Meine Minusstunden im Arbeitszeitkonto sind komplett vom Arbeitgeber verschuldet, muss ich bei Kündigung nacharbeiten?
Ich habe einen Minijob, bei dem im Vertrag die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart wurde (ich wusste bis heute nichtmal, was das ist...). Vertraglich festgelegt sind 22 Stunden monatlich, für die ich 200 € monatlich erhalten habe. Mein AG hat mich Anfang des Jahres für 2 Monate gar nicht angefordert und die anderen Monate immer nur ca. 10 Stunden, hat aber 200 € monatlich bezahlt. Wann immer er mich angefordert hat, bin ich auch zur Arbeit gekommen. Ich habe ihn schon im Februar darum gebeten, mich mehr einzusetzen, damit ich keine weiteren Minusstunden ansammle.
Nun möchte ich den Job kündigen und habe laut der Aussage meines AG viele Minusstunden auf dem Konto.
Ich habe ihm vorgeschlagen, dass der Vertrag rückwirkend zum 01.04. gekündigt wird und ich auf die Bezahlung der im April geleisteten (24,5) Stunden verzichte.
Er beharrt darauf, dass nach Abzug der Stunden aus dem April noch 78 Minusstunden übrig sind. Muss ich diese Stunden abarbeiten oder womöglich zurückzahlen, auch wenn sie komplett durch sein Verschulden entstanden sind?
Vielen Dank im voraus, Lotta
5 Antworten
Das kann dir nur dein Arbeitsvertrag beantworten. Du schreibst ja nicht mal, was genau vereinbart wurde. Dein Satz "Es wurde ein Arbeitszeitkonto vereinbart" reicht zur Beantwortung der Frage absolut nicht aus. Da muss noch mehr stehen.
2. In den Reglungen zum Arbeitszeitkonto ist geregelt, wie mit Minusstunden zu verfahren ist; ob das bei dir der Fall ist, weil ich nicht.
Du widersprichst dir selber!
Du widersprichst dir selber!
Wenn Du das meinst, dann "pickst" Du Dir ganz offensichtlich aus meiner Argumentation zusammenhanglos heraus, was Dir in Deine Argumentation "passt".
Ich habe von "Zwar ... grundsätzlich" gesprochen, dem jedoch das "Aber" für den speziellen Fragefall folgt.
Wenn Du das nicht "erfassen" kannst oder willst, kann ich es auch nicht ändern - es ist auch nicht mein Problem!
Wenn du beweisen kannst, dass sie durch den AG verschuldet wurden, musst du weder nacharbeiten noch etwas zurückzahlen.
Du kennst die Vertragsvereinbarungen doch gar nicht, um so etwas pauschal zu behaupten.
Volkommen egal was drin steht. Wenn der AG dafür sorgt, dass du dem Vertrag nicht nachkommen kannst, ist es nicht dein Verschulden.
@ annisimoni:
Die Erwiderung von Dream4Ever auf Deinen Kommentar ist - wie auch seine Antwort - korrekt!!
@familiengerd:
Ich zitiere dich aus deinem obigen Kommentar:
2. In den Reglungen zum Arbeitszeitkonto ist geregelt, wie mit Minusstunden zu verfahren ist; ob das bei dir der Fall ist, weil ich nicht.
Ach ne????? Du widersprichst dir ja selber!
Du demonstrierst mit Deinem Kommentar lediglich Deine Unkenntnis!
Der von mir formulierte Punkt 2 ist überhaupt kein Widerspruch zu meinen Aussagen. Es geht hier um die Formulierung grundsätzlicher Voraussetzungen für den Umgang mit Minusstunden! Dazu gehört auch dieser Punkt!
Diese Voraussetzung ist etwas dann gefordert, wenn es um die Verrechnung von Minusstunden geht, die nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen.
Wir haben es hier aber mit dem Fall zu tun, dass die Verantwortung für die Minusstunden beim Arbeitgeber liegt - und da spielt es überhaupt keine Rolle, was dazu vertraglich vereinbart wurde (von der Abbedingung des genannten Paragraphen abgesehen)!
Sowas würde ich gar nicht vorschlagen und auch gar nicht diskutieren. Du hast das Geld bekommen, es ist die Sache deines AG die Leistung dafür abzufordern. Er hat das während des Arbeitsverhältnisses offenbar nicht gemacht. Jetzt ist das Verhältniss beendet und da hat er erstmal Pech gehabt. Warum willst du auf etwas verzichten?
