Grundstückskauf Brachland?
Ich möchte ein Grundstück 6500m², welches Brachland ist, von einem Privatmann kaufen. Es ist an einen Landwirt als ökologische Vorrangfläche verpachtet.
Ich würde den Pachtvertrag vorerst übernehmen, da ich das Grundstück erst in guten 5Jahren dann selbst nutzen würde.
Würde da ein Kaufvertrag zustande kommen können oder hat da die Landwirtschaftskammer ein einspruchsrecht.
6 Antworten
Du musst vorab mal klären, für was das Grundstück überhaupt verwendet werden darf. Auch könnte der Kauf daran scheitern, wenn du selbst kein Landwirt bist.
Sollte die Möglichkeit des Kaufs gegeben sein, musst du den Kauf über einen Notar abwickeln.
Als was ist denn das Gelände im Nutzungsplan der Gemeinde ausgewiesen?
Der derzeitige Zustand hat keine Bedeutung.
Wer hier ein Vorkaufsrecht ausüben könnte, kann ich dir nicht sagen, da dies in den Landesvorschriften geregelt ist.
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über die Fläche muss der Notar die Genehmigung nach Baugesetzbuch und nach Grundstücksverkehrsgesetz einfordern. Ggfs wäre hier auch ein Vorkaufsrecht nach Bundesnaturschutzgesetz denkbar.
Der Pachtvertrag geht bei Kauf sowieso auf dich über, ob du ihn in 5 Jahren theoretisch wirksam kündigen könntest? Kommt auf den Pachtvertrag an. Meine ökologischen Pachtverträge laufen über 30 Jahre, hier greift nur die außerordentliche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen.
Ob du als Eigentümer die Fläche als Weidefläche nutzen könntest: sagt dir ein Einblick ins Schutzkataster ( Landschaftsschutzgebiet?) und die entsprechend damit verbundenen Auflagen.
Da du für Vorkaufsrecht im Vorfeld meines Erachtens überhaupt nicht alle Seiten abklären kannst: beurkunden und abwarten.
Die LWK hat bei Verkauf der Fläche kein Einspruchsrecht.
Beachte ggf die Kündigungsfrist für Pachtverträge: Bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts beläuft die Kündigungsfrist sich auf sechs Monate (gemäß § 584 BGB). Weiterhin muss beachtet werden, dass die Kündigung nur zum Ende eines Pachtjahres möglich ist und spätestens am dritten Werktag des Halbjahres erfolgt sein muss.
Aktuell könntest du dem Pächter frühestens zum 31.12.2021 die Pacht kündigen!
Die LWK hat bei Verkauf der Fläche kein Einspruchsrecht.
Wenn Sie da mal nicht gründlich irren!
Der übliche Ablauf nach dem Grundstückverkehrsgesetz besteht aus der Verpflichtung eines Notars, bei ihm abgeschlossene Verträge zur Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke oberhalb der genannten Freigrenze den Genehmigungsbehörden vorzulegen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen oder mindestens eine Zwischennachricht an den Notar zu schicken. Unterbleibt dies, erfolgt eine automatische Genehmigung des Vertrages durch Fristablauf. Innerhalb dieser vier Wochen (oder bei einer Verlängerung der Frist um weitere vier Wochen) hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen,
- ob es sich bei dem Grundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt,
- ob das Grundstück unter der Freigrenze liegt und damit genehmigungsfrei ist,
- ob bei Grundstücken über der Freigrenze der Erwerber den Status "landwirtschaftlicher Unternehmer" hat,
- ob bei Nicht-Landwirten als Käufer eventuell Landwirte Interesse haben, das Grundstück zu kaufen.
Die Landwirtschaftskammer hat hier erhebliche Einwirkungsmöglichkeit.
So kann z.B ein Vorkaufsrecht für einen Nebenerwerbslandwirt angfordnet werden, für den die Chance besteht durch den Zuerwerb zum Vollerwerbsbetrieb zu werden; die Vergabe an einen bereits bestehenden Vollerwerbsbetrieb zur Existenzfestigung wäre ebenfalls nicht ausgeschlossen.
Bei Landwirtschaftsflächen sieht das normale gesetzliche Vorkaufsrecht der Kommune geradezu winzig in seiner Bedeutung aus.
Es lohnt sich folglich vorher bei der Kammer, die den Vertrag ohnehin zu Gesicht bekommt, anzufragen.
Die Kammer hat auch bei der Ausgestaltung der Pachtverträge ein Prüf- und Genehmigungsrecht.
Den Pachtvertrag kaufst du ohnehin auf jeden Fall mit. Der ist aber in der Regel befristet. Was danach kommt ist Verhandlungssache. Ob du die Fläche für etwas anderes verwenden darfst, unterliegt tatsächlich der Landwirtschaftskammer.
es ist ja eine Brachfläche mit Unkraut und Gras...ich würde es ja später auch nur als Fläche für meine Pferde nutzen wollen