Möchte ins Ausland trotz Bewährung
Ich habe 5 Jahre Bewährung bekommen, war 3 Jahre lang in Haft, nun bin ich wieder auf freiem Fuss und habe vor in die Schweiz zu ziehen. Können mir die deutschen Behörden vorschreiben das ich meine Bewährungsauflagen nachzukommen habe, ich muss regelmässig zu einer Suchtberatung (wurde wegen einem Drogendelikt verurteilt) , soll regelmässig Urinkontrollen machen, soll meinen Wohnsitz melden wenn ich umziehe usw. lauter Auflagen... d.h. meine Frage wenn ich in die Schweiz umziehe, können die deutschen Behörden mir noch vorschreiben das ich meine Bewährungsauflagen zu erfüllen habe ?
3 Antworten
In dem Moment, wo du deinen Wohnsitz ins Ausland verlegst und nicht mehr unter der Kontrolle deiner Bewährungsaufsicht bist, hast du gegen deine Bewährungsauflagen verstoßen und kannst zur Festnahme und zur restlichen Strafverbüßung ausgeschrieben und festgenommen werden, notfalls sogar mit internationalem Haftbefehl und Auslieferungsersuchen an die Schweiz (je nach Schwere des Deliktes, denn die Schweiz hat mit Deutschland ein gegenseitiges Auslieferungsdabkommen geschlossen). Man kann sich nicht durch einen Umzug ins Ausland seinen Bewährungsauflagen entziehen. Denn es ist ja gerade der erzieherische Wert einer Bewährung, dass man sich bestimmten Auflagen unterwirft und sie einhält.
Du kannst natürlich auch bei deiner Staatsanwaltschaft oder deinem Richter beantragen, ins Ausland ziehen zu dürfen. Aber auch hierfür gibt es sehr hohe Auflagen, denn wer soll dich im Ausland kontrollieren?
Hinzu kommt, dass die Schweiz dir keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung geben wird, wenn du kein sauberes "Polizeiliches Führungszeugnis" vorweisen kannst. Du würdest also "illegal" in der Schweiz leben und arbeiten und von Abschiebung oder Ausweisung bedroht sein. Wenn du dann nach Deutschland zurück kommst, geht für dich die ganze Prozedur von vorne los. Oder du wirst ewig auf der Flucht sein, denn einmal ausgesprochene Urteile verjähren nicht.
Mein Tipp: Deine Bewährungsauflagen erfüllen und dann bist du "frei".
Als alternative empfehle ich Büsingen am Hochrhein ist deutshcland in der schweiz kannst da wohnen und feht dann halt in der schweiz arbeiten
Auch in der Schweiz gibt es Suchtberatung und auch dort kann man Drogenscreenings machen. Ein Wohnsitz im Ausland ist noch lange kein Argument, weshalb man die übrigen Weisungen aus dem Bewährungsbeschluß nicht mehr erfüllen können sollte.
Grundsätzlich kann das Gericht einen Umzug ins Ausland übrigens nicht untersagen, wenn es dafür nicht besondere Gründe gibt - z.B., daß ein Umzug das Risiko neuer Straftaten erheblich erhöhen würde. Das Recht auf Freizügigkeit ist nämlich ein Grundrecht, das man nicht einfach nach Belieben einschränken darf. Das läßt sich auch mit dem Gesetz nicht begründen.
Was du schreibst, gilt nur eingeschränkt. Das "Grundrecht zur Freizügigkeit" gilt nur insofern, solange dieses Recht nicht durch eigenes Verschulden (z.B. eine Straftat und eine darauf folgende Strafe) eingeschränkt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Strafe aus "Gefängnisaufenthalt" oder "Bewährung mit Auflagen" besteht. Nach deiner Auffassung von "absolutem Grundrecht auf Freizügigkeit" könnte sich dann jeder Strafgefangene darauf berufen, und seine Freilassung beantragen, denn es stünde ihm ja das "Grundrecht auf Freiheit" zu. Nach dieser Logik läuft das aber nicht.
Die Staatsanwaltschaft muss einen "Umzugsersuchen ins Ausland" nur zustimmen, wenn sie keine Gefahr für erneute Straftaten sieht. Aber gerade mit einer Bewährungsstrafe und den hohen Auflagen (Urin-Proben und dauerndes Melden auf der Polizei, bzw. der Pflicht Bekanntgabe eines Wohnungswechsels) soll vermieden werden, dass es zu neuen Straftaten kommt. Denn ansonsten hätte man ihn ja (z.B. wegen guter Führung) und ohne jegliche Auflagen in die Bewährung entlassen.
Wie schon angemerkt: Er kann es versuchen, seinen Umzug in die Schweiz bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Aber sicher nicht mit den von dir aufgeführten Argumenten des "Grundrechts auf Freizügigkeit". Das ist nämlich im Moment für ihn durch Gerichtsurteil eingeschränkt. Aber er kann ja vor dem Europäischen Gerichtshof gegen dieses Urteil klagen. Dann hat er in drei Jahren, nach Ablauf seiner Bewährungsfrist, wahrscheinlich ein Urteil.
Das mit dem Verjähren stimmt aber nicht ganz, weil ich mich in eigener Sache schon informiert habe. http://dejure.org/gesetze/StGB/78.html