Müssen auch VERHEIRATETE Hartz4-ler unter 25 im elterlichen Haushalt bleiben (oder zurück ziehen)?
Nein, ich hab´s nicht vor und nein, ich bin (weit) über 25 und nein, ich bekomme kein Hartz4
Aber das Thema interessiert mich einfach (Hartz4 und die Rechte von Hartz4lern).
Danke schonmal für Antworten.
5 Antworten
Der Familienstand "VERHEIRATET" bewirkt lediglich, dass das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der mitwohnenden Elternteile zählt beim Bedarf an ALG II:
SGB II § 7 Leistungsberechtigte: "(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ... 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ,,," http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html
Der Familienstand "VERHEIRATET" bewirkt nicht, dass man eine eigene Wohnung bezahlt bekommt vom Jobcenter!
Denn dazu benötigt es immer eine vorherige Zusicherung, wenn man noch keine 25 ist. Siehe Absatz 5 § 22 SGB II.
Eine solche Zusicherung kiegt man natürlich nicht, wenn man einen Schein in der Tasche hat, dass man weit weg von Timbuktu die Tochter des Häuptlings geheiratet hat.
Eher, wenn man plant, mit dieser Dame in D. eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, etwa zum Vollziehen seiner Ehe:
"Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt."
Das eheliche Heim sollte ein solcher "ähnlich schwerwiegender Grund" sein. Und wenn die Dame aus T. sich mit den Eltern in D. nicht versteht, könnte noch Nummer 1 hinzutreten ...
Merke: Ein Kurztrip nach Las Vegas, bei dem man mit Ring am Finger aus dem Vollsuff erwacht, ist noch kein Grund zum Sponsorn einer eigenen Wohnung. Die Geehelichte muss bei der Wohnungssuche schon eine gewisse Rolle spielen ...
Merkregel: Eine Ehering benötigt keine eigene Bude. Ein Ehepaar hingegen oft!
Gruß aus Berlin, Gerd
Auch unverheiratete unter-25Jährige haben grundsätzlich Anspruch auf eigene Unterkunftskosten..wenn ein Härtefall vorliegt. Und ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn die Eltern den/die 18+Jährige/n zum Auszug aus der elterlichen Wohnung auffordern. Ab Volljährigkeit müssen Eltern ihr Kind nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen (Ende der gesetzl. Betreuungs-/ Aufsichtspflicht etc.)
Heiratet das "Kind" und will von den Eltern wegziehen, um mit dem Ehepartner zusammenzuwohnen, muss die Zustimmung zum Umzug erteilt werden.
Nirgendwo steht, dass unter 25-Jährige bei ihren Eltern wohnen bleiben müssen. Mit der Novelle sollte damals nur verhindert werdem dass jeder 18-Jährige glaubt, auf Kosten des Staates, sich eine Wohnung einrichten zu können.
Nein. Dann bleibst Du mit Deinem Ehepartner.
Verheirateten volljährigen unter 25 Jahren,steht eine eigene Wohnung zu !!! Du musst nicht einmal verheiratet sein,es würde schon ein Kind ausreichen um eine eigene Wohnung zu bekommen.
So heißt es im Urteil : Die Absicht der Gründung einer eigenen Familie stellt für eine schwangere unter 25 - jährige Hartz lV Empfängerin einen Umzugsgrund dar,so das der Leistungsträger verpflichtet ist,die Zusicherung zum Umzug zu erteilen. ( Sozialgericht Gießen S 26 AS 490 / 09 ER )
Das bedeutet,eine unter 25 - jährige schwangere,wird mit einer 25 - jährigen Frau gleich gesetzt !!! Im Klartext heißt das,eine unter 25 - jährige schwangere Frau,sowie eine 25 - jährige Frau / Mann,kann nicht gezwungen werden im Elterlichen Haus / Wohnung zu verbleiben,auch wenn genügend Platz vorhanden ist,weil sie eine eigene BG - darstellen.
Das stimmt so uneingeschränkt nicht. Wohnt man bis zur Schwangerschaft noch bei den Eltern und die BG bezieht ALG 2, kann eine eigenen Wohnung verwehrt werden, wenn im elterlichen (künftigen groß elterlichen) Haus/Wohnuing genügend Platz vorhanden ist.
Kommt nicht vor? Doch gibt es! Stichwort: Selbstgenutztes Wohneigentum.