Muss ich diese Stunden abarbeiten oder womöglich zurückzahlen, auch wenn sie komplett durch sein Verschulden entstanden sind?
Nein - jedenfalls nicht nach Deinen Informationen!
Deine kritischen Überlegungen sind vollkommen gerechtfertigt und werden auch vom Gesetz gestützt.
Zwar kann der Arbeitgeber grundsätzlich entstandene Minusstunden selbstverständlich verrechnen - unter 3 Voraussetzungen:
1. Es ist ein Arbeitszeitkonto vertraglich vereinbart; das ist geschehen.
2. In den Reglungen zum Arbeitszeitkonto ist geregelt, wie mit Minusstunden zu verfahren ist; ob das bei dir der Fall ist, weil ich nicht.
3. Die Entstehung der Minusstunden liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers; das ist - nach Deinen Informationen - bei Dir nicht der Fall.
Aber es gehört zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Umfang der vereinbarten Arbeitsstundenzahl mit Arbeit zu versorgen; tut er das nicht, dann hast nicht Du zu wenig gearbeitet, sondern er hat Dir zu wenig Arbeit gegeben und damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen; auf die Gründe (ob er nicht konnte - z.B. zu wenige Aufträge -, nicht wollte oder unachtsam war) kommt es dabei nicht an.
Jedenfalls gerät er damit in den sogenannten "Annahmeverzug nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615
"Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko"Satz 1 und 3:
Mit anderen Worten: Du bist in diesem Fall so zu bezahlen, als hättest Du "ganz normal" gearbeitet und musst diese Zeit (die Minusstunden) auch nicht nacharbeiten!Kommt der Dienstberechtigte [Anmerk.: der Arbeitgeber] mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete [Anmerk.: der Arbeitnehmer] für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Diese Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung der nicht geleisteten Arbeitsstunden nach dieser gesetzlichen Bestimmung gilt nur dann nicht, wenn die Anwendung dieses Paragraphen vertraglich abbedungen (also ausgeschlossen) wurde - was leider erlaubt ist.
In deinen Ausführungen schreibst du doch selber, dass die Möglichkeit bestehen KANN, dass der Fragende die Minusstunden zahlen muss. Du weißt auch nicht, was du willst. So wie ich gesagt habe, bedarf es dazu der näheren Informationen, was im Arbeitsvertrag hinsichtlich Arbeitszeitkonto geregelt ist. Und du gibst ja selber zu, dass du das nicht weißt, wie eben niemand hier das weiß. Deshalb sind deine Kommentare auf meine Antwort einfach nur falsch.
Hast Du eigentlich alles gelesen, was ist dazu geschrieben habe?
Und vor allem: Hast Du es überhaupt verstanden?
Ich bezweifle sowohl das Eine wie das Andere, sonst hättest Du diesen Kommentar nicht geschrieben!
Versuchs noch einmal!
Nein die brauchst du nicht nacharbeiten, zumindest nicht über die Kündigungszeit hinweg.
Kündige, wie im Vertrag vereinbart. Dein AG kann dich bis zum Kündigungszeitpunkt noch beschäftigen, allerdings mußt du mehr wie 10 Überstunden pro Woche auf deine normale Arbeitszeit nicht akzeptieren.
Alle übrigen Minusstunden gehen zu lasten des AG.
allerdings mußt du mehr wie 10 Überstunden pro Woche auf deine normale Arbeitszeit nicht akzeptieren
Wie kommst du denn auf die Idee, dass die Fragestellerin in diesem Zusammenhang überhaupt Überstunden (und in diesem Umfang) machen müsse?!?!
Alle übrigen Minusstunden gehen zu lasten des AG.
Was heißt "alle übrigen Minusstunden"?
Merkwürdige Rechnung, die Du da aufstellst!
Nein, das sagt nicht der Arbeitsvertrag, sondern das Gesetz - jedenfalls so lange, wie nciht im Vertrag steht (was nur sehr selten vorkommt), dass die entsprechende gesetzliche Bestimmung abbedungen wird.
Ansonsten reichen die mitgeteilten Informationen völlig aus!