Mitbewohner weigert sich, Abschlagzahlung zu meinem Auszug zu erstatten?

9 Antworten

Wenn man eine Küche nur benutzt, zahlt man keine Abschlagszahlung. Letzteres würde einen Teilkauf bedeuten. Reine Küchennutzung ist immer in der Miete enthalten.

Hier waren Sie damals zu naiv, dies zu bezahlen.

Ich sehe hier kaum Möglichkeiten hier noch Geld zurück zu bekommen. Da die Küche mittlerweile auch 3 Jahre älter ist mit sicher einigen Abnutzungserscheinungen, können Sie, wie Gerhart schon antwortete, kaum mehr als 100 Euro verlangen.

Dies können Sie im Guten versuchen, indem Sie mit dem Mitbewohner reden.

Hier einen Anwalt zu beauftragen, bringt nichts, wenn eine schriftliche Vereinbarung von damals fehlt, sowie der Nachweis, wie viel Sie gezahlt hatten.

Ein Anwalt wird Ihnen weit höhere Rechnungen schreiben, als die ganze Sache wert ist.

gibs auf.

Was soll von den 300 euro noch übrig sein? Die Küche ist 3 Jahre älter entsprechend stark gebraucht. Selbst wenn dir 100 euro zustehen würde, was ich garnicht weiß weil ich die rechtslage nicht kenne. Ist es jeglicher aufwand nicht wert an die 100 euro ran zu kommen.

Die vollen 300 euro stehen dir ja wie du selbst erkannt hast auf keinen fall zu.

Und was hat er Dir damals erklärt, für was diese "Abschlagszahlung" sein sollte?

Abschlagszahlung = (erster) Teil einer zu leistenden Zahlung; Teilzahlung

Designstudi 
Beitragsersteller
 04.09.2018, 22:01

Kücheneinrichtung, in erster Linie Wasch- und Geschirrspülmaschine. Es hieß über die Jahre immer es wäre für den KAUF, schriftlich habe ich den Part leider nicht.

wilees  04.09.2018, 22:04
@Designstudi

Und mal ganz realistisch - für 3 Jahre Nutzung dieser Geräte einen Wertverlust von 300 Euro anzusetzen finde ich jetzt nicht so unangemessen.

Ein Abschlag ist die Teilzahlung einer vereinbarten Gesamtsumme.

Wenn also die Küche mit 600 Euro von Deinem Mitbewohner gekauft wurde und Du einen Abschlag von 300 Euro dazu gegeben hast, gehört die Küche zur Hälfte Dir. Was Du mit Deiner Hälfte machst, bleibt Dir überlassen. Fair wäre natürlich, wenn Dein Mitbewohner Dir diesen Teil, wenn auch mit Wertverlust, bei Deinem Auszug wieder abkaufen würde, denn er kann die Küche an einen neuen Mitbewohner wieder verkaufen.

Es sei denn, Ihr habt vereinbart, dass diese 300 Euro eine Art "Nutzungsgebühr" für die Küche ist und sie das Eigentum Deines Mitbewohners ist. Dann ist das Wort "Abschlag" nicht korrekt und das Geld ist weg.

Wer hat jetzt also recht und was wurde tatsächlich vereinbart? Ohne etwas Schriftliches kaum nachvollziehbar.

Der Begriff "Abschlag" hat mehrere Bedeutungen. Hier hat ein Kauf einer Kücheneinrichtung durch 2 Käufer von einem Verkäufer stattgefunden. Die Kücheneinrichtung war zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht neuwertig und deshalb wurde der Kaufpreis mit "Abschlag" bezeichnet. Du bist also Miteigentümer jener Küchenenrichtung. Dieser Status ändert sich auch nicht, wenn du aus der Wohnung ausziehst und damit die Küche nicht mehr benutzen kannst.

Seit Mietbeginn wurde die Kücheneinrichtung durch beide Erwerber etwa 3 Jahre genutzt. Dir stünde also bei Auszug ein Teil der ursprünglichen Bezahlung zu, bei Abschreibung von jährlich ca. 10% könntest du also 210€ verlangen. Auf Vergleichsbasis sollte ein Betrag von ca. 100€ angemessen sein. Diese bisher nicht verifizierte Summe will der verbleibende Mieter offenbar nicht an dich bezahlen, weil er Vorbehalte aufgrund deiner angeblichen übermäßigen Küchenbenutzung hat. Es ist abzusehen, dass eine Einigung auf diese Kaufpreisvergleichssumme nicht zustande kommt.

Deine Möglichkeiten: Verzicht auf die Summe oder Klage auf Zahlung, wobei die Klage voraussichtlich abgewiesen werden wird, weil keine Vereinbarung zu diesem Vorgang jemals getroffen wurde.

Weiter könntest du eine monatliche Miete von etwa 5-10€ verlangen, wirst aber auch an eventuellen zukünftigen Instandsetzungen mit 50% beteiligt.

Wenn sich die Kücheneinrichtung teilen lässt, könntest du einen Teil aus der Küche bei deinem Auszug entfernen. Wie ist denn die Einrichtung überhaupt beschaffen?