Mietvertragsklausel im Anhang Tapeten entfernen?
Hallo, ich ziehe zum 1.1.2020 in eine neue Wohnung. Der Vermieter verlangt jetzt das wir die Tapete vom VORMIETER entfernen müssen. Im Mietvertrag gibt es einen Anhang:
zu Paragraph 17 : Der Mieter verpflichtet sich bei Auszug die von IHM angebrachten Tapeten wieder zu entfernen und den Fußbodenbelag rauszunehmen.
Jetzt meine Frage wir haben nie selbst Tapete angebracht. Wir haben die Wände vom Vormieter übernommen. Die Böden sehe ich ein die haben wir übernommen.
Jetzt stellt sich mir die Frage muss ich die Tapete trotzdem entfernen?
Es ist ein Formularmietvertrag + einen Anhang wo die Klausel in genau diesem Wortlaut aufgeführt wird.
LG
2 Antworten
Hallo seanag,
ich würde immer das machen, was der Gesetzgeber sagt und nicht das, was generell im Mietvertrag steht.
Wenn die aktuelle Rechtsprechung sagt, dass man dies nicht tun muss, dann ist das im Mietvertrag nichtig.
Siehe zudem:
Leitsatzentscheidung BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 152/05BGB §§ 538, 307 Bb
1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
2. Eine vorformulierte Klausel*, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Leitsatzentscheidung BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 109/05BGB §§ 538, 307 Bb
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag* enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Achtung Individualvereinbarung* Der Bundesgerichtshof nahm sich hier ein weiteres Mal die vorformulierten Klauseln der Formularmietverträge vor, die letztendlich nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen.
Etwas anderes sind die Indivdualvereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter. Ob eine Regelung individuell zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde oder eine vorformulierte Bedingung darstellt, ist im Streitfall von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Haben Mieter und Vermieter zum Beispiel individuell ausgehandelt und vereinbart, dass die Tapeten bei Auszug zu entfernen sind, so muss sich der Mieter daran halten.
https://www.mietrecht.de/forum/thread/16041-tapeten-entfernen-beim-auszug/
Ich halte die Klausel für wirksam aber nicht einlägig. Hab aber keinen Dunst von Mietrecht. Hab ihr noch was vereinbart.
Ja gut, aber ein Anwalt, der auf Mietrecht spezialisiert ist, wird dir hier nicht antworten. Der nimmt dafür Geld. Was erwartest du hier?
Sorry, aber dann hilft mir deine Antwort 0,0 bzw ist keine Antwort. Schriftlich vereinbart ist genau das was ich in der Frage geschrieben habe.