Decken in Wohnung streichen nach Auszug
Hallo, wir sind Ende Mai umgezogen. Nun verlangt unsere "alte" Vermieterin, dass die Decken im Wohnzimmer und Küche gestrichen werden. Wir haben in diesen Räumen die Löcher von den Lampen wieder zugemacht, dies sieht jetzt ihrer Meinung nach nicht schön aus und sie möchte die Decken gestrichen haben....natürlich von einem Malerbetrieb! Unser Mietvertrag beinhaltet die Quotenregelung, nach der wir nun 80% der Kosten übernehmen sollen. Durch Recherchen im Internet habe ich schon mal herausgefunden, dass diese Quotenregelungen unwirksam sind. Müssen wir jetzt die 80 % Kosten zahlen? Wäre sehr nett, wenn mir hier jemand recht bald weiterhelfen könnte!
4 Antworten
Die Vermieterin kann nicht verlangen das es durch einen Malerbetrieb gemacht wird, das ist Unsinn. Ihr könntet das selbst machen und natürlich auch massiv Geld einsparen. Zum anderen kann sie nicht verlangen das alles gestrichen wird wenn es sonst in Ordnung ist und ihr nur die gefüllten Löcher nicht passen. Tupft da etwas Farbe rüber und gut ist das.
Was die Abgeltungsklausel angeht , ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Auch sind die sogenannten Fristenpläne, nach den man nach bestimmten Zeiten Räume renovieren musste, 2012 vom BGH einkassiert.
Zudem gibt es kein Protokoll zu Mängeln und damit ist die ganze Sache schon hinfällig. Also mach dir keine Sorgen.
Es kann keine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen geben, das wurde wie ich schon geschrieben habe, vom BGH als unzulässig aufgehoben (2012). Und auf eine weiße Zimmerdecke mit weißer Farbe Bohrlöcher abzudecken, hat nichts mit einer fachmännischen Arbeit zu tun - eine Instandsetzung ist etwas ganz anderes. selbst ein Maler würde bei ansonsten intakten Wänden und decken nichts anderes machen, weile s unverhältnismäßig wäre, was die Richter ja auch festgestellt haben.
Und da es auch kein Protokoll gibt, ist das sowieso hinfällig.
Zumindest behauptest Du, dass die Fragestellerin eine ungültige Klausel im Vertrag besitzt (Siehe mein Beitrag unten). Woher Du diese Info hast, kann ich nicht nachvollziehen. Nochmal: Abgeltungsklauseln sind nicht generell unwirksam, sondern nur solche die tatsächlich starr sind! Dahingehend hat sich das BGH eindeutig geäußert.
selbst ein Maler würde bei ansonsten intakten Wänden und decken nichts anderes machen
Dem Maler würde ich was husten. Farbunterschiede (auch wenn es nur weiß ist) hat ein Vermieter nicht hinzunehmen.
Wenn es eine Klausel zur Schönheitsreparatur gibt, seit sie logischerweise mit einer zeitlichen Vorgabe, sonst müßte man diese Klausel nicht einbringen. Anders ist es wenn im vertrag steht, das bei Auszug die Räume wieder weiß gestrichen werden müssen - was allerdings vom BGH als Benachteiligung für den Mieter festgestellt hat. Immerhin wäre es unverhältnismäßig, wenn man eine Wohnung komplett streichen müsse, wenn alles in Ordnung ist.
Und was Du hier über Farbunterschiede sagst ist wohl wirklicher Unfug; warum konstruierst Du etwas was gar nicht passiert ist? Wenn ein Loch gefüllt und abgetupft wird wo wieder eine Lampe angebracht wird - was anzunehmen ist wenn die Kabel aus der Decke kommen - ist das ganz sicher kein Grund um den Zwergenaufstand zu proben. Das ist geradezu lächerlich.
Zudem gibt es kein Protokoll zu Mängeln und damit ist die ganze Sache schon hinfällig.
Hier stimme ich Dir zu.
Ich nicht. Ohne von ihr unterzeichnetes Protokoll einer
mängelfreien Übergabe steht der VM ein sechmonatiges Prüf- und
Mängelbeseitigungsrecht zu, § 548 I BGB.
G imager761
Was du als lächerlich bezeichnest, ist höchtrichterliches Recht.
