Mietvertrag - Kann ich das Kündigungsdatum bei Einhaltung der Fristen korrigieren?

7 Antworten

Die erste Kündigung die du dem Vermieter zustellst ist bindend.

Alles andere fällt in den Bereich Kulanz.

DerCAM  26.10.2013, 01:34

Warum sollte die zweite zu einem frueheren Termin aber unter Einhaltung der Kuendigungsfrist ausgesprochene Kuendigung unwirksam sein? Die zuerst ausgesprochene Kuendigung zu einem weit in der Zukunft ausgesprochenen Termin beschneidet doch nicht die in BGB 573c festgelegten Kuendigungsfristen.

Interesierter  27.10.2013, 16:31
@DerCAM

Weil das Mietverhältnis mit dem Zugang der Kündigung bereits gekündigt ist und somit nicht mehr gekündigt werden kann.

Wenn ich schon heute zum 31.12.2014 kündige, aber beispielsweise am 01.08.2014 beschließe doch schon am 30.11.2014 umzuziehen, kann ich dann einfach das Kündigungsdatum entsprechend korrigieren bzw. eine neue, 2. Kündigung zum 30.11.2014 schreiben? Oder bin ich an das Datum der 1. Kündigung gebunden?

Zunächst einmal ist diese Kündigung wirksam.

Sofern man aber einen normalen unbefristeten Vertrag hat, kann man auch eine erneute Kündigung schreiben mit einem neuen Auszugsdatum ( vorverlegen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist)

Nur nach hinten verschieben kann man das nicht ohne Zustimmung des Vermieters.

Eine Kündigung hat rechtsgestaltende Wirkung. Das heisst, sie kann streng genommen nicht zurückgenommen oder geändert werden.

Eine Änderung entspräche einem Angebot, den ursprünglichen Vertrag wieder aufzunehmen mit dem erneuten Ausspruch der Kündigung unter Wahrung der vereinbarten Frist. Diesem Sachverhalt muss jedoch der Vermieter zustimmen. Ohne Zustimmung des Vermieters ist der Vorgang nicht zu machen.

Du kannst der Sache jedoch ganz einfach aus dem Weg gehen, indem du die Kündigung erst dann aussprichst, wenn du genau weisst, wann du wirklich ausziehen willst. Warum willst du das heute schon machen?

DerCAM  26.10.2013, 01:38

Eine Kündigung hat rechtsgestaltende Wirkung. Das heisst, sie kann streng genommen nicht zurückgenommen oder geändert werden.

Das ist richtig, gilt aber auch fuer die zweite unter Fristeinhaltung zu einem frueheren Termin ausgesprochene Kuendigung.

Das ist weder eine Aenderung noch eine Ruecknahme der urspruenglichen Kuendigung sondern eine erneute Willenserklaerung, die den gleichen Kriterioen unterliegt wie die zuvor ausgesprochene. Es existieren dann eben 2 wirksame Kuendigungen nebeneinander und es wirkt die, die zum frueheren Zeitpunkt ausgesprochen wurde.

Interesierter  26.10.2013, 10:47
@DerCAM

"es wirkt die, die zum frueheren Zeitpunkt ausgesprochen wurde."

Genau, deswegen ändert eine erneute Kündigung nichts.

johnnymcmuff  26.10.2013, 12:07
@Interesierter

Ohne Zustimmung des Vermieters ist der Vorgang nicht zu machen.

Eine erneuete Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist vor der ersten Kündigung ist durchaus möglich.

"es wirkt die, die zum frueheren Zeitpunkt ausgesprochen wurde." Genau, deswegen ändert eine erneute Kündigung nichts.

Natürlich ändert sich was, das Mietverhältnis wäre zu ein em früheren Zeitpunkt beendet.

Wichtig ist nur, das man die Kündigungsfrist einhält.

Nur nach hinten verschieben kann man es nicht ohne Zustimmung des Vermieters.

Interesierter  26.10.2013, 14:20
@johnnymcmuff

Das stimmt eben nicht. Diese Aussage ist falsch!

Schau einfach mal nach, was du zur rechtsgestaltenden Erklärungswirkung einer Kündigung findest.

Da wirst du schnell feststellen, dass eine Kündigung unwiderruflich ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kündigung

DerCAM  27.10.2013, 06:41
@Interesierter

Hier soll doch gar keine Willenserklaerung geaendert sondern einfach nur eine weitere abgegeben werden. Natuerlich aendert die zweite Kuendigung nichts an der Rechtswirksamkeit der ersten. Die erste Kuendigung kann nur keine Wirkung mehr entfalten, wenn das Vertragsverhaeltnis mittels der zweiten Willenserklaerung bereits zu einem frueheren Zeitpunkt beendet wurde.

