Minijob und Arbeiten auf Rechnung als Student?
Hallo,
Ich bin Student und übe bereits eine Minijobtätigkeit aus. Neben der Tätigkeit möchte ich nun auch einen Job ausüben, wobei ich auf Rechnung arbeite. Insgesamt würde ich ja dann über den 450 Euro liegen? Was muss ich beachten? Wie muss ich die Jobs versteuern?
LG
3 Antworten
Also normalerweise kommst du bei zwei Jobs in die Steuerklasse 6.
Als Student gibt es einen Steuerfreibetrag, der im Jahr nicht über 9XXX€ sein darf. Genaue zahlen musst du im Internet schauen.
Du musst halt RV und je nachdem Krankenkasse zahlen.
(Als Werkstudent kannst du halt auch mehr als 450€ verdienen, dort kannst du dan max. 20 std. Arbeiten, in den Semesterferien max.40 std.Dabei geht es darum das dein Studium an erster Stelle steht. Für abend/Wochenendjobs gibts nochmal kleine Änderungen)
Allerdings kommst du bei zwei jobs in Steuerklasse 6 egal ob student oder nicht.
Ich weiß allerdings nicht, wie das ist wenn man auf Rechnung arbeitet.
Also über 450€ zu verdienen ist durchaus möglich solange, du unter dem Jahresfreitrag bleibst. Bei einem Job.
Ich würde auf jeden fall mal googlen ob du damit in Steuerklasse 6 fällts. Da wird meines wissens nach nämlich ziemlich viel abgezogen.
Hoffe konnte dir wenigstens etwas helfen.
Zum ersten Punkt, ja so meinte ich das. Habs bloß blöd formuliert. Zum zweiten ah okay, das wusste ich nicht. Ja genau beim Gewerbe war ich mir halt nicht sicher wie das läuft. Danke für die Info. :)
Neben der Tätigkeit möchte ich nun auch einen Job ausüben, wobei ich auf Rechnung arbeite...
Dann mußt du bei deiner Stadt bzw. Gemeinde ein Gewerbe anmelden, sobald du eine "Gewinnerzielungsabsicht" hast: aus Vereinfachungsgründen sind Nebeneinkünfte bis zu einer Höhe von jährlich 410 € Gewinn von der Einkommensteuer befreit. Liegen ihre Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 €, so sind diese teilweise steuerfrei. Diese Regelung ist unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens (§ 46 Abs. 3, 5 EStG bzw. § 70 EStDV).
Näheres findest du in klicktipps.de unter "Eigenes Gewerbe gründen": https://www.klicktipps.de/gewerbe.php
Als Single hast du den Grundfreibetrag von aktuell 9.477€ im Jahr 2021, welchen du für dein Gewerbe voll verwenden kannst, falls dein Minijob-AG die 2% Pauschalsteuer entrichtet!
Gruß siola55
Also in der bisherigen kostenlosen Familienversicherung über die Eltern hast du dann ein Problem: seit Jan. 2021 gelten hier 470€ mtl. Gesamteinkommen als Grenze, wobei beim Minijob weiterhin die 450€ Grenze gilt:
Für Familienmitglieder, die aufgenommen werden möchten, gelten Einkommensgrenzen. Das monatliche Gesamteinkommen darf 470 Euro, bei einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) 450 Euro nicht übersteigen.
https://www.aok.de/pk/nordwest/inhalt/familienversicherung-2/
Welche Einkommensgrenzen gelten für die Familienversicherung?- Das monatliche Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf 470 Euro (hier: 2021) nicht übersteigen. Bitte beachten Sie: Mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 450 Euro sind Sie versicherungspflichtig. Sie dürfen dann nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein.
- Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 450 Euro.
- Die genannten Einkommensgrenzen gelten auch für Kinder und Studenten sowie für Rentner. Der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
- Eine kurzfristige Beschäftigung steht einer Familienversicherung nicht entgegen. Sie ist auf maximal drei Monate befristet beziehungsweise auf maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
- Für hauptberuflich Selbstständige und Auszubildende mit Ausbildungsvergütung ist keine Familienversicherung möglich.
Also bei deinem Minijob solltest du drauf achten, daß dein Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet, dann mußt du erst gar nicht den Minijoblohn in deiner Ek-Steuererklärung angeben: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/07_was_steuerlich_beachten/01_besteuerung_450/node.html
wie z.B.: Gut zu wissen
Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.
Gruß siola55
Leider falsch: als Single wird der erste Job mit der Lohnst.klasse 1 abgerechnet und erst jede weitere Tätigkeit dann mit der Looser-Lohnsteuerklasse 6 :-((
Jedoch trifft hier beides nicht zu, falls der Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer für ihn entrichtet - dann muß der Minijoblohn nämlich erst gar nicht in der Ek-Steuererklärung angegeben werden (da ja dann bereits pauschalversteuert!): https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html
Und beim Gewerbe gibt es doch gar keine Steuerklassen, sondern der Gewinn ist zu vesteuern in der Ek-Steuererklärung!