Mietvertrag bis zur Bankbürgschaft schwebend unwirksam

3 Antworten

" Die schwebende Unwirksamkeit ist ein vorübergehender Zustand, der sich zur vollen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäfts entwickeln kann." Da hier die schwebende Unwirksamkeit beendet würde, wenn die Bankbürgschaft vorgelegt werden würde - ihr das aber nicht machen werdet, wird der Vertrag nicht wirksam.

Ihr wollt die Wohnung nicht, also solltet ihr sicherheitshalber trotzdem schriftlich mit der entsprechenden Frist von 3 Monaten kündigen. Der Vermieter hat in dem Fall Pech, er kann keine Mietzahlung von euch verlangen, da der Vertrag ja eben nicht wirksam zustande kommen wird.

Insofern sehe ich das also genauso wie Gerhart. Der Vermieter hat sich schüten wollen und nun damit aber gleichzeitig verhindert, dass er für die restlichen Monate von euch den Mietausfall erstattatet bekommt.

Kinnear  10.01.2013, 15:56

Bingo,

genau so ist es ALLERDINGS, würde ich nicht Kündigen, es gibt keine Vertragsgrundlage, die gekündigt werden müsste, durch eine Kündigung würde man ggf. eine Rechtspflicht anerkennen. Also, nicht kündigen!!!

angy2001  13.01.2013, 17:25
@Kinnear

Ja gut, das ist natürlich auch ein Gedanke. Nicht kündigen, weil das den Vertrag erst dadurch anerkannt werden würde und seine schwebende Unwirksamkeit verliert. Also nicht kündigen.

Dieser Mietvertrag ist ein zweiseitiges Übereinkommen, dass nach Erfüllen von Vorbedingungen der Vertrag erst wirksam wird. Ob die vorliegende Klausel den Vertrag aussetzt oder gar nicht erst in Kraft setzt, kann ich nicht mit Sicherheit beantworten. Für den Fall aber, dass der Vertrag nicht in Kraft gesetzt wird, weil die hemmende Bedingung durch eine Partei nicht erfüllt wird, fehlt dem Vertrag allerdings für die Forderung des Vermieters die Sanktionsgrundlage. Der Vermieter kann nicht auf Vertragserfüllung bestehen, weil er selbst den Vertrag im Inkrafttreten gehemmt hat.

model2108 
Beitragsersteller
 20.01.2013, 22:57

Ich hoffe dass das wahr ist... Danke euch allen, dass ihr euch Gedanken gemacht habt!

Wäre einfach, wenn man so leicht aus der Sache raus käme. Fakt ist, dass der Vermieter die Wohnung für Euch reserviert hat, dass es einen schriftlichen Vertrag gibt, der einseitig nicht wirksam wird, wenn ihr als Mieter keine Bürgschaft bei bringt. Andererseits ist es natürlich so, dass ein Mietausfall dadurch entsteht, dass nicht mehr rechtzeitig ein Ersatzmieter gefunden werden kann. Davon ist jetzt bereits auszugehen. Dieser Ausfall, durch Euch versursacht, muss natürlich erstattet werden. Darauf hat der Vermieter ein Recht. Wenn er zu einem Anwalt geht und dieser die Sache in die Hand nimmt, ist es nix mehr mit einfach davon stehlen.

Gerhart  08.01.2013, 12:57

Es gäbe noch eine andere Variante: Die Klausel der beizubringenden Bürgschaft vor Inkrafttreten des MV ist nichtig, weil im Mietvertrag sowohl die Bürgschaft als auch die Kaution als Mietscherheit vereinbart werden kann aber nicht muss. Ist die Klausel nichtig, dann gilt der Mietvertrag rechtswirksam und kann nur durch Auflösung oder Kündigung beendet werden. In diesem Mietvertrag gibt es dann aber weder Bürgschaft noch Kaution. Daher wäre der Mietvertrag durch die Mietpartei sicherheitshalber sofort zu kündigen und wenigstens die kompletten 3-4 Mietzahlungen wären beizubringen. Insofern ist die Forderung des Vermieters die günstigere Lösung unter dem Vorbehalt, dass vor Ablauf der Kündigungsfrist kein neuer Mieter in die strittige Wohnung einzieht.