meiner beruflichen Vollzeittätigkeit nachzugehen. Und diese Höhe ist wohl am besten mit dem IV zu verhandeln.
Gibt es denn "Richtlinien" an die ich mich bzgl. des Berechnungsvorschlages halten kann bzw. sollte?
Wenn du was von dem Gewinn des Gewerbes abgeben willst ist das deine Sache. Rechtlich hat der Verwalter keinen Anspruch darauf. Das müsste er dir fairerweise auch so sagen.
Uuups das mit den Richtlinien hatte ich überlesen. Gibt es nicht wirklich. Du kannst dich an Tariflöhnen orientieren aber da du ja schon Geld abführst aus der unselbständigen Tätigkeit würde eine übliche Berechnung des fiktiven Einkommens immer ein verzerrtes Bild geben.
Vielen Dank nochmals für Deine hilfreichen Hinweise.
Was sollte es für einen Sinn ergeben, wenn ich nach einer Berechnung frage und es dem IV verschwiegen haben soll? Wenn ich aber vom IV eine Berechnung bekomme, nach der der pfändbare Betrag über dem Gewinn vor Steuer liegt dann vermute ich, dass dies nicht korrekt sein kann...