Mieter verstorben, Familie schlägt Erbe aus - wem gehören die Sachen?
Folgende Situation:
Mieter A und Mieter B bewohnten gemeinsam eine Wohnung/WG. Mieter A ist verstorben, und seine Familie hat das Erbe ausgeschlagen (da Schulden vorhanden).
Mieter B ist in eine andere Wohnung umgezogen. Die Gegenstände von Mieter A befanden sich noch in der gemeinsamen Wohnung.
Die Vermietungsgesellschaft (ich nenne sie einfach "Vermieter") wollte die Wohnung neu vermieten, und hat deshalb Mieter B angeboten Gegenstände aus der Wohnung zu entnehmen. Der Rest würde geräumt und entsorgt.
Eines Tages traf sich eine Gruppe aus "Vermieter", Mieter B und gemeinsamen Freunden des Verstorbenen in der Wohnung. Der "Vermieter" sagte: Nehmt euch, was ihr wollt - den Rest entsorgen wir".
Nun gibt es juristischen Streit zwischen Mieter B und den gemeinsamen (Ex-) Freunden. Mieter B hat sich einige Möbel des Verstorbenen genommen, von denen die Freunde behaupten, sie hätten sich diese Möbel aber ausgesucht.
Frage:
- Sind die Freunde im Recht? Können sie sich auf den gemeinsamen Termin mit dem Vermieter berufen und sagen "Der Vermieter hat uns damals erlaubt, Gegenstände auszusuchen" - "Ich habe mir damals die Möbelstücke ausgesucht, also sind es meine"?
Die Freunde möchten auf Herausgabe klagen. Bisher existiert nur ein Anwaltsbrief an Mieter B, aber mit der Drohung, vor Gericht zu ziehen. Wie stehen deren Chancen?
Was sollte Mieter B nun tun?
5 Antworten
Die Frage ist, ob der "Vermieter" die Gegenstände überhaupt verschenken durfte. Da die Erben die Erbschaft ablehnten tritt kraft Gesetz der Staat als Erbe auf. Die Frage ist jetzt, ob ein Nachlassgericht überhaupt verständigt wurde und was verfügt wurde.
Theoretisch müsste sich ein Nachlasspfleger um die weiteren Dinge kümmern. Eigentlich weiß eine Vermietungsgesellschaft um diese Umstände. Evtl. durfte sie die Gegenstände nach einer Prüfung entsorgen, dies geht aus deiner Frage aber nicht hervor. Daher einfach mal so in den Raum gestellt: es kann gar niemand klagen und von den Beteiligten kann auch niemand Anspruch auf diese Gegenstände erheben.
kann ich nicht sagen. Theoretisch müsste derjenige dann den "Schenker" den ehemaligen Vermieter bzw. Hauswart u.a., der damals die Sache geregelt hat, als Zeugen benennen. Wie eine solche Streitigkeit ausgeht kann ich leider nicht sagen, da gibt es viele Unabwägbarkeiten.
Mieter B soll Kontakt zum Nachlassgericht suchen - bei Schulden wird normalerweise ein Nachlasspfleger bestellt. Sofern dieser gegenüber dem Vermieter die Dinge freigegeben hat- war das Verhalten des Vermieter berechtigt. Von der Antwort hängen die nächsten Schritte ab.
Angenommen die Gegenstände waren vom Gericht freigegeben und der Vermieter- war tatsächlich befugt über die Dinge zu entscheiden- sind auch mündliche Verträge bindend.
Und wieso du Möbel die zu 50% dein Eigentum sind - zur Erbmasse zählst- muss man jetzt nicht verstehen. Von 4 Stühlen 2 dein, 2 Erbmasse- ok. Aber ein halber Schrank - hier kann höchstens ein Gläubiger Anspruch auf halben Zeitwert stellen.
Mieter B soll Kontakt zum Nachlassgericht suchen
Muss Mieter B diesen ganzen Aufwand wirklich betreiben? Müssten nicht die (Ex-)Freunde erstmal ihrerseits belegen, dass sie einen Anspruch haben? Noch findet das Ganze ja außergerichtlich statt.
sind auch mündliche Verträge bindend
Wie ließe sich sowas vor Gericht belegen? Reicht ein Zeuge, der gleichzeitig Lebenspartner (=befangen) ist? Mieter B streitet eine solche Abmachung nämlich ab, und der Vermieter erinnert sich nicht/ will sich raushalten.
Aber ein halber Schrank - hier kann höchstens ein Gläubiger Anspruch auf halben Zeitwert stellen
Also kann Mieter B den Schrank als "seins" betrachten, da er zusammen mit dem verstorbenen Mitbewohner angeschafft wurde?
