Mündlicher Pachtvertrag: Was ist beim Grundstückskauf zu beachten?

3 Antworten

Das ist relativ einfach. Bei Grundstueckskaeufen zaehlt: Gekauft wie gesehen. Das heisst, das Grundstueck wird incl. Zubehoer uebernommen. Das Zubehoer kann jetzt eine Gartenhuette sein oder ein grosser Haufen Sperrmuell wie bei Euch. Hier lohnt es sich VOR dem Notartermin mit dem Verkaeufer nochmal zu reden und den Kaufpreis zu verhandeln. Wegen der Baufreiheit koennt Ihr auch Eure Baufirma fragen, was das kostet diese herzustellen. Wenn wir mal annehmen, dass die Beseitigung von Unrat und Gestruepp 10.000 Euro kostet, sollte der Verkaeufer mit 5000 Euro vom Kaufpreis runtergehen und die restlichen Kosten tragt Ihr - das waere eine guetliche Einigung. Wegen der Untervermietung braucht Ihr Euch gar keine Gedanken zu machen. Jeder halbwegs faehige Notar wird in seinem Standardvertrag eine Klausel drin haben, dass dass Grundstueck frei von Maengeln, Belastungen und Vermietungen ist. Lasst Euch den Vertragsentwurf vorher zuschicken und lest ihn Euch zu Hause durch. Bei Fragen koennt Ihr einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder der Notar muss Euch auch den Vertrag erklaeren. Fuer diese Dienstleistung bezahlt Ihr ja auch Geld.

Hallo,

läßt euch eine Kostenaufstellung geben, für den Fall, daß ihr das Grundstück ausräumen lassen mußt... diese Kostenaufstellung dem Eigentümer zeigen, und ihm sagen, daß ihr das Grundstück nur kaufen werdet, wenn es ausgeräumt worden ist, oder es geht eben nur mit einer entsprechende Preissenkung, welche die Ausräumungskosten deckt.

Der Notar kann eine Klausel im Kaufvertrag einbauen: "Es wurde von den Pateien vereinbart, daß das Ausräumen des Grundstücks zu lasten des Eigentümers geht. Die Freistellung des Grundstückes sollte bis zum Tagx, Monat Y, Jahr Z, geschehen, so daß der Käufer mit dem Bau seines Hauses beginnen kann, sonst greift folgende Regelung: ....Die Ausräumungskosten gehen zu lasten des Eigentümers. Bei Verzögerung wird...pro Tag einen Satz in Höhe von XZ von erhoben. Der Käufer ist berechtigt, die Ausräumungskosten dem Verkäufer jederzeit in Rechnung zu stellen.."

Emmy

egozent 
Beitragsersteller
 27.06.2014, 13:20

Danke für Deine Antwort. Das Problem ist, dass wir den Verkäufer nicht vergraulen wollen, da er sonst nicht verkaufen will. Wir möchten das Grundstück aber unbedingt haben. Unsere Hauptsorge ist, dass der vermeintliche Pächter nach unserem Kauf plötzlich um die Ecke kommt und darauf besteht, dass er erst in zwei Jahren (Kündigungsfrist) das Grundstück verlässt. Solange könnten wir nicht darauf bauen. Das wäre der Supergau.

emily2001  27.06.2014, 13:30
@egozent

Hallo,

alles, was nicht die schriftliche Form bekommen hat, beruht auf einen Gefallen seitens des Verkäufers. Also: wenn das Grundstück euch gehört, könnt ihr damit machen, was ihr wollt.

Da der Garten kaum benutzt wird, quasi als "Mülldeponie" gebraucht wird, kann der Pächter kaum etwas entgegensetzen!!!

Photoaufnahmen machen...

Aber die Frage der Räumungskosten würde ich vorher klären, kann sein,daß der Verkäufer euch dafür preislich entgegenkommt.

Wenn ihr im Grundbuch eingetragen seid, kann der vorherige sog. "Pächter" nichts tun...

Auflassungsvormerkung auf jeden Fall im Grundbuch vom Notar eintragen lassen, so seid ihr abgresichert, weil der Nachweis der Grundbucheintragung einige Zeit braucht (Grundbucheintragung wird vom Grundbuchamt vorgenommen)...

Emmy

egozent 
Beitragsersteller
 27.06.2014, 13:45
@emily2001

Auch ein mündlicher Pachtvertrag unterliegt Kündigungsfristen. Und diese sind laut §594 BGB zwei Jahre. Wenn wir das Grundstück kaufen, gehört es zwar uns, aber wir übernehmen dann auch das Pachtverhältnis. Ganz so einfach ist das also nicht.

emily2001  27.06.2014, 18:28
@egozent

Dann, wenn du es weißt, um so besser !!!

Emmy

Welche Rechte hat der Pächter?

egozent 
Beitragsersteller
 27.06.2014, 13:48

Inzwischen habe ich erfahren, dass eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung keinem Pachtvertrag entspricht, sondern eine Leihe. Ist die Dauer der Leihe nicht bestimmt, kann das Grundstück laut §604 BGB Abs. 3 jederzeit ohne Kündigungsfrist zurückgefordert werden. Ist das korrekt?