Darf ich eine Mieterhöhung an den Untermieter weitergeben, wenn der gerade erste eingezogen ist?
2 Antworten
Dies hängt ein wenig von den genauen Umständen ab. Wenn schon ein Vertrag über die Untervermietung abgeschlossen ist, gelten die Schutzvorschriften des normalen Mietrechts. Dann besteht eine Schutzfrist von 1 Jahr für eine Mietpreiserhöhung (Bürgerliches Gesetzbuch § 558).
Sonderregelungen bestehen für ganz oder teilweise möblierte Zimmer, die üblicherweise nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen worden sind und innerhalb der selbst bewohnten Wohnung liegen. Dort gelten die normalen Schutzvorschriften nicht, außer wenn dort eine ganze Familie zur Untermiete wohnt.
In dem vorgetragenen Fall scheint mir allerdings auch dann ein vorangehendes Verständigungsgespräch empfehlenswert, um das Verhältnis nicht zu belasten und eine rasche Kündigung des Untermieters zu vermeiden.
hallo feierabend, ergänzend zu der antwort von albrecht ist erst mal grundsätzlich zu beachten, aus welchem grunde die miete erhöht wurde. ist es eine mieterhöhung wegen angleichung an die örtliche vergleichsmiete gilt die jahresfrist insofern, dass die bisherige miete innerhalb eines jahres zuvor nicht erhöht wurde. resultiert die mieterhöhung aus einer berechtigten umlage von modernisierungskosten, so gilt die jahresfrist nicht. die mieterhöhung wird in diesem fall mit beginn des auf den zugang der erhöhungserklärung folgenden übernächsten monats wirksam. bei betriebskostenerhöhungen gilt ebenfalls die jahresfrist nicht. hier sind die evtl. höheren vorauszahlungen auf grund der kosten des 12monatigen abrechnungszeitraumes mit Beginn des der abrechnung folgenden übernächsten monats zu zahlen. Ich meine allerdings, dass die schutzfrist, insofern das Mieterhöhungsverlangen des vermieters an den hauptmieter erst nach einzug des untermieters erfolgte, ab wirksamkeit der höheren miete diese auch an den untermieter anteilig weitergereicht werden kann und deshalb für diesen dann diese schutzfrist nicht gilt.