Wie Bewährungsauflagen aufheben lassen?

3 Antworten

Du hast immer die Möglichkeit, beim bewährungsaufsichtsführenden Gericht einen Antrag auf Änderung der Bewährungsauflagen zu stellen. Sofern Du einen Bewährungshelfer hast, macht der das auch mit Dir zusammen.

Gegen die Drogenscreenings wirst Du vermutlich nix machen können, da Du ja GAR keine illegalen Drogen konsumieren sollst, auch nicht gelegentlich. Schließlich begeht man ja wegen des Besitzes von Cannabis jedes Mal eine neue Straftat. Und das ist das Gegenteil von Bewährung.

Anders sieht es bei der Alkoholabstinenz aus. Sofern es wirklich keinen Bezug zu den Straftaten gibt und nicht vorher Alkoholabhängigkeit ein riesiges Problem war, sollte man das eigentlich weg bekommen. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts oder der StVK wäre dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich. Dann wird's von der nächsten Instanz noch einmal geprüft.

sativa089 
Beitragsersteller
 30.04.2014, 19:08

Danke für die Antwort, werde demnächst nochmal mit meinen Bewährungshelfer reden.Gegen die Drogenscreenings habe ich ja auch eig. nicht einzuwenden da gehts mir nur ums prinzip...was mich stört ist das mit der Alk Abstinenz. Danke nochmal

Ich sehe es mal so, gegen die Auflage bezüglich Alkoholverbot, hast Du gute Chancen auf eine Änderung/Aufhebung.

Beim Cannabis sehe ich schwarz (die Meinung Deines Bewährungshelfers in allen Ehren), weil der Erwerb von Cannabis nun mal eine Straftat ist. Genau genommen ist das Verbot fast so eine Art Schutz, denn Straftaten, auch die nicht einschlägigen, können zum Widerruf der Bewährung führen.

Beantragen kannst Du alles, aber man muss es Dir nicht genehmigen.

wfwbinder  30.04.2014, 19:07

Damit es auch mit etwas "Fleisdch" gefüllt ist.

Es geht hier um Weisungen § 56 c StGB udn nicht um Auflagen § 56 b StGB.

Abs 1 des § 56 c StGB:

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Frage, ist es eine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung auf verbotene Betäubungsmittel zu verzichten?

Zutreffen wird diese Vorschrift schon auf das Feierabendbier, oder einen Drink in der Disco. Also § 56 e StGB, die Vorschriften können nachträglich geändert werden.

was kann ich dagegen unternehmen ?

Gar nichts!

Entweder Du akzeptierst die Auflagen und bleibst "Draußen", oder nicht! Das wäre ein Verstoß gegen die Auflagen und könnte Dir Vollpension an einem sicheren Ort bescheren!

Das urteilende Gericht hat die Auflagen nicht ohne Grund auferlegt!

sativa089 
Beitragsersteller
 30.04.2014, 18:39

Wenn man keine ahnung hat einfach mal leise sein!!!!! Es gibt nähmlich Möglichkeiten etwas dagegen zu unternehmen (sagt sogar mein B-Helfer ;).) Wer lesen kann ist klar im Vorteil, es gibt nähmlich keinen einzigen grund für die auflagen ( der meinung ist übrigens auch mein B-Helfer).

Also Spar dir in Zukunft deine Sinnlosen kommentare ;)

Wurzelpeter  30.04.2014, 18:51
@sativa089

Der Bewährungshelfer ist nicht das Gericht! Nur das entscheidet.

Deine unqualifizierten Sprüche kannst Du Dir auch sparen!

Merke:

Wer nähmlich mit "h" schreibt ist dämlich!

Lese den Rat von @skyfly! An seinem Schreibstil siehst Du auch, wie man Fragen oder Antworten ohne Rechtschreibfehler formuliert!

wfwbinder  30.04.2014, 19:09
@sativa089

Du bist auf dem Holzweg, natürlich gibt es Gründe, zumindest für das Drogenscreening. Sieh Dir mal die §§ 56 b ff StGB an. Und dann entscheide neu, wer Ahnung hat und wer nicht.

Wurzelpeter  30.04.2014, 19:54
@wfwbinder

@wfwbinder, es geht mir vordergründig nicht darum eine Ahnung zu haben oder nicht.

Er ist nun mal durch eigenes Verschulden straffällig geworden und verurteilt.

Statt nun demütig und dankbar zu sein, mit einer Bewährung davon gekommen zu sein nun auch noch meckern!

Ich lasse mich gerne von jemand belehren der seine fundierte Meinung kund tut. Alles ander brauche ich nicht. Ich bin trotz meines Alters lernfähig, im Gegensatz zum Frager.