MInijob muss auch gezahlt werden wenn keine Arbeit da ist?

4 Antworten

Hier weichen Gesetzgebung und tatsächliche Handhabung oft weit voneinander ab.

Nach BGB §615 besteht ein eindeutiger Rechtsanspruch auf die Bezahlung. Kleine Firmen versuchen oft, diese Zeiten abzuziehen. Da viele ihre Rechte nicht kennen bzw. einfach eingeschüchtert werden, unternehmen sie nichts. Lass das auf keinen Fall zu. Notfalls zum Arbeitsgericht gehen. Das ist kostenlos für solche Fälle.

Mit dem Arbeitsvertrag stellst du dem Arbeitgeber gegen Bezahlung deine Arbeitskraft zur Verfügung. Gibt es keine Arbeit, ist das das Problem des Arbeitgebers. Er trägt das rechtliche und finanzielle Risiko, keine Verwendung für die Arbeitsleistung deinerseits zu haben. Dann befindet er sich im Annahmeverzug und muss den Lohn ohne Gegenleistung zahlen. 

Zur Nachleistung der Arbeit bist du nicht verpflichtet - es sei denn, es wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Dann kann Leerlauf zu Minusstunden führen. Der Arbeitgeber kann dir aber kein Arbeitszeitkonto und damit das Risiko von Minusstunden "aufdrücken". Mit einem Arbeitszeitkonto und der Möglichkeit von Minusstunden musst du dich bereit erklärt haben.

Abschließend empfehlen wir dir mit deinem Arbeitgeber bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit nochmal zu sprechen. Alternativ kannst du dich auch mit deiner arbeitsrechtlichen Frage an das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales wenden. Dieses erreichst du Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Familiengerd  27.04.2021, 13:12
Zur Nachleistung der Arbeit bist du nicht verpflichtet - es sei denn, es wird ein Arbeitszeitkonto geführt.

Das ist falsch!

Auch ein (vereinbartes) Arbeitszeitkonto führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer Minusstunden zur Last fallen, die der Arbeitgeber zu verantworten hat (Annahmeverzug nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko", § 293 "Annahmeverzug", § 294 "Tatsächliches Angebot").

MinijobZentrale  28.04.2021, 14:58
@Familiengerd

Dann haben wir uns sicher missverstanden. Das unternehmerische Risiko trägt der Arbeitgeber. Ist keine Arbeit da, darf er grundsätzlich auch keine Minusstunden anordnen. Zu diesem arbeitsrechtlichen Thema informiert ausführlich das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter der Telefonnummer: 030 / 221 911 004.

Familiengerd  28.04.2021, 18:17
@MinijobZentrale

Die Formulierung

Zur Nachleistung der Arbeit bist du nicht verpflichtet - es sei denn, es wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Dann kann Leerlauf zu Minusstunden führen.

ist aber nicht missverständlich, denn sie besagt ja eindeutig, dass "Leerlauf" wegen zu wenig Arbeit dann zu Minusstunden führt, wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt, obwohl der Leerlauf in der Verantwortung des Arbeitgebers (sein Betriebsrisiko) liegt.

Umso besser, wenn es so nicht gemeint gewesen sein sollte ...

Tut er das nicht, gleich aus welchen Gründen, kommt er in Verzug mit der Annahmen Deiner Arbeitskraft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko"; er muss Dich dann trotzdem so bezahlen, als hättest Du gearbeitet, und Du musst die tatsächlich nicht gearbeiteten Tage angeben wann das war.

wie jemand schon schrieb: das ist annahmeverzug - du bietest deine arbeitskraft an, wie es der vertrag vorsieht, aber dein arbeitgeber will sie nicht --> dann hat er dir trotzdem lohn zu zahlen (anspruch auf lohnfortzahlung). auch ein mini-jobber rechnet mit dem geld und hat deswegen anspruch, auf eine gewisse sicherheit.