nichtiger Verwaltungsakt bei Formfehler Sozialecht
wenn z.b. beim Formfehler wie ; fehlender Aussteller, in meinem Fall, Jobcenter, ein nichtiger Verwaltungsakt ist, gilt dann der Erstattungsanspruch des jobcenter auch für nichtig?
4 Antworten
Wenn ein Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig ist, dann ist er laut § 39 Abs. 3 SGB X unwirksam. Die Leistungen hätten also nicht ausgezahlt werden dürfen. Der Empfänger muss diese zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 SGB X erstatten.
Für Ausnahmen von dieser Regel fehlen in der Frage Informationen.
Die Frage ist zunächst, ob der Formfehler überhaupt wesentlich ist oder gar schwerwiegend, sagt das Verwaltungsverfahrensgesetz:
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes: "(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist." Bitte weiterlesen in http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
Und danach greift § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern. Dazu lese man Absatz 1. Und sobald man meckert wegen Formfehlern, greift bald Absatz 2:
"(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden."
Wenn ein Amt einen (schwerwiegenden!) Formfehler begeht, kann der auch wieder geheilt werden. Dann bliebe höchstens noch die Chance, dass zuvor eine Frist überschritten worden ist, die z. B. nicht überschritten werden darf bei einer Rückforderung.
Aber zum Thema Fristen und Formfehler wollen wir uns heute nicht auch noch informieren, oder?
Gruß aus Berlin, Gerd
Und was ergibt sich daraus?
Hätte demnach ein "fehlender Aussteller" die Bedeutung, dass der Bescheid "die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt"?
Wo der Poster schon schreibt, dass der Bescheid von einer Behörde names "Jobcenter" stammt?
Gruß aus Berlin, Gerd
Ein nichtiger Verwaltungakt existiert nicht. Wenn auf Grund eines nichtigen Verwaltungsaktes Leistungen bezogen werden, dann wurden diese ohne Anspruch gezahlt und sind von der Behörde zurückzufordern.
Die Chance, dass auf einem Leistungsbescheid nicht die ARGE als Erlasser drauf steht, ist aber sehr gering.
Wie soll man mit diesen dürren Angaben einen rechtlichen Sachverhalt zielführend beurteilen können?
in dem man vermutlich eine Glaskugel zur Hand nehmt. LOL
In dem Falle des hier genannten Jobcenter würde nicht das VerwVfG gelten, sondern das SGB X.
Das enthält im Kapitel über den VerwA einige Ausführungen über dessen Nichtigkeit: § 40 SGB X: http://www.buzer.de/gesetz/3086/a43313.htm