Mietminderung bei Klo ohne Lüftung
Hallo,
ich wohne seit fast 4 Jahren in einer großen WG. Mitten in dieser WG existiert ein Klo, nicht unser einziges, welches komplett von der Außenluft abgeschnitten ist. Kein Fenster keine Lüftung.
Dieser Zustand wurde von uns immer als gegeben akzeptiert. Letztes Jahr kam aber die Idee auf dieses Klo zu entfernen um an der Stelle Wohnraum zu gewinnen und ein kleines Zimmer mit Fenster zu einem ordentlichem Bad zu machen. Hintergrund dazu ist, dass bei Einbau eine Lüftung diese entweder durch zwei weitere Zimmer oder unsere Küche verlaufen müsste.
Diesen ganzen Sachverhalt haben wir unserem Vermieter mitgeteilt und dieser schickte uns auch einen Architekten vorbei, damit der sich das mal anschaut.
Trotz mehrfacher Nachfrage passiert dann jedoch weiter nix und erst jetzt, ein Jahr später, haben wir eine Reaktion bekommen. Der Umbau mit neuem Bad würde angeblich 35.000 Euro kosten und wir sollen uns daran mit 300 Euro pro Monat beteiligen oder wir bekommen eine Lüftung quer durch die ganze Wohnung, für uns kostenlos.
Das wollen wir beides aber nicht so haben. Uns erscheint der Preis für den Umbau viel zu hoch und wir wissen auch nicht ob wir daran überhaupt so enorm beteiligt werden dürfen. Eine Lüftung quer durch die Wohnung steigert den Wert der restlichen Räume definitiv auch nicht.
Deshalb nun die Frage: Dürfen wir auf Grund der fehlenden Lüftung die Miete mindern? Um wieviel dürfen wir mindern? Dürfen wir sie auch nachträglich mindern? Mangel wurde ja schon vor 12 Monaten mitgeteilt und besteht schon viel länger.Ist eine eventuell auf uns zukommende Baustelle auch Minderungsgrund?
Sind 35.000 Euro für einen Umbau (Neues Bad plus weitere Tätigkeiten) angemessen?Ist eine solche Mieterhöhung (ca.30%) zulässig?
Für jegliche Infos dazu bin ich sehr dankbar.
3 Antworten
Dürfen wir auf Grund der fehlenden Lüftung die Miete mindern?
Nein, gemäß § 536b BGB dürft Ihr das nicht...
Ist eine eventuell auf uns zukommende Baustelle auch Minderungsgrund?
Ja...
Sind 35.000 Euro für einen Umbau (Neues Bad plus weitere Tätigkeiten) angemessen?
Je nach Aufwand durchaus, da neben dem eigentlichen Bad ja alle Wasserleitungen inkl. Stemm-, Putz- und Renovierungarbeiten neu gezogen werden müssten. Im Prinzip müsste für so etwas die gesamte Wohnung saniert werden......
Ist eine solche Mieterhöhung (ca.30%) zulässig?
Je nachdem, ob man das als Modernisierungsmaßnahme sieht, ja. Aber das wäre ja ohnehin keine Mieterhöhung sondern eine einvernehmliche Vertragsänderung. Und die ist so auf jeden Fall zulässig, sonst gibt es eben das Bad nicht...
Dle Landesbauordnung §50 Absatz 3 sagt dazu folgendes:
Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
Die Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnräumen sagt dazu folgendes.
1 Geltungsbereich
Nach § 43 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 Satz 2 MBO sind in Wohnungen fensterlose Küchen, Kochnischen, Bäder und Toiletten (im Folgenden fensterlose Räume genannt) nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung dieser Räume gewährleistet ist. Dies gilt als erfüllt, wenn die Lüftung den nachfolgenden Anforderungen entspricht.
2 Lüftungstechnische Mindestanforderungen
Jeder fensterlose Raum muss unmittelbar durch eine mechanische Lüftungsanlage entlüftet werden können und eine Zuluftversorgung haben. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine Grundlüftung der fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich eine Stoßlüftung ermöglichen. Die Lüftungsanlage muss so ausgeführt werden, dass bei Grundlüftung in der Wohnung keine Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in andere Räume übertragen werden. Alle fensterlosen Räume der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.
2.1.2 Entlüftungsanlagen
Die Lüftungsanlage muss die Abluft über dichte Leitungen ins Freie fördern.
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Natürlich besteht ein Grund zur Mietminderung bei defekter oder fehlender Lüftung. Wird langfristig keine Reparatur vorgenommen, dann liegt die Gefahr vor, dass Schimmel entsteht. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht Köln mit einem Urteil aus 1977 und sprach 5% Mietminderung zu (AG Köln, Az.: 152 C 3198/77).
Das mag Ihnen jetzt nach 6 Jahren nichts mehr nutzen, aber allen anderen, die dies noch lesen werden.
Nein, Ihr dürft nicht mindern. Mängel, die vor Bezug bzw. sogar vor Unterschrift bekannt waren, berechtigen nicht zur Mietminderung.
Je nach Ausstattung des Badezimmers kommen da ganz schnell einige tausend Euros zusammen. Das gilt als Modernisierung, die Baukosten können umgelegt werden. Wenn ich mich richtig erinnere, darf die Mieterhöhung 11% der Baukosten nicht übersteigen, in Eurem Fall also 3.850 Euro pro Jahr, macht also 320 Euro im Monat.