Kapitaleinnahmen zusätzlich zu Minijob wie versteuern?
Hallo, ich habe mal eine steuerrechtliche Frage.
Wenn ich einen Minijob (450 €) hätte, müssten ja keine Steuern und so bezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass es nicht mehr als 450 € pro Monat sind.
Was ist nun, wenn ich Kapitaleinnahmen, zum Beispiel von Online-Aktienhandel, habe? Hier habe ich ja pro Monat höhere Einnahmen als 450 €.
Gilt dann steuerrechtlich:
- nicht steuerpflichtiger Minijob und steuerpflichtige Kapitaleinnahmen
ODER
2. Minijob und Kapitaleinnahmen > 450 €, also normale Steuern zahlen da es nicht mehr als Minijob gilt
Was davon trifft dan zu?
Vielen Dank für euren Rat!
4 Antworten
Voraussetzung dafür ist, dass es nicht mehr als 450 € pro Monat sind.
Und dass der Minijob pauschal besteuert bleibt. Läuft er über Steuerklasse, wäre er in der Einkommensteuererklärung zu erfassen.
In den Klassen I-IV würde dennoch keine Steuer anfallen. In V oder VI allerdings schon´.
Was ist nun, wenn ich Kapitaleinnahmen, zum Beispiel von Online-Aktienhandel, habe?
§§ 20, 32d EStG.
Sparerpauschbetrag beträgt 801,- € pro Jahr für Ledige. Alles drüber unterliegt der Abgeltungssteuer. Hier kann aber die Günstigerprüfung beantragt werden und wenn dein Steuersatz unter 25% liegt, gibt es die Differenz erstattet.
Solltest du bei einem dieser widerlichen ausländischen Anbieter für binäre Optionen (das ist kein Aktienhandel!) unterwegs sein, der die Kapitalertragssteuer nicht automatisch rauszieht, ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtend vorgeschrieben!
Wie bist du aktuell krankenversichert ist die die viel interessantere Frage.
In der Familienversicherung ist die Einkommensgrenze aus Minijob + x = 450,- €. Bist du drüber fliegst du raus und musst dich selbst versichern, wohl dann als freiwilliges Mitglied für 175,- € im Monat.
Hey AppleDavid,
aus steuerrechtlicher Sicht gilt die 1. Variante, falls dein Arbeitgeber beim 450-Euro-Minijob die 2% Pauschalsteuer entrichtet, da nämlich folgendes für deine Einkommensteuererklärung gilt:
Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer
veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuer erklärung abzugeben.Dies gilt auch für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
Gruß siola55
Ein Minijob und Erträge aus Aktienhandel haben nichts miteinander zu tun.
Okay, vielen Dank!
So sieht es aus.
Ein Minijob wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert und sozialversichert. Das hat mit deiner Steuererklärung dann überhaupt nichts zu tun.
Wenn du dann "nur" noch Kapitalerträge hast, müssten die schon erheblich sein, um überhaupt steuerpflichtig zu werden. Außerdem werden sie durch die Quellensteuer bereits abgeschöpft.
"müssten die schon erheblich sein, um überhaupt steuerpflichtig zu werden"
Die Grenze liegt doch bei ca. 800 €, oder?
Bis 800 € kannst du einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wenn du keine anderen Einkünfte hast, gilt das existentielle sreuerfreie Grundeinkommen
Vielen Dank für deine Antwort. Das heißt also ich muss normal die Kapitaleinnahmen versteuern, das wirkt sich aber null auf die Steuerfreiheit beim Minijob aus. Richtig?