Bin ich verpflichtet, meine Schwester über den Tod der Eltern zu informieren?

5 Antworten

Du stehst rechtlich gesehen NICHT in dieser Pflicht.
Du solltest aber das Amtsgericht darüber verständigen, dass du keine Kontaktadresse hast.

Eine gesetzliche Verpflichtung sehe ich nicht, aber vielleicht doch eine "moralische". Aber das hängt natürlich ganz von den Umständen ab. Wenn die Schwester sich wirklich (und ohne triftigen Grund) so verhalten hat, wie du schreibst, wäre auch der "moralische" Aspekt geringer einzustufen.

Wenn es allerdings um das Erbe der Eltern geht und die Schwester mangels anders lautendem Testament der Eltern als gesetzliche Miterbin (neben dir zu 1/2) gelten würde, oder wenn sie sogar im elterlichen Testament erwähnt wäre, erscheint es notwendig, mit ihr Kontakt aufzunehmen, sie über den Tod und das Erbe zu informieren und sie zu bitten, sich wenigstens beim Nachlassgericht zu melden und an der etwaigen Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses, d.h. der Teilung 1:1 mitzuwirken. Denn ohne ihre Mitwirkung wirst du Probleme haben, z.B. an die Bank- bzw. Wertpapierkonten der Eltern zukommen. Denn das Nachlassgericht würde dir keinen Erbschein erteilen, so lange ungeklärt bleibt, ob und etwa zu welchem Anteil die Schwester als Erbin in Betracht kommt.

Sollte die Aussicht auf ein "Erbe" für sie bestehen, würde sie nach aller Erfahrung ansprechbar sein, es sei denn das Zerwürfnis in eurer Familie sei so heftig, dass es auch mit der Aussicht auf ein Erbe nicht zur Annäherung kommt und sie lieber auf ihren Anteil verzichtet.

Nein, musst du nicht. Nur bedenke, erfährt sie erst in z.B. 10 Jahren per Zufall vom Tod euerer Eltern, beginnt ihre Frist für die Einforderung des Pflichtteiles.

Allein aus diesem Grund würde ich versuchen, sie ausfindig zu machen, die Erbangelegenheit zu regeln und dann mit dem Erbe machen zu können, was du willst. Sonst musst du den Pflichtteil vorsorglich an die Seite legen (die entsprechenden Nachweise dazu auch, für die Berechnung) und warten.

Mit wäre die 1. Lösung lieber, dann hätte ich meine Ruhe.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Nein. Du musst sie aber beim Erbe mit angeben. Das Amtsgericht forscht nach den Personen. Deiner Geschwister steht ja mit Testament gegen sie mindestens der Pflichtteil zu. Machst du es nicht, das ist strafbar.

Ludgar1 
Beitragsersteller
 26.10.2021, 10:50

Meine Eltern hatten ein Berliner Testament, meine Schwester wurde darin nicht erwähnt und ich als alleiniger Erbe benannt. Ich weiß, dass meiner Schwester trotzdem der Pflichtanteil zustünde

sergius  26.10.2021, 11:03
@Ludgar1

Dies las ich erst nach Absendung meiner Antwort. Das erleichtert die Situation zwar; doch wird das Nachlassgericht gesetzlich verpflichtet sein, der Schwester als - bei etwaiger Unwirksamkeit des Testaments - in Betracht kommender gesetzlicher Miterbin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

User23478  26.10.2021, 11:56
@Ludgar1

Genau. Das Testament musst du dem Gericht mit vorlegen nach der Eröffnung und deine Geschwister mit angeben. Würde bei einem weiteren Erbschaft anfallen, erbt er normal die Hälfte und als Pflichtteil noch einmal die Hälfte abgezogen, also 1/4. Du musst dich nur um das kümmern, dass das Gericht sich darum kümmert.

Wicht123532  26.10.2021, 11:11

Pflichtteil muss eingeklagt werden. Darum kümmert sich das Nachlassgericht nicht.

User23478  26.10.2021, 11:59
@Wicht123532

Dann wird das Gericht darüber informieren. Der Beerbte hat seine Pflicht getan.

Wicht123532  26.10.2021, 12:11
@User23478

Der Erbende hat seine Pflicht getan.

Der Beerbte ist verstorben.

User23478  26.10.2021, 12:35
@Wicht123532

Der Erblasser ist gestorben, der Beerbte ist noch da.

Nein, aber du musst bei den Anfragen vom Nachlaßgericht und Finanzamt wahrheitsgemäß antworten, dass du eine Schwester mit dem Namen ... und Geburtsdatum .... hast. Mehr Informationen hast du nicht.