Der Schrank ist nämlich noch der wertvollste Gegenstand, um den es hier geht (~100 Euro). Der Rest ist Kleinkram, der höchstens ideellen Wert hat.
Muss Mieter B diesen ganzen Aufwand wirklich betreiben?
Müssen nicht - aber B war Erbschaftsbesitzer eines Menschen mit Gläubigern - hier kann noch was kommen- muss aber nicht. Wenn die Gläubiger hier bei Gericht was angeleiert haben .... steht zunächst mal B in der Verantwortung. Ich könnte annehmen, dass Vermieter auch dann keine Meinung haben wird.
Alles andere: wird zur Not ein Richter entscheiden. Aussitzen und Abwarten.
Also kann Mieter B den Schrank als "seins" betrachten, da
Sofern B einen Kaufvertrag besitzt, der ihn als Käufer ausweist. - Ja wäre meine Meinung. Du musst den Besitz an deinem Eigentum nicht aufgeben- nur weil es nach dem Miteigentümer keine festgestellten Erben gibt.
Aussitzen und Abwarten
Klingt sinnvoll. Erstmal abwarten, was die Gegenseite tut... ob sie überhaupt was tut, oder es bei Anwaltsbriefen belässt.
Ich könnte annehmen, dass Vermieter auch dann keine Meinung haben wird
Ich vermute eher, dass der Vermieter zum besagten Zeitpunkt gar nicht befugt war, die Sachen zu "verschenken", da er nicht Eigentümer war. Er hatte lediglich ein Interesse daran, dass die Wohnung schnell leer wird. Über den Nachlass war zu dem Zeitpunkt wahrscheinlich noch gar nicht entschieden. Das Ganze geschah nämlich wenige Wochen nach dem Tod von Mieter A, und kurz nachdem die Familie das Erbe ausgeschlagen hat.
Genau weiß ich es leider nicht. Bin selbst an dem Fall auch nicht beteiligt (unterstütze nur "Mieter B"). Und bin der Meinung, Mieter B soll erstmal gar nichts machen, sondern den Aufwand der Gegenseite überlassen.
Danke dir für den Rat.
Dem Staat, der vom Gericht bestellte Rechtspfleger muss auflösen/verwerten, und abrechnen.
So lange hat auch keiner etwas im Mietgegenstand zu suchen. Mache da keine Fehler, und lasse die geklauten Gegenstände wieder zurückbringen!
Danke für die Antwort. Mieter A und Mieter B haben sich gemeinsam Möbel angeschafft (50:50), um die geht es hier teils auch.
Die interessante Frage für mich war, ob die Freunde irgendeinen Anspruch haben. Deiner Antwort entnehme ich, "nein"?
Ob Mieter B einen Anspruch auf diese Sachen hat (in dessen Besitz sie sich momentan befinden), wäre dann die nächste Frage...
Grundsätzlich wurde bei dem Gespräch keinerlei bindender Vertrag unterzeichnet und weder Freunde, noch Mitbewohner haben ein gesetzliches Recht auf die Sachwerte. Sprich: Niemand kann irgendwen verklagen, ESSEIDEN jemand hat einen Besitzanspruch (ein geliehenes Buch oder eine gemeinsam gekaufte Kommode zb).
Heißt: Vor Gericht dürfte eigentlich kaum was machbar sein.
Die Sachen gehörten weder den Freunden noch dem Vermieter, daher hatte der Vermieter kein Recht die Sachen zu verschenken. Die Sachen gehören dem Staat, wenn alle Verwandten das Erbe ausgeschlagen haben.
Daher hat niemand von ihnen das Recht, die Sachen rauszubekommen. Wenn also die Freunde mit keinem Erbschein kommen, dann können sie die Möbel haben, ansonsten haben sie keine Chance.
Wenn also die Freunde mit keinem Erbschein kommen, dann können sie die Möbel haben
Vermutlich meinst du, wenn sie mit einem Erbschein kommen? Den haben sie nicht..
Leider weiß ich das nicht... kann es aber in Erfahrung bringen.
Angenommen, der Vermieter war zu dem Zeitpunkt rechtmäßiger Eigentümer und hat gesagt "Nehmt euch, was ihr wollt".
Kann man da über ein Jahr später ankommen und zu Mieter B sagen "Ich hatte mir aber damals den Schrank ausgesucht, der jetzt bei dir steht - rück ihn gefälligst raus, weil es meiner ist?"
Die Person behauptet, sie hätte sich den Schrank damals ausgesucht, und eine Abmachung getroffen dass Mieter B ihn für sie "zwischenlagert". Es gibt dazu nichts schriftliches, sie besteht aber darauf, es gäbe einen "mündlichen Vertrag" (einziger Zeuge: ihr Lebenspartner).
Würde das vor irgendeinem Gericht standhalten?