Muss ein Kündigungsdatum in die Kündigung des Mietvertrages?

11 Antworten

In einem solchen Fall hätte ich den Vermieter gebeten, das Kündigungsdatum zu bestätigen - denn in der Regel schreibt man das in die Kündigung rein. Damit besteht Klarheit für beide Seiten. In deinem Fall würde ich den Vermieter anrufen und in einem Gespräch klarstellen, um welchen Termin es sich handelt. Dann wirst du merken, ob er das auch so sieht.

Beispiel: Wenn du am 21.05.15 die Kündigung abgeschickt hast (Eingang beim Vermieter am 22.05.15) , dann ist der nächstmögliche Zeitpunkt der 31.08.15. Grenzwertig wird es nur am Monatsanfang. Die Kündigung muss am 03. Werktag beim Vermieter eingegangen sein (also z.B. am 04.05.) damit die Kündigung zum 31.07.15 wirksam ist.

Wann hast du denn die Kündigung abgeschickt?

Mieter456376 
Beitragsersteller
 22.05.2015, 10:27

heute

anitari  22.05.2015, 14:10
@Mieter456376

Dann sollte sie bis zum 3.6. im Machtbereich des VM sein. K-Frist endet dann am 31.8.

Das reicht. Du hättest auch nur schreiben können "ich kündige meine Wohnung". Es gilt immer entspr. der gesetzlichen KF von 3 Monaten der nächstmögliche Termin. In der Regel wird der Vermieter diesen dann schriftlich bestätigen. Wichtig ist nur, dass die Zustellung bis zum 3. WT des Monats erfolgt um zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam gekündigt zu haben.

In der regel beträgt die Kündigung 3 Monate, es sei denn, im Vertrag steht etwas anderes. Es sollte also schon ein Datum genannt sein.

Das reicht oder? Eine Datum zum xx.xx.xxx muss nicht drin stehen, wenn zum nächstmöglichen Zeitpunkt drin steht oder?

Das stimmt, sofern es sich um einen unbefristeten Mietraumvertrag handelt.

Sie wäre hingegen gegenstandslos, wenn ein Kündigungsverzicht derart vereinbart wäre, dass "eine Kündigung frühstmöglich nach Ablauf von XX Monaten erklärt werden kann". Dann wirkt sie eben nicht hilfsweise zu diesem vertraglich bestimmtem Termin :-O

Andererseits geht die gesetzliche Bestimmung immer vertraglichen Fristen vor. § 573c BGB ist normatives Recht, d. h. selbst wenn in einem individuellem Mietvertrag eine Kündigung mit 6 Monaten Frist vereinbart wäre, wäre die nichtig, § 573 c IV BGB. Deine Kündigung wirkt, so sie denn nachweilich bis zum 03.06. dem VM zugestellt würde, bereits zum 31.08.2015, nicht erst zu Ende November :-)

G imager761

Mieter456376 
Beitragsersteller
 22.05.2015, 10:36

Danke, also stimmt es kurz gesagt. :) Das Verhältnis ist unbefristet und selbst wenn nicht wäre alles andere ja eh nichtig! :)

imager761  22.05.2015, 11:31
@Mieter456376

Danke, also stimmt es kurz gesagt. :)

Genau. Unterstellt, die Sendungverfolgung bescheinigt Einwurf oder Abholung dieses so formulierten Kündigungsschreibens spätestens am 03.06., ist am 31.08. um 24:59:59 Uhr dein Mietvertrag beeendet und spätestens am Dienstag, 01.09. während üblicher Geschäftszeiten 9-17 Uhr konkrete, persönliche Übergabe der Wohnung in vertragsgemäßem Zustand geschuldet.

Da darf hier jeder anderen Dummfug schreiben wie ihm der Griffel gewachsen ist.

Eine Datum zum xx.xx.xxx muss nicht drin stehen, wenn zum nächstmöglichen Zeitpunkt drin steht oder?

Richtig.

Entscheidend ist dann wann dem Vermieter die Kündigung zugeht.

Ist das spätestens z. B. am 3.6.15 - nächstmöglicher  Termin 31.8.15

Zugang danach und noch bis 3. Werktag Juli - nächstmöglicher  Termin 30.9.15