Interesierter  27.10.2013, 12:24
@DerCAM

Genau das ist nicht korrekt. Dadurch, dass die Kündigung rechtsgestaltende Wirkung hat, ist sie bereits mit dem Ausspruch wirksam. Das Ende des Vertragsverhältnisses ist nicht gleichbedeutend mit der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung.

Der Hintergrund für diese Regelung ist, die Rechtssicherheit für weitere Planungen des Gekündigten. Nach dem Empfang der Kündigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter nach einem neuen Mieter Ausschau halten und mit diesem einen Vertrag abschliessen. Könnte nun der alte Mieter auf einen früheren Zeitpunkt kündigen, entstünden dem Vermieter Kosten durch Leerstand. Durch einen späteren Auszugstermin käme es zum Vertragskonflikt mit dem neuen Mieter.

DerCAM  27.10.2013, 15:48
@Interesierter

Ein verspaeteter Auszug steht hier nicht zur Diskussion. Das Mietausfallrisiko bei einer vorschnellen Neuvermietung zum Termin der urspruenglichen mieterseitigen Kuendigung traegt hier der Vermieter. Er haette mit der Neuvermietung warten koennen, bis der Mieter nicht mehr zu einem frueheren Termin kuendigen konnte.

Fuer die mieterseitige Kuendigung gilt grundsaetzlich BGB 573c Abs. 1. Eine fuer den Mieter nachteilige Abweichung hiervon ist gem. BGB 573c Abs. 4 nicht zulaessig und wurde durch die mittels der urspruenglichen Kuendigung erfolgten einseitigen Willenserklaerung des Mieters auch gar nicht vereinbart.

Interesierter  27.10.2013, 16:29
@DerCAM

BGB 573c hat damit gar nichts zu tun. Dort wird die Kündigung durch den Vermieter geregelt.

Grundsätzlich kannst du eine bereits gekündigte Wohnung nicht ein weiteres Mal kündigen, weil sie schon gekündigt ist. Das sollte eigentlich jedem einleuchten. Offenbar bist Du hier einfach beratungsresistent.

Google einfach nach der rechtsgestaltenden Wirkung einer Kündigung und du wirst auf jeder seriösen Quelle genau das Gleiche finden. Wenn du nicht in der Lage oder willens bist, dies zu akzeptieren, kann ich dir auch nicht helfen. Es ist mir jedoch schleierhaft, wie du solch gefährliches Halbwissen hier verbreiten kannst. Im Ernstfall muss der Mieter, der sich auf deine falschen Aussagen verlässt, die Leerstandskosten bezahlen.

Die Kündigung beendet auf der einen Seite das Mietverhältnis, sie verpflichtet den Kündigenden jedoch auch, seinen Verpflichtungen bis zum Ende des Mietverhältnisses voll nachzukommen. Aus dieser Sache kommt ein Mieter nur durch eine einvernehmliche Einigung mit dem Vermieter raus.

DerCAM  28.10.2013, 01:53
@Interesierter

BGB 573c hat damit gar nichts zu tun. Dort wird die Kündigung durch den Vermieter geregelt.

Selbstverstaendlich regelt BGB 573c auch die Kuendigung durch den Mieter, enthaelt aber auch eine nur fuer eine vermieterseitige Kuendigung geltende Einschraenkung (Abs. 1 Satz 2). Weitere nur fuer den Vermieter geltende Einschraenkungen finden sich im BGB 573c nicht, sehr wohl aber in den §§ 573 ff.

BGB 573c gilt natuerlich bis auf Abs. 1 Satz 2 fuer BEIDE Seiten.

Da du selbst dies anscheinend nicht weisst bzw2. nicht erkennen kannst, eruebrigt es sich, auch auf deine weiteren rechtsirrigen Ausfuehrungen einzugehen. Wer hier mit "gefaehrlichem Halbwissen" agiert, ist offensichtlich.

Warum so umständlich? Wenn Du weißt das Du zum 31.12.14 definitiv kündigen willst hast Du dafür bis zum 3. Werktag im Oktober 2014 Zeit.

Willst Du früher umziehen kündigst halt zum nächstmöglichen Termin. Beispielsweise am 1.8.14 zum 31.10.14 oder 1.9. zum 30.11.

Hast Du bis zum 3. Werktag im September 2014 nicht gekündigt schick die Kündigung zum 31.12.14 ab.

