Mieter oder Vermieter: wer muss zahlen? defekte Mischbatterie/Wasserboiler

9 Antworten

Hier mal Grundsätzliches zu einer Kleinreparaturenklausel als sie denn im Mietvertrag vereinbart ist.

............

Wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart ist: Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 388 ; 89, 324) folgende Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt:

1.) es muss sich tatsächlich um Kleinigkeiten handeln, die Reparatur darf höchstens 75 € kosten (vergl. OLG Hamburg WM 91, 385) ; (OLG München WM 91, 388) (Amtsgericht Braunschweig: Das hielt einen maximalen Kleinreparaturenbetrag von 100 Euro pro Einzelreparatur zuzüglich Mehrwertsteuer für zulässig.)

2.) in der Mietvertragsklausel muss auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (z.b. pro Jahr) für den Fall genannt werden, das sich Kleinreparatur häufen.

3.) außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die im direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für die Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z.b. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.

Wichtig: Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden, nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen, das heißt reparieren zu lassen. (BGH WM 92, 355) ; (OLG Frankfurt WM 97, 609)

Unwirksam sind z.b. die Begrenzung" im Einzelfall" 20 % der Monatsmiete, Jahresmiete. Die Begrenzung der Jahresbelastung auf 300 € bezw. 10 % der Jahresmiete sagt das OLG Hamburg WM 91, 385 Das OLG Stuttgart sagt hierzu, eine Abwälzung von Bagatellschäden in der Größenordnung von etwa 50 € pro Einzelfall könnte dann wirksam sein, wenn die Gesamtbelastung pro Jahr auf höchstens 150 bis 200 € , jedoch nicht mehr als 8 bis 10 % der Jahresmiete, begrenzt wird. Fehlt diese Eingrenzung, dann ist die gesamte Klausel bereits deshalb unwirksam. (OLG Stuttgart WM 88, 149) Das gilt erst recht , wenn überhaupt keine Begrenzungssumme im Vertrag genannt wird. (OLG München WM 89, 128)

Neueres Urteil: Die Klausel, wonach der Mieter 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Einzelreparatur, maximal 8 % der Jahresnettomiete im Kalenderjahr bei maximal 300 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer im Kalenderjahr zahlen musste, ist wirksam. (AG Braunschweig, Urteil v. 29.3.2005 _ 116 C 196/05 GE 2005, S. 677)

Und was zumutbar ist, ist eine Frage der Auslegung. Beispielsweise hat das Amtsgericht Braunschweig einen Betrag von EUR 100 pro Einzelreparatur zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer für zulässig gehalten (Urteil vom 29.03.2005, 116 C 196/05).

Neu: Urteil des AG Würzburg (AZ. 13 C 670/10) = 110,00 €

Wenn ich mich nicht ganz irre ist ein nicht eigens verursachter Schaden am Eigentum der Vermieterin auch von ihr zu regulieren. Pflegliches Behandels der entsprechenden Geräte ist normal und deine Klausel besagt ja nur das wenn verursachter Schaden vorliegt, ist der Schädiger haftbar. Da dies aber eher durch den Gebrauch verursachte Schäden altersbedingter Umstände sind , dürfte sie dich nicht dafür ranziehen.

Mein Vater hat vor einigen monaten den Defekt einer Spülmaschine angegeben und die wurde prompt ersetzt . . .ohne eigenbeteiligung. Ist ja Eigentum der Vermieterin

anitari  18.05.2014, 17:04
. . .ohne eigenbeteiligung.

So etwas gibt es im Mietrecht auch nicht.

Werkuhr  18.05.2014, 20:07
@anitari

Das spielt hier KEINE Rolle, ob es eine Eigenbeteiligung im Mietrecht gibt!

Vielmehr wollte Dorrock damit ausdrücken, das der Austausch der Spülmaschine erfolgte ohne das Dorrock etwas selber dafür zahlen musste!

Von daher ein sinnfreier Kommentar!

"Die Mieterin hat die Mietwohnung sowie den von ihm mitgenutzten Teil des Hauses (Treppenhaus) pfleglich zu behandeln. Für von Ihr (dazu gehören auch von Ihr betriebene Geräte, z.B. Elektrogeräte) oder einer ihr besuchenden Person verusrachte Schäden ist er haftbar. Dies gilt auch von einem Untermieter verusachten Schaden. Die Vermieterin tritt schon jetzt ihre Ansprüche gegen den Schädiger in dem Umfang an die Mieterin ab, in dem Mieterin der Vermieterin Ersatz leistet.

Wenn das eine Kleinreparaturklausel innerhalb des Mietvertrages sein soll ist sie schlicht unwirksam.

Sprich der Vermieter muß die Kosten für alle Reparaturen, auch wenn es nur der der Austausch einer Dichtung für wenige Cent ist, tragen.

Vorausgesetzt natürlich der Mieter oder sein Untermieter haben den Schaden nicht selbst verschuldet.

Oder steht irgendwo im Vertrag noch etwas zu Kleinreparaturen/Bagatellschäden?

laptop31 
Beitragsersteller
 18.05.2014, 17:04

Nein steht nichts mehr drin. Nur dieser Absatz.

anitari  18.05.2014, 17:13
@laptop31

Dann muß die VMn alle, aber wirklich alle Reparaturen zahlen. Sofern der Mieter den Schaden nicht zu verschulden hat natürlich.

Werkuhr  18.05.2014, 17:03

Naja, Kleinstbeträge unter 75 € muss der Mieter normalerweise tragen. ( Bagatellgrenze )

Klassiker: Wenn der Wasserhahn des Waschmaschinen Anschluss ausgeleiert ist. Ein neuer mit Handwerker Gebühren kostet zwischen 20 € - 40 € .

anitari  18.05.2014, 17:06
@Werkuhr
Naja, Kleinstbeträge unter 75 € muss der Mieter normalerweise tragen.

Naja, dazu muß es aber eine entsprechende wirksame Vereinbarung im Mietvertrag geben.

Grinzz  21.05.2014, 19:02
@Werkuhr

Du hast dir den Artikel hinter deinem Link aber schon auch selbst durchgelesen, oder?

Bagatellschäden und ihre Folge Kleinreparaturen sind grundsätzlich unter die Punkte Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters einzuordnen.

Das ist allein der Beginn dieses Artikels. Und weiter:

In den meisten Formularmietverträgen finden sich aber Klauseln, die eine Abwälzung der Kosten für diese Schäden und Reparaturen auf den Mieter vorsehen.

Das bedeutet, dass auch dieser Artikel die von anitari geäußerte Meinung, dass eine Vereinbarung Pflicht ist, wieder gibt...

Also weswegen diskutieren wir eigentlich?!

Hallo!

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist für den vertragssgemäßen Zustand der Wohnung verantwortlich und trägt daher grundsätzlich deren Kosten.

Anders sieht dies aus, wenn eine sogenannte "Reparaturklausel" im Mietvertrag aufgenommen wurde. Sollte es eine solche Regelung nicht geben, so hat der Vermieter keine Handhabe gegen dich.

Der von dir zitierte Absatz im Vertrag fällt meines Erachtens nicht darunter. Schau aber noch einmal genau nach!

Der Verursacher haftet für den Schaden. Wenn dir keine Schuld nachgewiesen werden kann, muss der Vermieter den Mangel an der Mietsache beheben oder neuen Boiler installieren lassen. Mietminderung 5% wäre ab schriftlicher Meldung des Schadens an Vermieter denkbar.