Mietrecht - Rückbau Terrasse bei Auszug?
Hallo, unsere Mieter haben mit unserer Zustimmung als Vermieter auf eigene Kosten eine Terrasse vor dem Haus angelegt. Leider müssen sie aus persönlichen Gründen nunmehr zeitnah ausziehen. Aktuell möchten wir uns über eine Ablösen einigen.
Unsere Frage als Eigentümer dazu: Ist es grundsätzlich so, dass die Terrasse wenn Sie mit Steinen in den Boden fest betoniert wurde in das Eigentum des Grundstückeigentümers übergeht? Passen hier die § 93 und 94 BGB?
Oder kann der Mieter sie zurückbauen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen?
vielen Dank für Eure Einschätzung!
4 Antworten
Ich kenne das so. Festverbaute Veränderungen gehen in den Besitz der Vermieter über. Ein Rückbau müsste also auch mit dem Vermieter abgesprochen werden.
Vielen Dank !
Ja, ich vermute inhaltlich wird der FS das schon verstanden haben.
Gut möglich, aber gerade, wenn es um Grund und Boden geht, ist dieser feine Unterschied doch recht wichtig.
Da hast du Recht. Allerdings hat sich der FS den Gesetzestext schon angesehen. Ich hoffe der doch sehr juristische Fehler wird mir verziehen.
Ganz bestimmt! ;-)
Das sollte in Ihrer Zustimmung geregelt sein!
Grundsätzlich sind fest mit dem Grundstück verbundenen Sachen wesentlicher Bestandteil und damit Eigentum des Grundstückeigentümers.
Wesentliche Bestandteile einer Sache werden gemäß § 93 BGB als jene Teile definiert, die „nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine Teil oder aber andere Teile zerstört, in seinem Wesen geändert oder in seinem Wert gemindert wird“. Wesentliche Bestandteile haben keine eigenen Rechte; man spricht hierbei von der „Rechtsunfähigkeit wesentlicher Bestandteile“.
Gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks „die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.“
Sehe ich nicht, die Zustimmung wurde erteilt, Ter. geht somit in das Eigentum des Vermieters über.
Mal angenommen, die Terrasse ist sehr schlecht gebaut und kann so nicht übernommen werden, kann man sicher den Rückbau verlangen.
Ist sie aber mindestens passabel, dann ist sie Eigentum des Vermieters. Natürlich kann man eine Ablöse anbieten, aber sie muss schon irgendwie im Rahmen bleiben.
Richtig: Gehen in das Eigentum des Vermieters über. Da ist ein Unterschied.