BineinWok 
Beitragsersteller
 26.10.2013, 12:57

Ich lebe gern nach dem Motto: Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen.

angy2001  26.10.2013, 14:09
@BineinWok

Aber man weiß eben auch nie, was im Leben so passiert - was ist heute denn schon defintiv sicher?

Interesierter  27.10.2013, 12:38
@BineinWok

Damit müsstest du dich heute jedoch schon festlegen, dass du die Wohnung bis zum avisierten Termin bezahlst und zu diesem Termin dann auch ausziehst.

Ja, natuerlich kannst du das. Dann gibt es eben 2 Kuendigungen, die nebeneinander Bestand haben. Die zum spaeteren Zeitpunkt ausgesprochene entfaltet dann aber keine Wirkung mehr weil das Mietverhaeltnis bereits durch die zum frueheren Zeitpunkt ausgesprochene beendet wird.

Du kannst ein unbefristetes Mietverhaeltnis ueber Wohnraum immer mit der (knapp) dreimonatigen Kuendigungsfrist kuendigen (ausser es laeuft noch eine beidseitige Kuendigungsverzichtsvereinbarung). Eine bereits vorher zu einem spaeteren Zeitpunkt ausgesprochene Kuendigung aendert daran gar nichts.

Interesierter  27.10.2013, 12:37

Das stimmt nicht. Ein Dauerschuldverhältnis kann nur einmal gekündigt werden. Danach ist es gekündigt. Es können keine 2 Kündigungen nebeneinander bestehen.

Eine Kündigung hat rechtsgestaltende Wirkung. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung und die Beendigung des Mietverhältnisses sind voneinander zu unterscheiden. Die Rechtswirksamkeit tritt mit dem Zugang der Kündigung ein, während das Mietverhältnis erst zum in der Kündigung genannten Zeitpunkt beendet wird. Dabei ist die Kündigungsfrist als Mindestfrist zwischen Kündigungsausspruch und Beendigung des Mietverhältnisses einzuhalten.

Der Hintergrund für diese Regelung ist, die Rechtssicherheit für weitere Planungen des Gekündigten, herzustellen. Nach dem Empfang der Kündigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter nach einem neuen Mieter Ausschau halten und mit diesem einen Vertrag abschliessen. Könnte nun der alte Mieter auf einen früheren Zeitpunkt kündigen, entstünden dem Vermieter Kosten durch Leerstand. Durch einen späteren Auszugstermin käme es zum Vertragskonflikt mit dem neuen Mieter.

Wäre das nicht so, müsste der Vermieter trotz vorliegender Kündigung bis 3 Monate vor Ende des Mietverhältnisses abwarten, um mit einem neuen Mieter einen Vertrag abzuschliessen.

DerCAM  27.10.2013, 15:36
@Interesierter

Wuerde man deiner Rechtsauffassung folgen, wuerde dies bedeuten, dass der Mieter im beschriebenen Fall einseitig auf sein Kuendigungsrecht nach BGB 573c Abs. 1 bis 3 verzichten wuerde, der Vermieter aber dennoch weiterhin nach BGB 573 oder ggf. auch nach BGB 573a unter Einhaltung der Fristen des BGB 573c Abs. 1 bis 3 kuendigen koennte. Eine einseitiger Kuendigungsverzichtsvereinbarung zu Lasten des Mieters! Das waere natuerlich absurd und voellig rechtsfremd.

Die mieterseitige Aussprache einer Kuendigung zu einem spaeteren Zeitpunkt als nach BGB 573c als jeweilige Mindestfrist bestimmt, beinhaltet natuerlich keine einseitige Kuendigungsverzichtserklaerung des Mieters bis zum erklaerten Zeitpunkt (die ohnehin nicht wirksam waere).

Die Planungssicherheit des Vermieters findet ihre Grenzen in den Kuendigungsfristen des BGB 573c. Vermietet er nach einer mieterseitigen Kuendigung zu einem spaeteren Zeitpunkt als nach diesen Fristen bestimmt neu, traegt er selbst das Mietausfallrisiko fuer den Zeitraum zwischen einer erneut fristgemaess ausgesprochenen mieterseitigen Kuendigung und dem Termin der Neuvermietung. Er muss bei einem unbefristeten Mietverhaeltnis ohne laufende beidseitige Kuendigungsverzichtsvereinbarung jederzeit damit rechnen, dass der Mieter nach BGB 573c kuendigt und haette halt mit der Neuvermietung abwarten muessen, bis eine fristgemaesse Kuendigung des Mieters zu einem frueheren Zeitpunkt nicht mehr moeglich ist.