Mieterhöhung bei nach Fenstererneuerung?
Lange gegoogelt, aber keine befriedigende Antwort gefunden.
Die vorhandenen Fenster in meiner angemieteten Wohnung sind ca. 40 Jahre alt gewesen.
Sie wurden nun gegen moderne 3fach Verglasung ausgetauscht.
Wie hoch, wenn überhaupt, darf die Mieterhöhung sein?
Bitte keine Antworten wie " ich denke, ich habe gehört etc.". Am besten Gerichtsurteile. Danke
5 Antworten
Das kommt auf die Umstände an, in welchem Zustand sich die Fenster befanden nach dieser langen Zeit.
Waren die Fenster verfault, verzogen, undicht, kann der Einbau neuer Fenster unter "Instandsetzung" laufen und keine Erhöhung nach sich ziehen.
Ansonsten läuft das Ganze unter "Sanierung" und es werden 11 % der Kosten anteilig auf die Mieter für die Dauer der Mietzeit umgelegt.
Am besten besprichst du die Angelegenheit mit dem Mieterverein.
Modernisierungen können mit 11% pro Jahr umgelegt werden. Dabei ist aber der Teil der auf Reparatur geht ab zu ziehen.
Falls ich die Frage richtig habe:
Der Begriff Instandsetzung – hier greift ebenfalls § 535 BGB – wird verwendet, wenn der ordnungswidrige Gebrauch der Mietsache wieder hergestellt werden muss, also eine heilende Maßnahme. Hierbei geht es um die Behebung von Mängeln oder Schäden, die insbesondere durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüsse entstanden sind, z.B. Ersatz von defekten Leistungen, Ersatz schadhafter Fenster, Austausch kaputte Fassadendämmung, Einbau eines neues Heizkessel, da der defekte Heizkessel nicht mehr reparabel ist. Stichpunkt: schadensabhängige Reparatur defekter oder verschlissener Wohnungs-, Gebäudeteile.
Nicht unter Instandhaltung oder Instandsetzung fällt z.B. der Ersatz von intakten Doppelfenstern durch Isolierglasfenster. Dies stellt allein eine Modernisierungsmaßnahme dar. Bei der Modernisierung wird der Wohnwert des Hauses oder/und der Wohnung erhöht. Das sind zum Beispiel Maßnahmen zur Energieeinsparung, wie der Einbau einer Wärmedämmung oder Schallschutzmaßnahmen. Die Modernisierung stellt eine also eine verbessernde Maßnahme dar, §§ 554, 559 BGB.
Quelle: http://rechtsanwalt-muenchen.net/mietrecht-modernisierung-und-mieterhohung/
Gruss Gregory
Der normale Austausch von Fenstern berechtigt nicht zu einer Mieterhöhung, da dies keine energetische Sanierung sondern lediglich eine Instandsetzung der Mietsache darstellt. Jedoch die Mehrkosten für spezielle Isolierverglasungen (3-fach-Verglasung) kann in einer Mieterhöhung umgeschlagen werden. Nur aus den Mehrkosten kann der Vermieter pro Jahr 11% zusätzliche Miete verlangen. Dafür sparst du aber auch an den Heizkosten. Durch die neuen 3-fach verglasten Fenster werden die Energieverluste deutlich minimiert, was sich günstig auf deinen Verbrauch auswirkt.
Diese Erhöhung kann mit einer normalen turnusmässigen Mieterhöhung, die innerhalb von 3 Jahren eine Erhöhung von max. 15 bzw. 20 % nicht überschreiten darf, kombiniert werden. Allerdings darf dabei der Mietspiegel um nicht mehr als 10% überschritten werden.
Der Einbau neuer Fenster stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Google mal "Modernisierungsumlage". Früher waren es 11 % der Modernisierungskosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen durfte. Ich weiß allerdings nicht, ob das aktuell noch so ist.
Das stimmt so nicht. Der Austausch von Fenstern ist eine Instandsetzungsmaßnahme.
Lediglich die MEHRKOSTEN für spezielle Energiesparfenster (3-fach-Verglasung gehört in diese Rubrik) können in einer Mieterhöhung umgelegt werden.