Unfug ist es, im Bruston der Übezeugung hiervon abweichenden, rechtsirren Blödsinn abzulassen: Demnach muss sich kein Eigentümer mit "Tipp-Ex-Renovierungen" bei der Erfüllung wirksamer übertragener Schönheitsreparaturen bei Fälligkeit durch Abnutzung bescheiden und hat zudem bei Nachdunkelung durch angebrachte Deckenlampen einen Anspruch auf vollständigen Neuantrich der decke ohne Farbabweichungen oder Ansätze, die den Nachmieter andernfalls zwingen würden, eine größe oder überhaupt dort eine Lampe anzubringen.
Eurer VM kann nur sachgerechte Malerarbeiten in mittlerer Art und Güte beanspruchen.
Meint, ihr dürft mit einer Dispersionsfarbe selbst streichen, sofern das Ergebnis gleichmäßig deckend, ansatzlos und ohne Farbläufer wäre.
Ob die Quotenregelung bei euch unwirksam ist, kann ohne wörtliche Kenntnis der Regelung niemand zielführend beantworten.
G imager761
Durch Recherchen im Internet habe ich schon mal herausgefunden, dass diese Quotenregelungen unwirksam sind.
Hier herrscht aktuell eher Uneinigkeit. Da es derzeit (noch) kein Urteil des BGH gibt, ist davon auszugehen, dass diese Regelungen nicht zwingend unwirksam sind.
möchte die Decken gestrichen haben....natürlich von einem Malerbetrieb!
Das Leben ist kein Wunschkonzert! Du hast das Recht, die Malerarbeiten selbst durchzuführen. Die Arbeiten müssen nur fachgerecht ausgeführt sein.
Was anderes:
wir sind Ende Mai umgezogen. Nun verlangt unsere "alte" Vermieterin, dass die Decken im Wohnzimmer und Küche gestrichen werden.
Was steht denn diesbezüglich im Abnahmeprotokoll? Ist dort kein Mangel aufgeführt, ist die Forderung des Vermieters sowieso hinfällig.
Es gibt keine Uneinigkeit zur Quotenregelung, denn das ist längst gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB geklärt und damit unwirksam.
Man sollte das Urteil aber schon in seiner Gesamtheit betrachten und nicht nur in Auszügen. Die Aussage, wonach Quotenregelungen generell unwirksam sind, ist einfach falsch.
Es gibt keine Uneinigkeit zur Quotenregelung
In Bezug zur Fragestellung schon. Quotenregelungen sind grundsätzlich nicht unwirksam, sondern nur solche, die tatsächlich starr sind. Das geht aus der Fragestellung aber nicht hervor.
Bezieht sich die vertragliche Regelung auf eine Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen und nicht auf starre Fristen, ist dies durchaus wirksam.
Was steht denn im Mietvertrag? Steht dort sowas wie: "Ist die Wohnung weniger abgewohnt, so ist die Abgeltungsquote zu ermäßigen", dann ist das wirksam.
Im Mietvertrag steht:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 90 %.
Das verstehe ich aber schon als starre Frist.
Eine Ergänzung hinsichtlich einer geringeren Quote bei geringem Abnutzungsgrad wird in keinem Nebensatz erwähnt? Dann ist es eine starre Quotenregelung und unzulässig.
Solche Infos sind schon in der Fragestellung wichtig, da es meist irgendwelche Ausnahmeregelungen gibt.
Es wurde weder ein Übergabe- noch ein Abnahmeprotokoll erstellt.
Was ist mit dem Urteil BGH AZ VIII ZR 52/06?
Es weißt auf das BGB hin, wo alles geklärt ist und diese Regelungen als unwirksam erklärt wurden, weil eine Benachteiligung des Mieters erkannt wurde.
Sie kann auf jeden Fall nicht verlangen, dass ihr das von einem Malerbetrieb machen lasst. Wenn ihr eure Arbeit gut macht, hat sie nichts zu meckern. Die Löcher von den Lampen wurden zugemacht, die Decke wird von euch frisch gestrichen, damit ist alles in Ordnung und ihr seid aus "dem Schneider."
Tupft da etwas Farbe rüber und gut ist das
Gibt es eine wirksame (!) Klausel zu den Schönheitsreparaturen, muss sich die Vermieterin nicht mit "Farbtupfern" zufrieden geben. Die Rechtsprechung spricht hier von einer fachgemäßen Instandsetzung.
Zudem gibt es kein Protokoll zu Mängeln und damit ist die ganze Sache schon hinfällig.
Hier stimme ich Dir zu.